Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 173 SGB VI
§ 173 SGB VI, Grundsatz
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).
Zu § 173 siehe RS 1991/01 Ziff. B.V, RS 2002/02 Ziff. B.IV, RS 2015/02, RS 2015/06, RS 2022/13 Ziff. C.II.
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