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BAG 16.08.2023 - 4 AZR 283/22
BAG 16.08.2023 - 4 AZR 283/22 - Eingruppierung eines Gärtners - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten - Baumkontrollen - Maßnahmen zur Baumerhaltung
Normen
§ 12 TVöD, § 38 Abs 5 S 2 TVöD, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA
Vorinstanz
vorgehend ArbG Essen, 10. Juni 2021, Az: 1 Ca 3151/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. Juli 2022, Az: 7 Sa 661/21, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2022 - 7 Sa 661/21 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10. Juni 2021 - 1 Ca 3151/20 - abgeändert und der Klage stattgegeben hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist seit 2012 bei der beklagten Stadt als Gärtner beschäftigt. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, die Beklagte Mitglied des Kommunalen Arbeitsgeberverbands Nordrhein-Westfalen e.V. (KAV NW). Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bereich Verwaltung (TVöD) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) sowie die im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge.
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Der Kläger hat eine Berufsausbildung zum Gärtner abgeschlossen und mit Erfolg an der Prüfung zum FLL-Zertifizierten Baumkontrolleur der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) teilgenommen. Diese Zertifizierung setzt die Beklagte für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers voraus.
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Eingesetzt wird der Kläger im Eigenbetrieb der Beklagten „Grün und Gruga“, dem die Kontrolle und Pflege der Bäume im Stadtgebiet obliegt. Der Eigenbetrieb gliedert sich in zwei Regiebetriebe. Der Regiebetrieb „Baumkontrolle“ führt regelmäßig Baumkontrollen vom Boden aus durch. Dabei werden die zu erledigenden Aufgaben priorisiert und im System „proBaum“ erfasst. Die hinterlegten Pflegeaufträge werden durch beim Regiebetrieb „Baumpflege“ gebildete Teams abgearbeitet. Der Kläger ist einem der Baumpflegeteams zugeordnet. Er wird dort - abwechselnd mit anderen Arbeitnehmern - am Boden und in einem an einer Hebebühne angebrachten Arbeitskorb eingesetzt. Am Boden hat der Kläger die Baustellen zu sichern und abgetrennte Äste zu verarbeiten. Vom Arbeitskorb aus nimmt er Baumschnitte vor und beseitigt Totholz sowie Reibeäste zur Vermeidung von Pilzbefall. Während er im Arbeitskorb an den Bäumen hochgefahren wird, führt er eine Sichtkontrolle, insbesondere im Kronenbereich durch. Die dabei entdeckten, vom Boden nicht erkennbaren Schäden werden entweder von ihm bearbeitet oder als Aufgabe vom Vorarbeiter im System „proBaum“ erfasst. Der Kläger entscheidet in der Regel selbst, ob er den Schaden sofort bearbeitet, hält aber bei Zweifeln Rücksprache mit dem Vorarbeiter. Über das „Wie“ der Maßnahmen entscheidet er im Rahmen allgemeiner Anweisungen frei.
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Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, das der Beklagten im selben Monat zuging, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das neue, am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Eingruppierungsverzeichnis - erfolglos - die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA ab Jahresbeginn.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seines Höhergruppierungsantrags seit dem Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses Anhang zu Teil A § 11a Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD-NRW) idF des Zehnten Änderungstarifvertrags vom 20. Dezember 2016 (Eingruppierungsverzeichnis) nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten. Er führe Maßnahmen zur Baumerhaltung und Baumkontrollen iSv. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25 und 28 Eingruppierungsverzeichnis durch. Diese Tätigkeiten fielen innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs „Baumpflege“ in rechtserheblichem Ausmaß an. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals gegeben.
