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BAG 17.01.2023 - 3 AZR 159/22
BAG 17.01.2023 - 3 AZR 159/22
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 30. September 2020, Az: 11 Ca 409/20, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. März 2022, Az: 6 Sa 1248/20, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. März 2022 - 6 Sa 1248/20 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über das Bestehen von Versorgungsansprüchen, im Revisionsverfahren insbesondere über die Formwirksamkeit der vom Kläger eingereichten Berufungsbegründung.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 20.326,24 Marokkanischen Dirham (MAD) netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 1.270,39 MAD netto seit dem 1. Oktober 2018, dem 1. November 2018, dem 1. Dezember 2018, dem 1. Januar 2019, dem 1. Februar 2019, dem 1. März 2019, dem 1. April 2019, dem 1. Mai 2019, dem 1. Juni 2019, dem 1. Juli 2019, dem 1. August 2019, dem 1. September 2019, dem 1. Oktober 2019, dem 1. November 2019, dem 1. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2020 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 30.489,36 MAD netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 1.270,39 MAD netto ab dem 1. Februar 2020, 1. März 2020, 1. April 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 1. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1. Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022 und 1. Februar 2022 zu zahlen;
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich eine Zusatzvergütung (CIMR) iHv. 1.270,39 MAD netto ab März 2022 zu zahlen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage, entsprechend dem Antrag der Beklagten, abgewiesen. Dagegen hat der Klägervertreter am 27. Oktober 2020 über das besondere elektronische Anwaltspostfach Berufung eingelegt. Der Begründungsschriftsatz ist nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 5. Januar 2021 beim Landesarbeitsgericht als Faxausdruck des Gerichts eingegangen und war mit einer eingescannten Unterschrift des Klägervertreters versehen.
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Auf Nachfrage des Gerichts hat der Klägervertreter mitgeteilt, den Schriftsatz im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelt zu haben. In diesem Verfahren sendet der Absender den Schriftsatz als PDF-Datei im Anhang einer E-Mail oder durch Hochladen an den Anbieter, bei dem er sich vorher registriert hat. Dieser übernimmt sodann die Übermittlung der PDF-Datei als Telefax an den vom Absender bestimmten Adressaten.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Die Beklagte begehrt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen.
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I. Die im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Berufungsgericht übermittelte Berufungsbegründung des Klägers vom 5. Januar 2021 genügt - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO und ist damit formwirksam beim Berufungsgericht eingegangen.
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1. Nach § 130 Nr. 6 ZPO sollen vorbereitende Schriftsätze die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, enthalten (Alternative 1), bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie (Alternative 2). Die Bestimmung findet gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Entgegen dem Wortlaut „sollen“ handelt es sich bei bestimmenden Schriftsätzen - wozu die Berufungsbegründung zählt - nach ständiger Rechtsprechung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 9, BAGE 172, 186; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 16; Anders/Gehle/Anders ZPO 81. Aufl. § 129 Rn. 9 mwN).
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2. Der Kläger hat die Anforderungen nach § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO gewahrt, indem sein Vertreter die Berufungsbegründung im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren und damit durch einen Telefaxdienst (Telekopie) mit der Wiedergabe seiner eingescannten Unterschrift in der Kopie beim Landesarbeitsgericht eingereicht hat. Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Begriffe „durch einen Telefaxdienst (Telekopie)“ sowie „Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie“.
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a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichend Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 1. Juni 2022 - 7 ABR 41/20 - Rn. 36 mwN).
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b) Der Wortlaut von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO stellt allein auf die Übermittlung „durch einen Telefaxdienst“ ab und lässt in diesem Fall die „Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie“ genügen. Die Regelung verlangt keine Nutzung eines bestimmten Telefaxdienstes. Sie fordert auch nicht, dass der Urheber das Fax im Original erstellen, unterschreiben und selbst als solches versenden muss.
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c) Systematisch ist § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO von der ersten Alternative der Norm einerseits und § 130a ZPO andererseits zu unterscheiden, die eine Unterschrift oder bei elektronischen Dokumenten idR eine elektronische Signatur der verantwortenden Person verlangen. Bei der Nutzung eines Telefaxdienstes iSv. § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO bedarf es hingegen keiner eigenen Unterschrift der verantwortenden Person, sondern es genügt deren Wiedergabe. Dafür ist es bei einem Computerfax ausreichend, wenn die eingescannte Unterschrift in der Kopie wiedergegeben ist (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160; BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8 ff.). Die systematische Abgrenzung zu § 130a ZPO kommt auch in der Begründung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (FormVAnpG, BGBl. I S. 1542) zum Ausdruck, die zwischen Computerfax und Signatur auf elektronischem Weg übermittelter Dokumente unterscheidet (BT-Drs. 14/5561 S. 20). § 130a ZPO sollte die Möglichkeit schaffen, elektronische Dokumente einzureichen, deren Empfang und Verarbeitung besondere technische und organisatorische Maßnahmen der Gerichte erfordert (BT-Drs. 14/5561 S. 20). Dies betraf jedoch nicht andere auf elektronischem Weg übermittelte Dokumente wie das Computerfax, das nicht von § 130a ZPO erfasst werden sollte (BT-Drs. 14/5561 S. 20).
