Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139a SGB VII
§ 139a SGB VII, Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung — Ausland
§ 139a eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
- 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung — Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
- 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
- 5. die Umlagerechnung.
(3) 1 Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2 Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
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