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Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die sich für die Zeit ab Dezember 2017 ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis November 2017 ergebenden Nettodifferenzbeträge ab dem 1. Mai 2018 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vor (zu dieser BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN; grdl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 56). Der Kläger hat sein Klagebegehren spätestens in der Berufungsinstanz neben der Anwendung der tariflichen Bestimmungen aufgrund vertraglicher Bezugnahme auch auf deren Geltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und damit auf zwei Streitgegenstände gestützt. Auf Hinweis des Senats hat er diese in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Danach wird die höhere Eingruppierung in der Hauptsache auf Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit geltend gemacht (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) und - für den Fall des Unterliegens - nur hilfsweise mit einem Anspruch infolge vertraglicher Bezugnahme begründet.
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2. Der Antrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Übrigen zulässig (dazu etwa BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12), insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240). Ein Feststellungsinteresse besteht ebenso für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).
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II. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten.
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1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit.
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a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TVöD/VKA, der TVÜ-VKA und der TVöD-NRW. Letzterer ersetzt nach § 11 TVöD-NRW im Geltungsbereich der Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die bisherigen landesbezirklichen Regelungen, ua. den Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW.
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b) Für die Eingruppierung des Klägers sind seit dem 1. Januar 2017 allein die Regelungen des § 11a TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis, nicht aber die des TVöD/VKA maßgebend.
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aa) Nach § 11a Satz 2 TVöD-NRW gilt für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen stehen, das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW. Für ihre Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW).
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Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, da seine Tätigkeit als Gärtner vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte (vgl. §§ 128, 133 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Seine Tätigkeit unterfällt mangels anderweitiger Erfassung durch besondere Teile des TVöD dem Besonderen Teil Verwaltung des TVöD (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-V).
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bb) Die Regelungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA oder die „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ zu allen Teilen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sind nicht (ergänzend) zu berücksichtigen. Diese gelten - was das Landesarbeitsgericht offengelassen hat - für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA nach § 11a Satz 1 TVöD-NRW nicht. Die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW haben in zulässiger Weise von der ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten umfassenden Regelungskompetenz Gebrauch gemacht (dazu ausf. BAG 30. November 2022 - 4 AZR 422/21 - Rn. 17 bis 21).
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c) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich nach § 11a Satz 2 TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis, da er einen Antrag nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat.
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aa) Nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD-NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-NRW und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 11a TVöD-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in das Eingruppierungsverzeichnis nicht statt (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Lohngruppe des BMT-G II, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (vgl. BAG 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 16; 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 14). Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 11a TVöD-NRW nur in Betracht, wenn sich nach dem Eingruppierungsverzeichnis eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat (sh. bereits dazu ausf. BAG 30. November 2022 - 4 AZR 422/21 - Rn. 23).
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bb) Nach den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD-NRW ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger mit Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA eine höhere Eingruppierung. Der Kläger war in Lohngruppe 5 Abschn. a Nr. 1 BZT-G/NRW eingruppiert. In Anwendung der Anlage 3 TVÜ-VKA ergab sich daraus eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA („Lohngruppe 5 mit Aufstieg nach 6 und 6a“).
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cc) Der Kläger hat im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 11a Satz 3 TVöD-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt.
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d) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:
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„Eingruppierungsverzeichnis
Anhang zu Teil A § 11a
…
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit.
Abschnitt a)
Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach beschäftigt werden.
…
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit
Abschnitt a)
Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als
…
25.
Forstwirte, Gärtner oder Fachagrarwirte, die selbstständig und verantwortlich Maßnahmen zur Baumerhaltung durchführen; nicht erfasst werden Maßnahmen der ‚allgemeinen Pflege‘*)
…
28.
Gärtner oder Fachagrarwirte, die aufgrund einer Zusatzqualifikation die Baumkontrollen durchführen
…“
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e) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten.
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aa) Nach Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (Nr. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen). Maßgebend ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (BAG 30. November 2022 - 4 AZR 422/21 - Rn. 28; 2. Juni 2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 22; 31. Juli 2002 - 4 AZR 146/01 - zu II 4 a der Gründe [zum BZT-G/NRW]; grds. BAG 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 -). Entsprechendes gilt, soweit nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses die mit dem Hinweiszeichen „*)“ versehenen Tätigkeitmerkmale als erfüllt gelten, wenn Beschäftigte die geforderte Tätigkeit bzw. Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausüben; der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht.
