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BAG 13.10.2021 - 5 AZR 291/20
BAG 13.10.2021 - 5 AZR 291/20 - Auslegung TV-L (Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten, Zeitgutschrift für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage)
Normen
§ 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO, § 286 ZPO, § 37 Abs 1 TV-L, § 6 Abs 3 S 3 TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2019, Az: 60 Ca 14876/17, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2020, Az: 10 Sa 1571/19, Urteil
Tenor
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I. Auf die Revision des beklagten Landes wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1571/19 - insoweit gegenstandslos ist, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 - 60 Ca 14876/17 - teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger jeweils im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten für die Tage, an denen er tatsächlich in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 gearbeitet hat, zu vergüten.
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II. Im Übrigen wird die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1571/19 - zurückgewiesen und das Urteil zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 - 60 Ca 14876/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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a) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. April 2017 jeweils für das beklagte Land im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt zehn Minuten (bestehend aus fünf Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und fünf Minuten nach dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten.
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b) Das beklagte Land wird verurteilt, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ 7,07 Stunden gutzuschreiben.
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2. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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III. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Umkleide- und Rüstzeiten zu vergüten und eine Zeitgutschrift für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag zu gewähren.
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Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger ist als Stammkraft an der N in der O Straße, B eingesetzt.
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Die Arbeitszeit des Klägers richtet sich seit dem 25. Juni 2015 ua. nach der „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz (ZOS)“ vom 5. Juni 2015. Wachpolizisten im ZOS arbeiten danach im Dreischichtsystem von 06:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 06:45 Uhr (Nachtdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei Nachtschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, dh. 42 Schichten in neun Wochen. Jede Schicht dauert acht Stunden 15 Minuten, wobei sich die Nachtschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu Beginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von 49,5 Stunden an.
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Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger steht an seinem Einsatzort eine Umkleidemöglichkeit nebst Spind zur Verfügung, die er zum An- und Ablegen der Uniform und der PSA nutzt. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Ein Waffenschließfach ist am Einsatzort für den Kläger nicht vorhanden. Ein solches wird ihm vom beklagten Land in der Cstraße, B zur Verfügung gestellt. In der Zeit von April 2017 bis einschließlich September 2019 nutzte der Kläger das dienstliche Waffenschließfach. Seit dem 1. Oktober 2019 bewahrt er seine Dienstwaffe in aller Regel zu Hause auf und legt sie dort auch an und ab.
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An dem gesetzlichen Feiertag 2. April 2018 (Ostermontag) hatte der Kläger dienstplanmäßig frei. Das beklagte Land hat dem Kläger für diesen Tag keine Gutschrift auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, dem sog. PuZMan-Konto, in der Spalte „Zeitkonto“ eingetragen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA seit dem 1. April 2017 und für die von ihm aufgewandte Zeit zum Entnehmen, Laden und Entladen und An- und Ablegen sowie Wegschließen der Dienstwaffe seit dem 1. Oktober 2019, jeweils im betrieblichen Bereich, verlangt. Er hat gemeint, das An- und Ablegen der Uniform sowie das Rüsten mit der PSA und Dienstwaffe nehme er nur im Interesse des beklagten Landes vor, weshalb die dafür erforderlichen Zeiten zu vergütende Arbeitszeit seien. Das beklagte Land habe zudem seinem Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift für den arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag im Umfang von 7,07 Stunden gutzuschreiben.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. April 2017 zusätzlich im betrieblichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) sowie seit dem 1. Oktober 2019 zusätzlich im betrieblichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden und Anlegen sowie das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 14 Minuten (bestehend aus sieben Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und sieben Minuten nach dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,
2.
das beklagte Land zu verurteilen, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ 7,07 Stunden gutzuschreiben.
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto im Umfang von einer Stunde und 31 Minuten für den 2. April 2018 verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil vom 27. März 2019 wurde vom Vorsitzenden der Kammer am 6. September 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde das Urteil am 25. September 2019 zugestellt.
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Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten Landes für das Umkleiden und Rüsten mit der PSA im Umfang von insgesamt zehn Minuten sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten, jeweils im betrieblichen Bereich, seit dem 1. April 2017 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt und das beklagte Land verurteilt, 7,07 Stunden dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto für den 2. April 2018 gutzuschreiben. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Abweisung der Klage auch in Bezug auf die Feststellung der Vergütungspflichten und die Verurteilung zur Zeitgutschrift.
