Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SGG
§ 4 SGG, [Geschäftsstelle]
1 Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2 Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das BMAS, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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