Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100 EStG
§ 100 EStG, Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100 angefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(1) 1 Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2 Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(2) 1 Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 288 EUR. 2 In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
- 1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
- 2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt;
- 3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als
- a) 85,84 EUR bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
- b) 600,84 EUR bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
- c) 2 575 EUR bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
- d) 30 900 EUR bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;
Buchstabe a neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
Buchstabe b neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
Buchstabe c neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
Buchstabe d neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
- 4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist;
- 5. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
(4) 1 Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. 2 Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. 3 Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. 4 Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.
(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:
- 1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,
- 2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 163 AO und
- 3. die §§ 195 bis 203 AO, die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 AO, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 AO für das Bußgeldverfahren.
(6) 1 Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 960 EUR nicht übersteigt. 2 Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
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