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsurteil ist von Amts wegen zu korrigieren, soweit eine Vergütungspflicht für das Rüsten mit der Dienstwaffe in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 festgestellt wurde, denn das Landesarbeitsgericht hat insoweit gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Im Übrigen ist die Revision des beklagten Landes unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Vergütungspflicht der Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA und Dienstwaffe im betrieblichen Bereich festgestellt und das beklagte Land zur Zeitgutschrift verurteilt.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, soweit es eine Vergütungspflicht der Zeit zum Entnehmen, Laden und Anlegen sowie zum Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe, jeweils im betrieblichen Bereich, in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 festgestellt hat. Das Berufungsurteil ist insoweit von Amts wegen zu korrigieren.
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1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt ua. dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 15; 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 11 mwN, BAGE 168, 25).
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2. Danach hat das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt ua. beantragt, eine Vergütungspflicht für die im betrieblichen Bereich seit dem 1. Oktober 2019 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit durch Auf- und Abrüsten mit der Dienstwaffe festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage gleichwohl - teilweise im Umfang beschränkt - bereits seit dem 1. April 2017 stattgegeben. Damit hat das Landesarbeitsgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht Gegenstand des Antrags des Klägers gewesen ist. Das Urteil ist daher zu berichtigen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als der Feststellungsklage in Bezug auf das Rüsten mit der Dienstwaffe für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2019 stattgegeben wurde (vgl. BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 20 mwN).
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II. Die Revision des beklagten Landes ist nicht deshalb begründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers ausgegangen. Zwar ist die Berufungsschrift bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet worden. Dennoch entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (st. Rspr., vgl. BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 37 mwN).
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2. Die Berufungsbegründung des Klägers, die bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingereicht wurde, genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38). Ausreichend ist die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Fünfmonatsfrist, denn das mit Gründen versehene erstinstanzliche Urteil ist erst nach Ablauf von fünf Monaten vom Vorsitzenden der Kammer der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 16).
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III. Die Revision des beklagten Landes ist im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vergütungspflicht der Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA seit dem 1. April 2017, der Rüstzeiten mit der Dienstwaffe seit dem 1. Oktober 2019, jeweils im betrieblichen Bereich, festgestellt und das beklagte Land zur Zeitgutschrift verurteilt.
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1. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA seit dem 1. April 2017, die der Kläger im betrieblichen Bereich am Einsatzort vornimmt, ist zulässig und begründet. Diese Zeiten sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes vergütungspflichtige Arbeitszeiten nach § 611a Abs. 2 BGB.
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a) Der Antrag auf Feststellung einer Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA im betrieblichen Bereich ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 12, 17). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA seit dem 1. April 2017 ist begründet. Diese Zeiten sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig (zu den Grundsätzen der Vergütungspflicht beim An- und Ablegen auffälliger Dienstkleidung im Betrieb vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 19). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Tragen der Uniform und der PSA aufgrund Weisung des beklagten Landes verpflichtet und kleidet sich am Einsatzort um (vgl. dazu BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 13, BAGE 160, 167).
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c) Das Landesarbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umkleide- und Rüstzeiten zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten Landes veranlassen keine andere Bewertung.
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aa) Vergütungspflichtig ist die Zeit, die für das Umkleiden und Rüsten erforderlich ist. Zur Ermittlung der Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen (hierzu im Einzelnen BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 22).
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bb) Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Rüstzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und Rüstzeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen (dazu im Einzelnen BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 23 f.).
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cc) Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Umkleide- und Rüstzeiten auf jeweils fünf Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von den Uniform- und Ausrüstungsbestandteilen frei von Rechtsfehlern. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 25 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten ab dem 1. April 2017 gewahrt.
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aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 29).
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bb) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
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cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass nach dem 1. April 2017 entstandene Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten nicht verfallen sind. Diese hat der Kläger mit der am 11. Dezember 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 33 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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2. Die Revision ist auch unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht eine Vergütungspflicht der Zeit zum Entnehmen, Laden und Anlegen sowie zum Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe, jeweils im betrieblichen Bereich, in der Zeit seit dem 1. Oktober 2019 festgestellt hat. Diese Zeiten sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.
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a) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 20).
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b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist begründet. Die dafür vom Kläger seit dem 1. Oktober 2019 im betrieblichen Bereich aufgewendeten Zeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. § 611a Abs. 2 BGB.
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aa) Zur Arbeit eines Wachpolizisten gehört auch das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, wenn diese Handlungen auf der Weisung des Arbeitgebers beruhen, den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 45). Nutzt der Arbeitnehmer zur Aufbewahrung der Dienstwaffe die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines dienstlichen Waffenschließfachs, zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch das innerbetriebliche An- und Ablegen der Dienstwaffe sowie weitere damit verbundene Tätigkeiten, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Aufnehmen bzw. Ablegen der Dienstwaffe zu Dienstbeginn und -ende nicht am Schutzobjekt ermöglicht, sondern dafür ein von diesem Arbeitsplatz getrenntes Waffenschließfach bereitstellt.
