Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 113 SGB VII
§ 113 SGB VII, Verjährung
1 Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Absatz 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. 2 Artikel 229 § 6 Absatz 1 EGBGB gilt entsprechend.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service