Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 136 SGB VI
§ 136 SGB VI, Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 136 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2 In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3 Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Satz 3 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
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