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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 PStV
§ 8 PStV, Prüfung der Staatsangehörigkeit
(1) 1 Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
- 1. der Personalausweis oder der Reisepass oder
- 2. eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
- 1. Reisepass oder Passersatz,
- 2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
- 3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
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