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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 907 ZPO
§ 907 ZPO, Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 907 eingefügt durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
(1) 1 Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu 12 Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
- 1. nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
- 2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 6 Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
(2) 1 Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. 2 Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.
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