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BAG 02.09.2020 - 9 AZB 41/20
BAG 02.09.2020 - 9 AZB 41/20 - Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten
Normen
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 12 ArbGG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Düsseldorf, 7. September 2018, Az: 6 Ca 4912/15, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8. April 2020, Az: 13 Ta 457/18, Beschluss
Tenor
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1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2020 - 13 Ta 457/18 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 990,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beklagte verlangt von dem Kläger die Erstattung von Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten entstanden sind.
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Die Beklagte ist Mitglied des agv e.V. (im Folgenden Arbeitgeberverband), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben ua. die Vertretung seiner Mitglieder in arbeits- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten gehört. In der Satzung des Arbeitgeberverbands (im Folgenden Satzung) ist ua. Folgendes geregelt:
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„§ 3 Zweck des AGV
1.
Der agv ist die Arbeitgeberorganisation der Telekommunikations- und IT-Unternehmen sowie artverwandter Unternehmen, die Serviceleistungen für den Erstgenannten erbringen, … für Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Organisationen der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes und insbesondere für den Abschluss von Verbands- … und Firmentarifverträgen. Zweck des agv als Arbeitgeberverband ist die Wahrung und Förderung der tarif-, arbeits- und gesellschaftspolitischen Interessen seiner Mitglieder.
…
4.
Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz, d.h. insbesondere
a)
die Mitgliedsunternehmen bei Bedarf vor Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und in Beamtenangelegenheiten vor Verwaltungsgerichten in allen Instanzen zu vertreten, …
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Recht auf die Nutzung der Leistungen des agv. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, soweit diese zum Leistungsumfang gemäß § 3 Aufgabengebiet des agv gehören. …
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mittel, die der agv zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf, werden durch jährliche Beiträge von den Mitgliedern und durch Einzelverrechnung von festgelegten Leistungen erhoben. …
3.
Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, …“
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Die in § 8 Nr. 3 der Satzung in Bezug genommene Beitragsordnung sieht ua. folgende Regelungen vor:
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„§ 1 Grundsatz
Die Mittel zur Deckung des jährlichen Etats … werden durch die Mitglieder des agv aufgebracht. …
§ 2 Beitragsarten
Die gesamten erforderlichen Mittel zur Deckung des jährlichen Etats werden zum einen durch einen pauschalen Grundbeitrag, zum anderen durch die Verrechnung der gegenüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistungen des Rechtsservices durch die Mitgliedsunternehmen aufgebracht.
…
§ 3 Grundbeitrag
…
Ziel ist es, den Grundbeitrag so auszugestalten, dass dieser zur Deckung derjenigen Mittel ausreicht, aus welchen die Kosten des agv mit Ausnahme der Kosten zur Erbringung der nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenbaren Leistungen gem. § 4 dieser Beitragsordnung bestritten werden. …
§ 4 Verrechnungssatz für weitere Leistungen
Für Leistungen des Rechtsservices erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes.
Die für sämtliche Leistungen des Rechtsservices erforderlichen Mittel werden auf Zeitbasis nach Stundensätzen für die jeweils beauftragte und im Zusammenhang mit der Beauftragung erbrachten Leistungen monatlich bei den Mitgliedsunternehmen abgerechnet.
Die Vergütung erfolgt … mit einem Stundensatz iHv. netto 180,00 € …
§ 5 Umsatzsteuer
Die von den Mitgliedsunternehmen gemäß § 3 und § 4 dieser Beitragsordnung zu entrichtenden Entgelte verstehen sich als Nettoentgelte zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“
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Der Arbeitgeberverband hat die Beklagte ua. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten, in dem der Kläger erfolglos die nachträgliche Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts begehrt hat.
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Mit Beschluss vom 14. August 2018 hat das Arbeitsgericht die vom Kläger „nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2017 … der Beklagten zu erstattenden … Kosten“ auf 990,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Februar 2018 festgesetzt. Gegen die Festsetzung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. September 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 8. April 2020 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mittels deren er geltend macht, das Kostenfestsetzungsverfahren erlaube außerhalb der Kostentatbestände des RVG keine typisierende Betrachtungsweise. Die Beklagte habe die Aufwendungen ihres Vertreters, deren Erstattung sie verlange, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die diesbezügliche Versicherung an Eides statt sei unbehelflich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich ein Stundensatz iHv. 180,00 Euro netto errechne und für welche Tätigkeiten dieser Satz maßgebend sei. Der nach § 3 Nr. 4 der Satzung seitens des Arbeitgeberverbands zu gewährende Rechtsschutz sei durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt, ohne dass die Satzung eine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit in gerichtlichen Angelegenheiten vorsehe.
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II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die durch den Beschluss vom 14. August 2018 erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf 990,00 Euro nebst Zinsen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Beklagte vom Kläger Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch die Beauftragung des Arbeitgeberverbands für das Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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1. Der Umfang der Kosten, die die in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen unterliegende Partei zu erstatten hat, ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO. Die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG normierte Ausnahme, der zufolge im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, gilt weder in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. BAG 27. Oktober 2014 - 10 AZB 93/14 - Rn. 7) noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 72a ArbGG.
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2. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat danach die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Unterliegt ein Beschwerdeführer im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen.
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a) In dem Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Da das Gesetz die Vertretung durch eine Vereinigung von Arbeitgebern zulässt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG) und die Bestimmungen in § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG uneingeschränkt auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen, kann eine Partei, zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist, im Regelfall die Aufwendungen, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind, im Wege der Erstattung geltend machen (vgl. GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 85; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG 9. Aufl. § 12a Rn. 40; Hauck/Helml/Biebl/Helml ArbGG 4. Aufl. § 12a Rn. 18; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 55; ebenso LAG Köln 29. August 2019 - 7 Ta 72/19 - unter 3 b der Gründe). Die Möglichkeit einer Kostenerstattung in diesem Fall wird im Übrigen von der Vorschrift des § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorausgesetzt, die infolge des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2586) auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht erfasst.
