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BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18
BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes - Erstellen mobiler Bühnen - Berufungsbegründung
Normen
§ 15 Abs 1 SokaSiG 2, Anl 46 SokaSiG 2, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. Februar 2018, Az: 1 Ca 452/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 31. August 2018, Az: 10 Sa 443/18 SK, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. August 2018 - 10 Sa 443/18 SK - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes.
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Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Gerüstbaugewerbe in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Gerüstbaugewerbe verpflichtet. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 idF vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) begehrt er von der Beklagten Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011. Der Kläger legt seiner Berechnung zugrunde, dass die Beklagte mindestens 21 gewerbliche Arbeitnehmer und 23 technische bzw. kaufmännische Angestellte beschäftigte.
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Die Beklagte plant, erstellt und errichtet mobile Open-Air-Bühnen, die meist von international bekannten Künstlern auf Veranstaltungen und Tourneen genutzt werden. Sie müssen zu diesem Zweck mehrmals auf- und abgebaut werden. In der Regel wird zunächst eine Unterkonstruktion erstellt, auf der die Bühne, teilweise mit Türmen oder anderen Aufbauten, errichtet wird. Die Unterkonstruktion besteht aus standardisierten Bauelementen. Zum Einsatz kommt ua. ein Modulsystem des Herstellers Layher. Auf dem Sockel aufbauend werden Sonderanfertigungen je nach Wunsch der Künstler erstellt. Die Bühnen bestehen aus Stahlbaukonstruktionen, Holz- und Aluminiumelementen. Die Beklagte beschäftigt keine Gerüstbauergesellen oder -meister.
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Der VTV-Gerüstbau enthält ua. folgende Regelungen des Geltungsbereichs:
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„§ 1
Geltungsbereich
…
(2)
Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I
a)
Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.“
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Der VTV-Gerüstbau ist am 29. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Juni 2002 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE VTV-Gerüstbau 2002).
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien arbeitszeitlich überwiegend mit Arbeiten beschäftigt gewesen, die in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau fielen. Mobile Bühnen seien Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau. Etwaige Zweifel an der Wirksamkeit der AVE VTV-Gerüstbau 2002 seien durch das Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2) ausgeräumt. Das SokaSiG2 sei nicht verfassungswidrig.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.684,72 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und gemeint, der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau sei nicht eröffnet. Nach der Musterbauordnung vom 1. November 2002 - zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27. September 2019 (Musterbauordnung) - seien mobile Bühnen keine Gerüste, sondern sogenannte Fliegende Bauten. Fliegende Bauten unterlägen anderen DIN-Normen als Baugerüste. Der im VTV-Gerüstbau verwendete Begriff der „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik“ sei eng auszulegen. Das SokaSiG2 sei verfassungswidrig.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision ist zulässig.
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1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es genügt nicht, das bisherige Vorbringen zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 324/18 - Rn. 11; 18. November 2019 - 4 AZR 105/19 - Rn. 10).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision - noch - zulässig. Zwar wiederholt die Beklagte in der Revisionsbegründung ganz überwiegend wörtlich Vortrag aus den Vorinstanzen. Daneben rügt sie jedoch unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung, dass das Landesarbeitsgericht sich nicht ausreichend mit der Musterbauordnung und den DIN-Regelungen auseinandergesetzt habe. Ergänzend zum Vortrag aus den Vorinstanzen führt sie zudem aus, aufgrund welcher Erwägungen sie das SokaSiG2 für verfassungswidrig hält. Auf diese Weise werden Gegenstand und Ziel ihres Revisionsangriffs hinreichend erkennbar.
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II. Die Revision ist schon deshalb unbegründet, weil die Berufung der Beklagten nicht ausreichend begründet und damit unzulässig war.
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1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 12; 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11).
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2. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 169, 72).
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3. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Die Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander.
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a) Die Beklagte wiederholt in der Berufungsbegründung nahezu ausschließlich den Vortrag aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Dezember 2015. Lediglich wenige einleitende Sätze sowie einige abschließende Formulierungen in der Berufungsbegründung stimmen nicht wörtlich mit dem erstinstanzlichen Vortrag überein. Die Beklagte fasst das Urteil des Arbeitsgerichts zu Beginn der Berufungsbegründung knapp zusammen. Ergänzend formuliert die Beklagte, das Urteil sei unrichtig, weil mobile Bühnen entgegen der Urteilsbegründung keine Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik seien. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau sei nicht eröffnet. Am Ende der Berufungsbegründung beanstandet die Beklagte erneut, dass das Arbeitsgericht den Begriff der Sonderkonstruktion der Rüsttechnik rechtsfehlerhaft ausgelegt habe und bezeichnet das weite Verständnis dieses Begriffs als einen „Grundfehler“.
