Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 PStV
§ 14 PStV, Berechtigungskonzept
(1) 1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
- 1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
- 2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
- 3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
- 4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird,
- 5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 PStG auszulösen.
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
Nummer 5 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
(2) 1 Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 PStG eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(3) 1 Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 PStG erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. 2 Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 PStG abgelaufen ist.
Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
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