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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 12.06.2019 - 1 ABR 57/17
BAG 12.06.2019 - 1 ABR 57/17 - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zuteilung von Aktienoptionen durch eine amerikanische Muttergesellschaft
Normen
§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 12 Abs 4 AGG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Offenbach, 15. Dezember 2016, Az: 1 BV 13/16, Beschluss
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 3. August 2017, Az: 5 TaBV 23/17, Beschluss
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. August 2017 - 5 TaBV 23/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuteilung von Aktienoptionen eines ausländischen herrschenden Unternehmens.
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Die konzernangehörige Arbeitgeberin unterhält in L einen Betrieb. Dort ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Herrschendes Unternehmen ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige T F S (TFS).
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Ein bei der TFS gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet jährlich, ob und welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern wie viele Aktienoptionen der TFS - sogenannte Stock-Options und Time-Based Restricted Stock Unit Awards - zugeteilt werden. Die Arbeitsverträge der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer enthalten keine Regelungen über die Gewährung oder Verschaffung dieser Aktienoptionen. Bei einer Ausübung des Optionsrechts rechnet die Arbeitgeberin aufgrund gesetzlicher Vorgaben lediglich den bei den Arbeitnehmern entstandenen geldwerten Vorteil ab und führt die hierauf anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
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Bis zum Jahr 2014 unterbreitete die Arbeitgeberin der TFS Vorschläge über die zu berücksichtigenden Arbeitnehmer sowie die Anzahl bzw. die voraussichtlichen Werte der zuzuteilenden Aktienoptionen. Seit dem Jahr 2015 ist das Vorschlagsrecht der Arbeitgeberin entfallen. Das hierfür im IT-System Workscape verwendete Datenfeld ist seit dieser Zeit gesperrt.
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Mit Spruch vom 8. Dezember 2015 stellte eine von den Betriebsparteien zum Regelungsgegenstand „Gewährung und Verteilung von Aktienoptionen und/oder Time-Based Restricted Stock Unit Awards einschließlich eines diesbezüglichen Vorschlagsrechts für das Jahr 2015“ einvernehmlich gebildete Einigungsstelle ihre Unzuständigkeit fest.
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Der Betriebsrat hat geltend gemacht, ihm stehe bei der Vergabe der Aktienoptionen durch die TFS ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin bei der Zuteilung der Aktienoptionen unbeteiligt sei. Unabhängig davon sei die Mitbestimmung des Betriebsrats zur Vermeidung von Schutzlücken geboten.
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Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt
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festzustellen, dass ihm hinsichtlich der Vergabe von Aktienoptionen der T F S an Mitarbeiter des Betriebs L ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht und zwar hinsichtlich der Auswahlentscheidung der begünstigten Mitarbeiter und hinsichtlich der Vergabekriterien.
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Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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I. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
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1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, das Antragsbegehren sei unbegründet, da dem Betriebsrat bei der Vergabe von Aktienoptionen durch die TFS an die Arbeitnehmer des Betriebs mangels Entscheidungsspielraum der Arbeitgeberin kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Rechtsbeschwerde auseinander. Sie legt dar, warum ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben sein soll. Damit entspricht die Rechtsbeschwerdebegründung den Anforderungen nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
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II. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Betriebsrat bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern des Betriebs die TFS Aktienoptionen gewährt und nach welchen abstrakten Kriterien diese vergeben werden, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht.
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1. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig.
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a) Ausweislich der sprachlichen Fassung des Antrags möchte der Betriebsrat feststellen lassen, dass ihm sowohl bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern des Betriebs Aktienoptionen durch die TFS gewährt werden, als auch bei der Festlegung der abstrakten Kriterien für deren Vergabe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. Das hierzu gehaltene Vorbringen des Betriebsrats lässt kein anderweitiges Verständnis des Antrags erkennen. Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin erstreckt sich das Antragsbegehren erkennbar nicht auf leitende Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine Zuständigkeit für diese Personengruppe macht der Betriebsrat nicht geltend.