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bb) Für die Feststellung, ob der Beschäftigte eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder ob seine Tätigkeit aus mehreren eine Einheit bildenden, jeweils gesondert zu bewertenden Teiltätigkeiten besteht, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 25. September 2013 - 4 AZR 99/12 - Rn. 14), wobei vorrangig auf die Arbeitsaufgabe abzustellen ist (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244). Von einer einheitlichen Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn dem Beschäftigten eine einheitliche, nicht weiter trennbare Aufgabe übertragen ist (BAG 10. Dezember 1969 - 4 AZR 87/69 -) oder wenn zwischen den ihm übertragenen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 23). Dagegen sind tatsächlich getrennte und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten als Teiltätigkeiten getrennt zu bewerten (BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 22; 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 - [zum TVAL II]; sh. auch BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 22, BAGE 131, 36).
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cc) Bei der Einteilung der Tätigkeiten des Beschäftigten hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht die Begriffe der Gesamt- und Teiltätigkeit als solche erkannt und bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 25. September 2013 - 4 AZR 99/12 - Rn. 14; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 21, BAGE 131, 36; sh. bereits BAG 10. März 1971 - 4 AZR 190/70 -).
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dd) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht bei der Feststellung, der Kläger übe eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit aus, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Es hat bei seiner Würdigung lediglich auf die Tätigkeiten abgestellt, die der Kläger unter Nutzung des Arbeitskorbs auszuüben hat. Die von ihm am Boden zu erbringenden Arbeiten hat es außer Acht gelassen.
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ee) Der Senat kann jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine eigenständige Bewertung vornehmen (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, BAGE 129, 238; 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 23; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - mwN, BAGE 112, 39). Danach sind alle vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zusammenzufassen.
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(1) Die vom Arbeitskorb aus vorzunehmenden Tätigkeiten der Baumpflege, der Kontrolle der Bäume, insbesondere im Kronenbereich, und der Beseitigung von Rindenschäden sind sachlich und tatsächlich miteinander verbunden (zu diesem Aspekt zB BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 22; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 23). Die im Rahmen der Kontrolle erkannten Schäden können sich auf die Durchführung der beauftragten Baumpflegemaßnahmen auswirken und weitere Maßnahmen erforderlich machen. Zwischen den Tätigkeiten gibt es keine zeitliche Zäsur.
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(2) Die am Boden auszuführenden Aufgaben der Baustellensicherung sowie der Verarbeitung der abgetrennten Äste stehen mit den vom Arbeitskorb aus vorzunehmenden Tätigkeiten in einem Zusammenhang. Sie begleiten diese Arbeiten zwingend und sind durch den einheitlichen Zweck eng miteinander verknüpft. Daher sind diese Arbeiten tariflich nicht gesondert zu bewerten. Die theoretische Möglichkeit, diese Tätigkeit anderen Mitgliedern des Baumpflegeteams isoliert zu übertragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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f) Der Kläger erfüllt die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Deshalb konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, wenn über die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien kein Streit besteht und diese das maßgebende Tätigkeitsmerkmal übereinstimmend als erfüllt ansehen (st. Rspr., zuletzt BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34 mwN). Der Kläger hat mit seiner Ausbildung zum Gärtner eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 [GärtnerAusbV], BGBl. I S. 376) erfolgreich abgeschlossen und wird als solcher beschäftigt.
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g) Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis. Er hat keine „Baumkontrollen“ durchzuführen.
