Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 KHEntgG
§ 18 KHEntgG, Belegärzte
(1) 1 Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. 2 Leistungen des Belegarztes sind
- 1. seine persönlichen Leistungen,
- 2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
- 3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
- 4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
(2) 1 Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a KHG vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d KHG frühestens für das Jahr 2017. 2 Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 BPflV vereinbart.
Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(3) 1 Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Absatz 5 SGB V zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 % ab. 2 Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 BPflV die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
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