Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 SGB VII
§ 147 SGB VII, Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erlässt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.
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