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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 850c ZPO
§ 850c ZPO, Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
- 1. 1 252,64 EUR monatlich,
- 2. 288,28 EUR wöchentlich oder
- 3. 57,66 EUR
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466) in Verb. mit G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
(2) 1 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
- 1. 471,44 EUR monatlich,
- 2. 108,50 EUR wöchentlich oder
- 3. 21,70 EUR täglich.
- 1. 262,65 EUR monatlich,
- 2. 60,45 EUR wöchentlich oder
- 3. 12,09 EUR täglich.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466) in Verb. mit G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
(3) 1 Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von 3/10 unpfändbar. 2 Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere 2/10 und für die 2. bis 5. Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. 3 Der Teil des Arbeitseinkommens, der
- 1. 3 840,08 EUR monatlich,
- 2. 883,74 EUR wöchentlich oder
- 3. 176,75 EUR täglich
Absatz 3 neugefasst und Absätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466) in Verb. mit G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 6.
(4) 1 Das BMJV macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) 1 :
- 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
- 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
- 3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) 1 Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, ggf. nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
- 2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
- 3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Absatz 6 geändert durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466) in Verb. mit G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO erhöhen sich zum 1. 7. 2024
a) in Absatz 1
Nummer 1 von 1 402,28 auf 1 491,75 EUR monatlich,
Nummer 2 von 322,72 auf 343,31 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 64,54 auf 68,66 EUR täglich,
b) in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 von 527,76 auf 561,43 EUR monatlich,
Nummer 2 von 121,46 auf 129,21 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 24,29 auf 25,84 EUR täglich,
c) in Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 von 294,02 auf 312,78 EUR monatlich,
Nummer 2 von 67,67 auf 71,99 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 13,54 auf 14,40 EUR täglich,
d) in Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 von 4 298,81 auf 4 573,10 EUR monatlich,
Nummer 2 von 989,31 auf 1 052,43 EUR wöchentlich,
Nummer 3 von 197,87 auf 210,50 EUR täglich.
(vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 160).
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