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§ 65b SGG
§ 65b SGG, [Elektronische Prozessakten]
§ 65b eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).
(1) 1 Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. 3 In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. 6 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Satz 5 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).
(1a) 1 Die Prozessakten werden ab dem 1. 1. 2026 elektronisch geführt. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).
(1b) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. 1. 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).
(2) 1 Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2 Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3 Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786).
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786).
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786).
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von 6 Monaten gelöscht werden.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786).
(6) 1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können 6 Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786), neugefasst durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
Absatz 7 angefügt durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).
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