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d) Dieses Verständnis von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO entspricht dem Sinn und Zweck der Norm. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber einen technikoffenen Ansatz (Bundesrat Plenarprotokoll 765 vom 22. Juni 2001 Anlage 9 S. 322). Die Regelung soll die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax (5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) abbilden (BT-Drs. 14/4987 S. 23 f.).
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aa) § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO wurde durch das FormVAnpG eingeführt. Davor war stets die Unterschrift des Anwalts oder der Partei Voraussetzung eines wirksamen Schriftsatzes. Seit 100 Jahren hatte nach Auffassung des Gesetzgebers im Bürgerlichen Gesetzbuch der Grundsatz der Formfreiheit gegolten, durchbrochen von einzelnen zwingenden Formtatbeständen, für die grundsätzlich auf das Medium „Papier“ fixierte Formen vorgesehen waren: die Schriftform, notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung. Diese Formvorschriften trügen den Entwicklungen des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs aber nicht mehr ausreichend Rechnung (BT-Drs. 14/4987 S. 1). Der Entwurf behielt mit der Neufassung der Nr. 6 das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze zwar bei. Eine Korrektur der Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis sei grundsätzlich nicht beabsichtigt. Dies erscheine mit Blick auf die Rechtsprechung des „Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. April 2000, Az.: GemS-OGB 1/98)“ aber auch nicht geboten. Für den Fall des Telefax solle die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon genügen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingehe oder diesem durch einen Boten überbracht werde (BT-Drs. 14/4987 S. 23 f.).
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bb) Der Gesetzgeber hat damit bewusst den technikoffenen Ansatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax aufgegriffen (BT-Drs. 14/4987 S. 23 f.).
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(1) Dieser geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 144, 160). Die Schriftlichkeit solle gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen werden könnten. Außerdem müsse feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden sei (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - aaO).
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(2) Es entspreche der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung, die dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trage, die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 144, 160). Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, sei solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien - wie das Computerfax - übermittelt würden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich sei. Auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiere keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, der benannte Urheber könne wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - aaO).
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(3) Demnach kommt es für die Anwendbarkeit von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO auf die technische Wiedergabe des Schriftsatzes bei Gericht als Fax und die fehlende Unterschriftmöglichkeit beim Absender wegen der elektronischen Fassung an. Es genügt, wenn das Fax elektronisch auf den Weg gebracht wird, auf einem Faxgerät des Gerichts eingeht, ausgedruckt werden kann und die eingescannte Unterschrift des Absenders erkennen lässt. Woher das Fax stammt, ob über das sog. Fax over IP direkt aus einem Computer oder aufgrund vorangegangener E-Mail an einen Dienstleister, der die E-Mail in ein Fax umwandelt, um es dann zu versenden, ist dabei ohne Belang, es sei denn, der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann konkret und ernsthaft bezweifelt werden.
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(4) Der Anwendung von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass der Absender das Fax im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht unmittelbar selbst auf den Weg bringt. Das Gesetz verlangt dies nicht. Es reicht für die Verlässlichkeit und Rechtssicherheit aus, dass der Absender per E-Mail die angehängte PDF-Datei bei Gericht einreichen will und nur er mittels bestimmter Zugangsdaten veranlassen kann, dass das Fax auf der Grundlage der PDF-Datei erzeugt wird. Ein solches Verständnis gebietet auch die Praktikabilität für die Gerichte. Diese können in der Regel nicht erkennen, auf welchem technischen Weg ein elektronisches Fax generiert wurde. Beim klassischen Computerfax ist die Unterschrift ebenfalls nur eingescannt. Wer das Dokument erstellt und das Fax auf den Weg gebracht hat, ist beim Computerfax ebenso wenig gesichert wie beim E-Mail-to-Fax-Verfahren.
