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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 184 GWB
§ 184 GWB, Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das BMWi bis zum 31. 1. eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
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