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b) Damit enthält die Berufungsbegründung neben der wörtlichen Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag keine auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es fehlt eine Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Beklagte rügt die rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen, ohne sich mit dem Urteil inhaltlich auseinanderzusetzen. Sie verneint die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sich bei mobilen Bühnen um Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik handelt. Jedoch fehlt eine auf das angegriffene Urteil bezogene Darlegung, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht den Begriff der Sonderkonstruktion der Rüsttechnik fehlerhaft ausgelegt haben soll.
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III. Die Revision ist auch bei materiell-rechtlicher Prüfung des Berufungsurteils unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrten Beiträge hat.
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1. Der Senat war nicht an einer Sachentscheidung über die Beitragsansprüche gehindert. Aus ihr ergeben sich für die Parteien gegenüber einer ausschließlich auf die Unzulässigkeit der Berufung gestützten Revisionszurückweisung keine nachteiligen Folgen (BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 23).
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2. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011 Beiträge in unstreitiger Höhe von 120.684,72 Euro zu zahlen. Die Ansprüche ergeben sich aus § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 SokaSiG2 und § 14 Abs. 1 und 2 VTV-Gerüstbau.
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a) Der im Freistaat Bayern gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau (§ 1 Abs. 1 VTV-Gerüstbau). Die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau erfasst (§ 1 Abs. 3 VTV-Gerüstbau).
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b) Der Betrieb der Beklagten fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks eröffnet. Maßgeblich ist, ob im Betrieb nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt werden. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Mobile Bühnen sind Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 19 ff., BAGE 166, 233; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 327/16 - Rn. 22; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 11 ff.).
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aa) Der Begriff des „Gerüsts“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau ist nicht auf Baugerüste beschränkt. Die Einbeziehung „aller Arten“ der näher bezeichneten Gerüste sowie von „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik“ verdeutlicht, dass der Begriff des Gerüsts umfassend zu verstehen ist. Maßgebend für den Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwendung ermöglicht (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 21 f., BAGE 166, 233; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12).
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bb) Mobile Bühnen werden typischerweise mit Gerüstmaterial erstellt. Sie benötigen eine stabile und sichere Unterkonstruktion. Diese wird wie bei Baugerüsten aus Aluminium- oder Stahlrohren und Verbindungselementen, gegebenenfalls auch im Modulsystem erstellt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 166, 233). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verwendet die Beklagte für ihre mobilen Bühnen eine Unterkonstruktion aus standardisierten Bauelementen, ua. ein Modulsystem des Herstellers Layher. Die Bühnenkonstruktionen der Beklagten sind für den mehrfachen Auf- und Abbau ausgelegt. Einer Zuordnung zum Gerüstbau steht nicht entgegen, dass auf der Unterkonstruktion aufbauend Sonderanfertigungen nach Wunsch der Künstler erstellt werden.
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cc) Mobile Bühnen sind nicht deswegen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ausgenommen, weil für sie andere bauordnungsrechtliche Bestimmungen und andere DIN-Normen gelten als für Baugerüste (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 26 f., BAGE 166, 233).
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dd) Eine abweichende Beurteilung des betrieblichen Geltungsbereichs für die Beklagte ist nicht aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Gerüstbauergesellen oder -meister beschäftigt. In der Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin werden Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen vermittelt (§ 4 Nr. 19 und § 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 [BGBl. I S. 778]). Der Bau und die Prüfung von Bühnen gehören zu den in der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk relevanten Kenntnissen (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1694] in der Fassung vom 17. November 2011 [BGBl. I S. 2234]). Das spricht dafür, diese Tätigkeiten dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 24, BAGE 166, 233). Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV-Gerüstbau für einen bestimmten Betrieb setzt jedoch nicht voraus, dass dort ausgebildete Fachkräfte des Gerüstbauerhandwerks eingesetzt werden. Der betriebliche Geltungsbereich kann auch eröffnet sein, wenn ein Betrieb Tätigkeiten des Gerüstbaus mit in anderen Berufen ausgebildeten oder angelernten Arbeitskräften ausführt.
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c) Die Höhe der Forderungen hat der Kläger in der Klageschrift schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat sie nicht bestritten.
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d) Das SokaSiG2 ist als Geltungsgrund für den VTV-Gerüstbau nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß (BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 53 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 31 ff., BAGE 166, 233; für das SokaSiG vgl. inzwischen auch BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).
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aa) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt (vgl. BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 32 ff.; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 34 ff., BAGE 166, 233).
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bb) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (vgl. BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 14 ff.; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 48 ff., BAGE 166, 233).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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