Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 218f SGB VII
§ 218f SGB VII, Evaluation
Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben bis zum 31. 12. 2026 dem BMAS einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse der mit dem 7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 1. 7. 2020 eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unterlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprävention sowie zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzulegen.
§ 218f eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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