Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 VwGO
§ 33 VwGO
(1) 1 Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2 Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1 Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2 Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.
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