Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SGG
§ 70 SGG, [Parteifähigkeit]
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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