Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 PStV
§ 17 PStV, Folgebeurkundungen
1 Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. 2 Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.
Satz 1 neugefasst durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).
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