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3. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass beim herkömmlichen Telefax am Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift auf dem Original festgehalten wird. Es ist zulässig, dass der Gesetzgeber danach differenziert, ob technisch die Möglichkeit besteht, eine eigenhändige Unterschrift beizufügen. Fehlt es daran, genügt die eingescannte Unterschrift (vgl. BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 17). Die damit mögliche Verwendung neuer Technologien erleichtert die Kommunikation mit dem Gericht und dient letztlich auch den Zielen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - aaO). Insofern ist das vom Klägervertreter versandte Fax, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auch mit dem Computerfax vergleichbar. Bei beiden kann anders als beim herkömmlichen Fax die Unterschrift nicht auf einem körperlichen Dokument erstellt werden, so dass die Wiedergabe der eingescannten Unterschrift in der Kopie genügt.
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4. Beim im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelten Fax handelt es sich nicht nur um eine E-Mail an das Gericht. Die von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO vorausgesetzten Anforderungen an Authentizität und Integrität eines Telefax sind vielmehr gewahrt. Die dem Dienstleister mit E-Mail übersandte PDF-Datei - und nur diese - wird als zu versendendes Fax er- und zugestellt. Der verantwortliche Absender erscheint im Ausdruck und in dem PDF-Dokument mit der von ihm angegebenen Faxnummer, unter der er auch erreichbar ist. Der Anbieter erstellt damit das Computerfax im Auftrag des Bevollmächtigten. Zwar wird die PDF-Datei im Ausgang nicht von Anfang an in einer telefonischen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt. Allerdings wird das Dokument vom Anbieter Ende-zu-Ende verschlüsselt an das Gericht übermittelt. Das per Fax an das Gericht übermittelte Dokument entspricht der ursprünglich übermittelten PDF-Datei 1:1.
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II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO. Die Berufung ist nicht aus anderen Erwägungen unzulässig, sie ist insbesondere ausreichend begründet (vgl. BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 50).
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 169, 72).
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2. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe eine Zusage der Vorgängerarbeitgeberin, die vor Betriebsübergang erfolgt und dann auf die Beklagte übergegangen sei, nicht vorgetragen. Die Berechnungen der Rentenlücke seien erst nach dem Betriebsübergang am 4. Mai 2009 erfolgt. Die Berechnung sei in Euro und nicht in MAD erfolgt. Es fehle substantiierter Vortrag dazu, zu welchem Zeitpunkt, unter welchen Umständen und an welchem Ort dem Kläger die „Zusicherung der Rente“ von Herrn E, Herrn B und Herrn A ab welchem Zeitpunkt erteilt worden sei. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme stellte einen Ausforschungsbeweis dar. Dass die Beklagte selbst eine Zusage erteilt habe, eine etwaige Differenz zwischen der von der Pension/Altersvorsorge erhaltenen und dem in der Anlage enthaltenen Tabelle aufgeführten Wert auszugleichen, habe der Kläger nicht vorgetragen.
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3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung ausreichend auseinander. Er wendet ein, das erstinstanzliche Gericht verkenne die Unterscheidung zwischen der Vereinbarung der streitgegenständlichen Versorgungszusage dem Grunde und der Berechnung der Rentenlücke der Höhe nach. Der Annahme des Arbeitsgerichts setzt er die vorgelegte Vereinbarung vom 4. Mai 2009 entgegen und misst ihr eine andere Bedeutung bei. Ob sein Verständnis zutrifft, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Belang. Zudem behauptet der Kläger unter Angebot von Zeugen, es sei am 4. Mai 2009 besprochen worden, die entstandene Rentenlücke solle dadurch geschlossen werden, dass die Beklagte dafür Sorge trage, dass jedem Arbeitnehmer und somit auch ihm bei Renteneintritt ein Betrag von 2.400,00 Euro netto zur Verfügung stehe. Zudem erläutert der Kläger die erst später erstellte Tabelle mit dem Hinweis darauf, dass am 4. Mai 2009 noch keine Auswertung der voraussichtlichen Zahlungen durch die gesetzliche Rentenversicherung und CNSS sowie CIMR vorgelegen habe, so dass noch nicht habe abgeschätzt werden können, in welcher Höhe die Beiträge für die ERGO-Versicherung ausfallen sollten. Ferner führt der Kläger aus, er und alle Arbeitnehmer der Beklagten hätten einen festen Arbeitslohn bekommen, welcher als Nettobetrag vereinbart worden sei. Alle Vereinbarungen, auch die hier streitgegenständlichen Beträge, seien als Nettobeträge von der Beklagten versprochen und geschuldet gewesen.
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III. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob die Klage begründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu, nach seiner Rechtsauffassung konsequent, keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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