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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 218b SGB VII
§ 218b SGB VII, Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. 1. 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. 1. 2021 geltenden Fassung.
§ 218b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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