Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 301a SGB VI
§ 301a SGB VI, Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
(1) 1 Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. 1. 2001 entstanden sind, ist § 47 Absatz 1 und 2 SGB V in der vor dem 22. 6. 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. 12. 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 v. H., höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. 2 Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.
(2) 1 Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. 6. 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. 6. 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 2 Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. 6. 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückzunehmen.
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