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b) Damit ist der Antrag des Betriebsrats hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag beschreibt, bei welchen konkreten Maßnahmen der Betriebsrat meint, ein Mitbestimmungsrecht zu haben (zu diesem Erfordernis BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 - Rn. 17 ff.; 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 18).
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c) Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Unerheblich ist, dass - nach dem Vortrag der Arbeitgeberin - offen ist, ob die TFS auch künftig noch Aktienoptionen an die Arbeitnehmer ausgeben wird. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts besteht, soweit und solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. Hierfür reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb aufgetreten ist und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 17 mwN).
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2. Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, welchen Arbeitnehmern des Betriebs die TFS Aktienoptionen gewährt und nach welchen abstrakten Kriterien diese vergeben werden, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.
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a) Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht schon deswegen nicht, weil es bei der Vergabe der Aktienoptionen durch die TFS an die Arbeitnehmer des Betriebs keine eigene Handlung der Arbeitgeberin gibt, an die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anknüpfen könnte (vgl. BAG 21. November 2017 - 1 ABR 47/16 - Rn. 24). Über die Verteilung der Aktienoptionen entscheidet ausschließlich der bei der TFS gebildete Vergütungsausschuss. Bei dieser vom ausländischen herrschenden Unternehmen getroffenen Entscheidung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberin Einfluss auf die Verteilung der Aktienoptionen durch die TFS nimmt oder zumindest tatsächlich die Möglichkeit hätte, auf die Auswahlentscheidung und die Kriterien zur Vergabe der Aktienoptionen einzuwirken, sind - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - nicht erkennbar. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Landesarbeitsgericht habe insoweit seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, legt sie bereits nicht dar, welche weiteren Tatsachen hätten ermittelt werden können (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12, BAGE 122, 293). Selbst wenn der Vergütungsausschuss der TFS - wie vom Betriebsrat behauptet - im Rahmen seiner Entscheidung über die Zuteilung von Aktienoptionen auf die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Personalmanagement und Entwicklung vom 10. Oktober 2006 erstellten Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer zurückgreifen sollte, würde dies kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Vergabe der Aktienoptionen durch die im Ausland ansässige TFS begründen. Gleiches gilt, soweit die Arbeitgeberin im Fall einer Ausübung der zugeteilten Aktienoptionen den damit verbundenen geldwerten Vorteil abrechnet und die hierauf anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführt.
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b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht auch keine rechtliche Pflicht der Arbeitgeberin gegenüber der TFS zur Einflussnahme auf die Verteilungsentscheidung und die Vergabekriterien für die Aktienoptionen. Eine solche folgt nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Norm begründet keine umfassende Überwachungspflicht der Arbeitgeberin, die Maßnahmen der Konzernobergesellschaft bei der Zuteilung der Aktienoptionen erfasst (BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 22 f.). Auch aus § 12 Abs. 4 AGG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift setzt - neben einer Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale (§ 12 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG) - voraus, dass eine diskriminierende Handlung Dritter „bei der Ausübung ihrer Tätigkeit“ für den Arbeitgeber erfolgt (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 37; BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 23 f.). Hieran fehlt es bei einer Zuteilung der Aktienoptionen durch die Konzernobergesellschaft.
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c) Anders als von der Rechtsbeschwerde angenommen, steht das vorliegende Ergebnis weder im Widerspruch zum Sinn und Zweck von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch führt es zu mitbestimmungsrechtlichen Schutzlücken. Die Norm zielt darauf ab, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihre Arbeitsvergütung betreffen, teilhaben zu lassen (vgl. Fitting 29. Aufl. § 87 Rn. 407). Fehlt es an einer eigenen Entscheidung des Arbeitgebers oder zumindest an dessen Mitwirkung bei einer durch Dritte getroffenen Entscheidung, besteht kein Raum für eine Mitbestimmung des Betriebsrats.
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