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aa) Unter „Baumkontrollen“ iSd. Tätigkeitsmerkmals sind nur systematische Prüfungen von Bäumen auf äußerliche Schäden in Form von Regelkontrollen vom Boden aus und ggf. durch besondere Schadensereignisse veranlasste Zusatzkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu verstehen. Sonstige Sichtkontrollen, etwa solche im Rahmen von Baumpflegemaßnahmen, fallen nicht darunter. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
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(1) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Baumkontrollen“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 50 mwN). Ein allgemeiner Sprachgebrauch, welche einzelnen Tätigkeiten vom Begriff der „Baumkontrolle“ erfasst werden, ist nicht erkennbar. Nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, den verkehrssicherungspflichtigen Eigentümern von Grundstücken mit Baumbestand und den Gärtnern, wird der Begriff als terminus technicus iSv. Regelkontrollen und ggf. durch besondere Schadensereignisse veranlasste Zusatzkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verwendet.
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(2) Dieses Verständnis des Begriffs „Baumkontrolle“ beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrssicherungspflicht. Danach ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer - etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen - ausgeht. Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen (BGH 13. Juni 2017 - VI ZR 395/16 - Rn. 6 f. mwN; 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72 -; 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 - zu II 1 der Gründe). Wie oft und in welcher Weise und Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, ist von dem Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig. Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende Untersuchung vorzunehmen (BGH 2. Juli 2004 - V ZR 33/04 - zu II 2 a cc der Gründe, BGHZ 160, 18). Es ist nicht nötig, dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baums abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baums untersuchen (BGH 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 - aaO).
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(3) Diese Grundsätze gelten auch für die Straßenverkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die sich auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume erstreckt (BGH 6. März 2014 - III ZR 352/13 - Rn. 7; 4. März 2004 - III ZR 225/03 - zu 2 a der Gründe).
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(4) Soweit im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten und zur Vermeidung von Gefahrenlagen Regelungen wie die von der FLL erarbeiteten „Baumkontrollrichtlinien - Richtlinien für die Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit“ (FLL-Baumkontrollrichtlinien) bestehen, können diese zur Konkretisierung herangezogen werden, welche Tätigkeiten als „Baumkontrollen“ iSd. bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu verstehen sind (zur Heranziehung der DIN-Normen zur Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten etwa BGH 22. August 2019 - III ZR 113/18 - Rn. 15 mwN, BGHZ 223, 95).
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(a) Den FLL-Baumkontrollrichtlinien kommt zwar keine normative Geltung zu. Bei der FLL handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein. Dessen satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung für Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau in den Bereichen Grundlagen, Planung, Ausführung und Produktion sowie die Erarbeitung und Verbreitung von Grundsätzen und Richtlinien auf diesen Gebieten. Unter Beteiligung von Fachleuten aus diesem Bereich sind die FLL-Baumkontrollrichtlinien erstmals im Jahr 2004 erschienen. Mit diesem Regelwerk werden auf der Grundlage der Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten unter Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis Anforderungen an Baumkontrollen zur Hilfestellung für die beteiligten Kreise bestimmt (zur Heranziehung der FLL-Baumkontrollrichtlinien etwa OLG Frankfurt 11. Mai 2023 - 1 U 310/20 - zu II der Gründe; OLG Hamm 30. Oktober 2020 - I-11 U 34/20 ua. - zu 1 c aa der Gründe).
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(b) In Anlehnung an die Rechtsprechung definierten die FLL-Baumkontrollrichtlinien zunächst den Begriff Baumkontrollen als Regelkontrollen in Form von Sichtkontrollen durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus zur Überprüfung eines Baums auf Verkehrssicherheit. Danach wird für die Baumkontrolle iSd. Richtlinien lediglich eine Inaugenscheinnahme „von unten“ vorausgesetzt (sh. auch OLG Hamm 30. Oktober 2020 - I-11 U 34/20 ua. - zu 1 c aa der Gründe; vgl. zu Baumkontrollen nach dem „Visual-Tree-Assessment“ BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 4, BAGE 127, 305). Seit dem Jahr 2020 ist die Baumkontrolle um anlassbezogene Zusatzkontrollen erweitert worden. Andere als diese systematischen Kontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind nicht von dem Fachbegriff „Baumkontrolle“ erfasst.
