Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SGB VI
§ 58 SGB VI, Anrechnungszeiten
(1) 1 Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
- 1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
- 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
- 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
- 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
- 4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu 8 Jahren, oder
- 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
- 6. Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
- a) die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II nur darlehensweise oder
- b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen haben.
Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Buchstabe b geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).
Buchstaben c und d gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509). Buchstabe e gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl. I S. 2902) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).
Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) 1 Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2 Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607) und G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 2014) und G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Absatz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
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