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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 SGB VII
§ 103 SGB VII, Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
(1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Absatz 1 Satz 1 SGB IV innerhalb von 6 Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von 6 Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Absatz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626).
(2) 1 Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. 2 Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.
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