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(5) Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des bestimmten Artikels „die“ verdeutlicht, dass der Begriff in dem besonderen, technischen Sinn zu verstehen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff allgemein iSv. „Überwachung“ oder „Überprüfung“ von Bäumen verwenden wollen, hätten Formulierungen wie zB „Gärtner, die Bäume kontrollieren“ nähergelegen. Da andere Tätigkeitsmerkmale teilweise unbestimmt formuliert (Nr. 23 „Forstwirt mit zusätzlicher Qualifizierung als Forstmaschinenführer und entsprechender Tätigkeit (z.B. Vollernter)“, Nr. 27 „Gärtner in landschaftsgärtnerischer Tätigkeit, die ... Grünanlagen oder Biotope erstellen ... und auch Stein- und Wegarbeiten miterledigen“) und teilweise bestimmt formuliert sind (Nr. 24 „Gärtner, die … mit der Anzucht oder Aufbaupflege ... betraut sind“; Nr. 26 „Gärtner, die ... die Wildkräuter- oder Schädlingsbekämpfung durchführen ...“), ist nicht von einer nur zufälligen Verwendung des bestimmten Artikels „die“ auszugehen.
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(6) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis - anders als bei denen der Entgeltgruppe 7 Abschn. c Nr. 8 und Entgeltgruppe 6 Abschn. c Nr. 13 Eingruppierungsverzeichnis - keine konkreten Regularien für die Zusatzqualifikation festgelegt haben. Dieser Umstand lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluss zu, der Begriff Baumkontrolle sei nicht als terminus technicus zu verstehen. Der Begriff definiert sich nicht über eine bestimmte Zusatzqualifikation, sondern knüpft am Sprachgebrauch und dem Verständnis der beteiligten Kreise an.
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(7) Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Mit diesem Verständnis zeichnet sich die Tätigkeit iSv. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis zum einen durch eine erforderliche Zusatzqualifikation und zum anderen durch die besondere Verantwortung im Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht aus. Damit entspricht die Tätigkeit wertungsmäßig den Tätigkeitsmerkmalen in Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 24 bis 27 Eingruppierungsverzeichnis. Diese erfordern jeweils eine selbstständige und verantwortliche Durchführung der jeweils genannten besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten.
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bb) Danach ist dem Kläger nicht die Durchführung von Baumkontrollen iSv. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis übertragen. Bei der von ihm durchgeführten Kontrolle von Bäumen insbesondere im Kronenbereich handelt es sich nicht um Regel- oder Zusatzkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Sie werden nicht systematisch in regelmäßigen Abständen oder nach einem Schadensereignis, sondern anlässlich der Ausführung von Pflegearbeiten durchgeführt. Auch zeigt die organisatorische Trennung zwischen Baumkontroll- und Baumpflegeteams, dass die Baumkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht allein den Baumkontrollteams übertragen sind. Der Umstand, dass bei den Baumkontrollen vom Boden aus Schäden auf Astoberseiten ggf. nicht erkannt werden, begründet nicht die Annahme, die Beklagte habe die Durchführung der Baumkontrollen hinsichtlich der Astoberseiten den Mitgliedern der Baumpflegeteams übertragen. Diese sind bei nicht anlassbezogenen Baumkontrollen entbehrlich. Eine Übertragung der Baumkontrolle lässt sich weiterhin nicht daraus entnehmen, dass die Beklagte die FLL-Zertifizierung als Baumkontrolleur für die Ausübung der Tätigkeit fordert.
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h) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Nr. 25 der Entgeltgruppe 7 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis. Soweit er Maßnahmen zur Baumerhaltung durchführt, erfolgt dies nicht selbstständig und verantwortlich.
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aa) Der Kläger führt Maßnahmen zur Baumerhaltung durch.
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(1) Maßnahmen zur Baumerhaltung iSd. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25 Eingruppierungsverzeichnis sind Eingriffe in einen erkrankten oder geschädigten Baum mit dem Ziel, den Bestand des Baums zu sichern. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Eingriffsintensität an.