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b) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2015 (- 10 AZB 43/15 - Rn. 25, BAGE 153, 261) steht dem nicht entgegen. Im damaligen Fall verlangte eine Partei die Erstattung von Kosten, die ihr durch die Inanspruchnahme eines Prozessvertreters entstanden waren, der in dem Streitverfahren - anders als im vorliegenden Fall - als Rechtsanwalt aufgetreten war. Soweit das Bundesarbeitsgericht nicht tragend angenommen hat, ein Rechtsanwalt, der nicht in dieser Funktion, sondern als Verbandsvertreter vor Gericht auftrete, könne „keine Gebühren liquidieren“, bezieht sich dies - wie aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ersichtlich wird - auf die Abrechnung der Tätigkeit nach den Vorschriften des RVG, nicht aber auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen.
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3. Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 30, BAGE 153, 261). Dies setzt voraus, dass die Partei, die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet (vgl. GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 85). Nicht zu den Vertretungskosten zählt der Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat (vgl. Brill DB 1966, 1354, 1355). Denn der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. Tschischgale/Satzky Das Kostenrecht in Arbeitssachen 3. Aufl. S. 174).
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4. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die seitens der Beklagten geltend gemachten Kosten zu Recht gegen den Kläger festgesetzt.
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a) Die Beklagte schuldet dem Arbeitgeberverband die in Rede stehenden Kosten gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung iVm. § 4 der Beitragsordnung.
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aa) Der Arbeitgeberverband, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Gewährung von Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten gehört (§ 3 Nr. 4 Buchst. a der Satzung), bringt seine Mittel ua. durch „Einzelverrechnung“ von festgelegten Leistungen gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen auf (§ 8 Nr. 1 der Satzung). Die Einzelheiten der Leistungen und deren Abrechnung sind in der Beitragsordnung geregelt. Diese sieht in ihrem § 2 neben einem pauschalen Grundbeitrag die „Verrechnung“ der gegenüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistungen des Rechtsservices vor. Während der Grundbeitrag der Deckung der Kosten dient, die nicht aus Leistungen resultieren, die nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenbar sind (§ 3 Abs. 4 der Beitragsordnung), erfolgt die Abrechnung von Leistungen des Rechtsservices nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes (§ 4 Abs. 1 der Beitragsordnung), der sich auf einen Nettobetrag in Höhe von 180,00 Euro (§ 4 Abs. 3 der Beitragsordnung) zuzüglich Umsatzsteuer (§ 5 der Beitragsordnung) belief.
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bb) Die Vertretung der Beklagten in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht stellte eine abrechnungsfähige Leistung des Rechtsservices dar. Soweit der Kläger meint, diese Tätigkeit des Arbeitgeberverbands sei durch die Mitgliedsbeiträge nach § 8 Nr. 1 der Satzung bzw. den Grundbeitrag nach § 3 der Beitragsordnung abgedeckt, verkennt er, dass das Mitgliedsunternehmen die Leistungen des Rechtsservices nach § 8 Nr. 3 der Satzung iVm. § 4 der Beitragsordnung neben den genannten Beiträgen gesondert zu vergüten haben.
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b) Dass der Arbeitgeberverband seinen Mitgliedsunternehmen die Leistungen des Rechtsservices auf der Grundlage eines Stundensatzes in Rechnung stellt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kostenfestsetzung. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte gebührenrechtliche Überprüfung zugeschnitten (vgl. BGH 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04 - unter II 2 b der Gründe).
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c) In rechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist, ob die Beklagte dem Arbeitgeberverband die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 30, BAGE 153, 261; missverständlich insoweit GMP/Germelmann/Künzl ArbGG 9. Aufl. § 12a Rn. 41).
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d) Die Höhe der von dem Arbeitsgericht festgesetzten Kosten begegnet keinen Bedenken.
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aa) Die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 13). Die Kosten, die eine Partei für die Beauftragung eines Verbandsvertreters erstattet verlangt, dürfen deshalb nicht höher sein als diejenigen Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Hauck/Helml/Biebl/Helml ArbGG 4. Aufl. § 12a Rn. 18), da sie andernfalls regelmäßig nicht als „notwendig“ iSd. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind. Zur Gebührenerhebung nach dem RVG ist der Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt auftritt (siehe hierzu BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 25, BAGE 153, 261) - nicht befugt (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 5. Aufl. § 12a Rn. 55).
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bb) Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten liegen nicht höher als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Beklagte sich im damaligen Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts umfasst die Kostenerstattung nur etwa die Hälfte des Betrags, der bei einer Berechnung nach dem RVG entstanden wäre. Deshalb ist der Einwand des Klägers, der mit der Prozessvertretung beauftragte Mitarbeiter des Arbeitgeberverbands, Herr R, sei nicht Volljurist, unerheblich.
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cc) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 294 Abs. 1 ZPO kann der, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, ua. zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (vgl. hierzu auch BAG 7. November 2012 - 7 AZR 314/12 - Rn. 40). Der mit der Vertretung der Beklagten betraute Mitarbeiter des Arbeitgeberverbands, Herr R, hat die Umstände, aus denen die von ihm geltend gemachten Kosten resultieren, an Eides statt versichert. Der Einwand des Klägers, diese Versicherung sei unbehelflich, ist nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht kann die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob diese in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 25). Diesbezügliche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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III. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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