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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 171 GWB
§ 171 GWB, Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) 1 Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2 Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1 Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. 2 Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) 1 Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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