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(a) Aus dem Tarifwortlaut ergibt sich zunächst, dass Maßnahmen der „allgemeinen Pflege“ von den Maßnahmen zur Baumerhaltung nicht erfasst sind. Daher bedarf es der Abgrenzung von Maßnahmen zur Baumerhaltung zu solchen der „allgemeinen“ Pflege. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist „pflegen“ iSv. „behandeln zur Erhaltung eines guten Zustands“ zu verstehen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „pflegen“); „allgemein“ bedeutet „allen gemeinsam“ und „nicht besonders, nicht speziell“ (vgl. Duden aaO Stichwort: „allgemein“) sowie „alle Bereiche betreffend“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „allgemein“). „Erhalten“ hat die Bedeutung „in seinem Bestand oder Zustand bewahren“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „erhalten“); die Präposition „zur“ macht deutlich, dass die Maßnahmen auf die Erhaltung des Baums zielen müssen. Da eine Pflege letztlich auch der Bestandssicherung dient, muss es sich bei den Maßnahmen zur Baumerhaltung um solche handeln, die über die allgemeine Pflege eines jeden Baums hinausgehen, also aufgrund des Zustands des Baums zu dessen Erhaltung erforderlich sind. Maßnahmen zur Baumerhaltung dienen daher der Heilung oder der Stabilisierung eines erkrankten oder geschädigten Baums und sollen damit seinen Bestand sicherstellen. Entscheidend ist der Zweck der Maßnahme.
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(b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts lässt sich der „ZTV Baumpflege - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“ der FLL (zu deren Heranziehung vgl. Rn. 41; sh. auch Brandenburgisches OLG 8. Februar 2018 - 5 U 109/16 - zu II 4 b cc der Gründe) nicht entnehmen, dass die Abgrenzung zwischen allgemeinen Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Baumerhaltung nach der Eingriffsintensität vorzunehmen ist. Die ZTV-Baumpflege definiert weder den Begriff „Maßnahmen zur Baumerhaltung“ noch grenzt sie ihn gegenüber der „allgemeinen“ Baumpflege ab. Auch aus den allgemeinen Angaben zu den Punkten „0.2.2 Schonende Form- und Pflegeschnitte“ und „0.2.3 Stark eingreifende Schnittmaßnahmen“ ergibt sich eine solche Abgrenzung nicht. So ist die Einkürzung (0.2.3.1) nicht notwendig auf die Baumerhaltung ausgerichtet.
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(c) Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Nr. 25 der Entgeltgruppe 7 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis ist ein Tätigkeitsmerkmal für eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit. Die Tätigkeit muss daher Kenntnisse erfordern, die über die im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zum Gärtner vermittelten hinausgehen. Gegenstand der Berufsausbildung zum Gärtner sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 5.2 GärtnerAusbV Kultur- und Pflegemaßnahmen und in der hier einschlägigen Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 GärtnerAusbV ua. das Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten. Nach Nr. 5 der Anlage 3a zu § 5 GärtnerAusbV - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - gehören zu den Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Kultur- und Pflegemaßnahmen die Durchführung von Arbeiten an und mit der Pflanze, die Bewässerung, Düngung, Bestimmung von Schadbildern und Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen und Schutz gegen schädigende Umwelteinflüsse. Fertigkeiten und Kenntnisse über die Behandlung erkrankter oder geschädigter Bäume sind nach dem Ausbildungsrahmenplan dagegen nicht Gegenstand der Ausbildung.
