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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 145 SGG
§ 145 SGG, [Nichtzulassung der Berufung, Beschwerde]
§ 145 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
(1) 1 Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208). Satz 3 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) 1 Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2 Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3 Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4 Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 1 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4.
(5) 1 Lässt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2 Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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