Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 PartGG
§ 5 PartGG, Inhalt der Eintragung, anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
- 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- 2. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
- 3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
- 4. den Gegenstand der Partnerschaft;
- 5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 HGB über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.
Absatz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
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