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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 434 FamFG
§ 434 FamFG, Antrag; Inhalt des Aufgebots
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) 1 Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2 In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
- 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
- 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
- 3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
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