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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 252 ZPO
§ 252 ZPO, Rechtsmittel bei Aussetzung
Gegen die Entscheidung, durch die aufgrund der Vorschriften dieses Titels oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
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