Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 9 PpUGV
§ 9 PpUGV, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die PpUGV vom 28. 10. 2019 (BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. 7. 2020 (BGBl. I S. 1701) geändert worden ist, außer Kraft.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück