Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 VwGO
§ 24 VwGO
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Absatz 1 geltend macht oder
- 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) 1 Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. 3 Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Absatz 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nummer 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
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