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(d) Für diese Auslegung spricht auch die Tarifentwicklung. Nach der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW waren Gärtner, die selbstständig und verantwortlich baumchirurgische Arbeiten ausführen, in Lohngruppe 6 eingruppiert (Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 26 Lohngruppenverzeichnis). Ein Baumchirurg hat die Aufgabe, die Schadstellen am Baum durch Eingriffe zu beseitigen, für die Heilung von Wunden im Holz zu sorgen und die Standfestigkeit des Baums durch Verankerungen oder Stützmaßnahmen zu sichern (Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl. Stichwort: „Baumchirurg“). Bei der „Baumchirurgie“ handelt es sich - wie bei den Maßnahmen zur Baumerhaltung - um solche, die der Erhaltung eines beschädigten oder von Holzfäule bedrohten Baums dienen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Baumchirurgie“). Mit der Änderung des Tarifwortlauts haben die Tarifvertragsparteien allein dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die Baumchirurgie nicht mehr dem Stand der Technik entspricht (www.arborist-nrw.de - Wissenschaftliche Termini und fachliche Begriffe aus Arboristik/Baumpflege/Dendrologie und Gartenbau, Stichwort: „Baumchirurgie“, zuletzt abgefragt am 15. August 2023).
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(2) Danach führt der Kläger Maßnahmen zur Baumerhaltung durch, indem er Äste mit Rindennekrosen und andere Rindenschäden beseitigt. Diese Maßnahmen gehen über die allgemeine Pflege hinaus, da sie der Erhaltung eines erkrankten Baums dienen. Demgegenüber ist die Durchführung von Lichtraumprofilschnitten eine Maßnahme der „allgemeinen“ Pflege. Sie dient nicht der Behandlung und Heilung eines erkrankten oder geschädigten Baums. Sie ist - anders als der Kläger es meint - nicht deshalb eine Maßnahme zur Baumerhaltung, weil ein Lichtraumprofilschnitt eine eventuelle Beschädigung des Baums durch Anfahrschäden von Lastkraftwagen oder Baumaschinen verhindern kann. Entsprechendes gilt für die Durchführung von anderen Baumschnitten außerhalb einer notwendigen Sofortmaßnahme wie die Beseitigung von Reibeästen zur Vorbeugung von Pilzbefall und von Totholz sowie die Fällung von Bäumen.
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bb) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts führt der Kläger die Maßnahmen zur Baumerhaltung nicht selbstständig und verantwortlich im Tarifsinn durch.
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(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „selbstständig“ und „verantwortlich“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 309/20 - Rn. 35 mwN, BAGE 174, 179; zu den Maßstäben Rn. 29).
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(2) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung nicht die zutreffenden Begriffe „selbstständig“ und „verantwortlich“ iSd. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25 Eingruppierungsverzeichnis zugrunde gelegt.
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(a) Nach dem allgemeinen, abstrakten Begriff verlangt Selbstständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen ausgeschlossen wird (BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 40 mwN). Unter Verantwortung im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Beschäftigten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38, BAGE 170, 214; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - Rn. 56, BAGE 113, 291). Die Begriffe „Verantwortung“ und „Verantwortlichkeit“ werden dabei in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes synonym verwendet (vgl. zB BAG 27. November 1985 - 4 AZR 267/84 -).
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(b) In Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses haben die Tarifvertragsparteien selbst festgelegt („über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus“), welche Anforderungen hinsichtlich der beiden Merkmale „selbstständig“ und „verantwortlich“ ab Entgeltgruppe 7 Eingruppierungsverzeichnis im Hinblick auf die dort in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten „besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten“ (Entgeltgruppe 7 Abschn. a Einleitungshalbsatz Eingruppierungsverzeichnis) bestehen. Die Vorbemerkung lautet:
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„Die Anforderungen ‚selbstständig‘ und ‚verantwortlich‘ verlangen ab der Entgeltgruppe 7, dass Beschäftigte über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen (‚selbstständig‘) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen (‚verantwortlich‘). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.“
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(c) Danach erfordert das Merkmal „selbstständig“, dass der Beschäftigte die in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen genannten Tätigkeiten ohne besondere Anweisung ausführt. Eine gewisse Eigenständigkeit, wie sie bereits aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung bei Tätigkeiten erwartet werden kann, genügt dazu nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Beschäftigte die Tätigkeit - im vorliegenden Fall die Maßnahmen zur Baumerhaltung - grundsätzlich ohne fachliche Anweisung ausübt und unter Beurteilung der bei der Ausübung seiner Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis selbst entscheidet, ohne dass dadurch Abhängigkeit von allgemeinen Weisungen (etwa welche Art von Tätigkeiten durchgeführt werden soll) ausgeschlossen ist. Ferner ist vorausgesetzt, dass der Beschäftigte die mit der erweiterten Selbstständigkeit einhergehende Verantwortung zu tragen hat.
