Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 454 FamFG
§ 454 FamFG, Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern aufgrund des § 1970 BGB gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. 2 Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service