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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120c SGB VI
§ 120c SGB VI, Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.
(2) 1 Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte
- 1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
- 2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.
(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.
(4) 1 Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. 2 Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen 3 Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(6) 1 Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. 2 Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. 3 § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB X findet entsprechende Anwendung. 4 Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.
Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
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