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bb) Danach handelt es sich bei der vom Kläger aufgewandten Zeit zum Auf- und Abrüsten mit der Dienstwaffe im betrieblichen Bereich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
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(1) Das beklagte Land hat den Kläger angewiesen, den Dienst am Schutzobjekt ua. mit angelegter Dienstwaffe im streifenfertigen Zustand anzutreten. Die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in den vom Kläger genutzten betrieblichen Räumen sind fremdnützig. Die Fremdnützigkeit entfällt nicht deshalb, weil das beklagte Land es dem Kläger freigestellt hat, ein dienstliches oder privates Waffenschließfach zu nutzen. Denn der Arbeitnehmer ist - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung - nicht verpflichtet, die ihm zugeteilte Dienstwaffe zu Hause zu verwahren. Nutzt der Arbeitnehmer die Option, die Waffe zu Hause anzulegen, nicht, bleibt das Auf- und Abrüsten mit der Dienstwaffe am dienstlichen Waffenschließfach eine allein fremdnützige und damit zu vergütende Zusammenhangstätigkeit (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 27).
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(2) Der Senat kann seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Kläger auch in der Zeit seit dem 1. Oktober 2019 nicht ausschließlich von der privaten Möglichkeit der Aufbewahrung der Dienstwaffe Gebrauch gemacht hat. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bewahrt der Kläger die Waffe „in aller Regel“ zu Hause auf. Sein Antrag bezieht sich nur auf das Auf- und Abrüsten im betrieblichen Bereich. Er umfasst die Fälle der Nutzung des dienstlichen Waffenschließfachs an den Tagen seit dem 1. Oktober 2019, auch wenn dies nicht an jedem Arbeitstag der Fall gewesen ist.
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c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen Zeiten zum Auf- und Abrüsten mit der Dienstwaffe unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand.
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aa) Bei der Schätzung der Zeitdauer für das Auf- und Abrüsten mit der Dienstwaffe berücksichtigt das Landesarbeitsgericht zutreffend, dass diese aus dem Waffenschließfach zu entnehmen ist sowie geladen und angelegt werden muss. Dies entspricht den Vorgaben der Geschäftsanweisung des beklagten Landes, Waffe und Munition getrennt voneinander aufzubewahren und beim Laden und Entladen besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten. Das beklagte Land rügt, der Kläger habe die Arbeitsschritte zum Laden und Entladen der Dienstwaffe nicht dargelegt, zeigt jedoch nicht auf, dass die der Schätzung des Tatsachengerichts zugrunde gelegten Anhaltspunkte unzutreffend sind, mithin die Schätzung willkürlich gegriffen wäre. Soweit das beklagte Land nunmehr im Rahmen seiner Revision eine deutlich kürzere Zeitdauer des Vorgangs als in der Tatsacheninstanz vorträgt - nur zwischen 20 und 40 Sekunden statt der zunächst behaupteten ein bis zwei Minuten -, handelt es sich um widersprüchlichen und überdies neuen Vortrag, der im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden kann, § 559 ZPO (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 50).
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bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung zum Entnehmen und Wegschließen, An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe von jeweils zwei Minuten vor Dienstantritt sowie nach Dienstende ist daher im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 51).
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d) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vom Kläger erhobenen Vergütungsansprüche für das Auf- und Abrüsten mit der Dienstwaffe für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 nicht nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen sind. Der Kläger hat diese mit einer am 4. Februar 2020 zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht. Er hat den Zeitaufwand für das Entnehmen und Wegschließen, das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe mit zehn Minuten angegeben. Einer weiteren Spezifikation bedurfte es für die Geltendmachung iSd. Ausschlussfrist nicht (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 52).
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3. Die Revision des beklagten Landes ist schließlich auch unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht es verurteilt hat, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ 7,07 Stunden für den 2. April 2018 gutzuschreiben.
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a) Der Antrag, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorzunehmen, ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig (näher BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 37).
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b) Die Klage auf Zeitgutschrift im Umfang von 7,07 Stunden ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Gutschrift nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Das Landesarbeitsgericht legt seiner Berechnung zutreffend zugrunde, dass für jeden dienstplanmäßig freien Arbeitstag 7,07 Stunden gutzuschreiben sind. Der 2. April 2018 (Ostermontag) war ein gesetzlicher Feiertag. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger an diesem Tag dienstplanmäßig frei (näher BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 40 ff.).
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c) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für den in der Revision noch streitigen Anspruch gewahrt. Diesen hat der Kläger mit einem dem beklagten Land am 25. September 2018 zugegangenen Schriftsatz geltend gemacht.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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