Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 PStV
§ 54 PStV, Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 PStG ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,
- 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG prüft, oder
- 2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 AufenthG ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verb. mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 AufenthG ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 AufenthG besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 AufenthG besitzt.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).
§ 54 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
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