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(d) Es bedarf daher keines wertenden Vergleichs. Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Heraushebungs- oder Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt (ausf. BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 33 mwN zu einzelnen Qualifizierungsmerkmalen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Tarifvertragsparteien die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ selbst definiert haben.
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(e) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses ausgegangen. Es hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, eine weitergehende Selbstständigkeit und Verantwortung als für die Entgeltgruppe 6 Eingruppierungsverzeichnis sei nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Kläger Maßnahmen zur Baumerhaltung - als „besonders qualifizierte Spezialtätigkeit“ - selbstständig und verantwortlich iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses vornimmt (vgl. zum Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 146/01 - zu II 4 c der Gründe).
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(3) Der Senat kann, da das Landesarbeitsgericht hierzu alle notwendigen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), selbst entscheiden. Der Kläger führt die Maßnahmen zur Baumerhaltung weder selbstständig noch verantwortlich im Tarifsinn durch. Er entscheidet über das Ob und die Art der Durchführung von Baumerhaltungsmaßnahmen nicht durchweg selbst, sondern hält bei Zweifeln Rücksprache mit dem Vorgesetzten. Er lässt sich also in solchen Fallgestaltungen Anweisungen erteilen. Damit führt er Maßnahmen zur Baumerhaltung nicht „selbstständig“ iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses ohne besondere Anweisung aus und trägt insoweit auch nicht die volle Verantwortung. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - im Rahmen allgemeiner Anweisungen - allein entscheidet, wie Baumerhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ beziehen sich auf das jeweilige Tätigkeitsmerkmal, hier die Durchführung von Baumerhaltungsmaßnahmen insgesamt und damit ebenfalls auf die Entscheidung, ob und welche Maßnahme durchzuführen ist.
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i) Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Eingruppierungsverzeichnis zuzuordnen.
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aa) Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind die in den jeweiligen Entgeltgruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften allgemeine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung (mit Ausnahme der Entgeltgruppen 2, 8 und 9a Eingruppierungsverzeichnis) gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind. Nach Satz 2 der Bestimmung beschreiben sie daneben als Oberbegriffe das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale. Danach kann, wenn - wie vorliegend - eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsmerkmal - hier Entgeltgruppe 7 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis - nicht oder nicht voll erfasst wird, auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden (BAG 30. November 2022 - 4 AZR 422/21 - Rn. 44; ausf. zu einer solchen Regelung BAG 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 167, 78).
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bb) Der Kläger ist zwar Beschäftigter der Entgeltgruppe 6 Eingruppierungsverzeichnis (oben Rn. 34). Seine Tätigkeit erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals. Sie ist in Bezug auf die fachlichen Anforderungen nicht besonders qualifiziert, insbesondere insoweit wertungsmäßig nicht mit den einzeln aufgeführten besonders qualifizierten Spezialtätigkeiten vergleichbar. Die einwöchige Fortbildung zum FLL-Zertifizierten Baumkontrolleur ändert daran nichts, wenngleich die Beklagte diese Qualifikation für die Tätigkeit voraussetzt. Die Tätigkeit des Klägers ist weiterhin nicht besonders vielseitig, da sie sich auf ein eng begrenztes Arbeitsgebiet beschränkt.
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2. Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage auch unbegründet, soweit sich der Kläger auf die Anwendung der tariflichen Bestimmungen infolge der vertraglichen Bezugnahmeklausel stützt.
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III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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M. Rennpferdt
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