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BAG 13.11.2012 - 3 AZR 92/11
BAG 13.11.2012 - 3 AZR 92/11 - Auslegung einer Versorgungsordnung
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2009, Az: 6 Ca 5494/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 3. November 2010, Az: 8 Sa 2097/09, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2010 - 8 Sa 2097/09 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob bei dem Kläger der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II der „Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft“ mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.
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Der 1962 geborene Kläger war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 7. Mai 1990 in die Dienste der Deutschen Postgewerkschaft (im Folgenden: DPG) getreten. Mit Arbeitsvertrag vom 2. November 1990 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise:
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„1.
Herr B wird ab 01.11.1990 unbefristet als Abteilungssekretär der Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft weiterbeschäftigt.
…
4.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. …“
-
Bis zum 31. August 1995 lautete § 26 der „Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft“ (im Folgenden: TR-DPG) auszugsweise:
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„§ 26
Versorgung der Beschäftigten
I. Gewerkschaftssekretäre(innen)
1.
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte
a)
berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder
b)
erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird oder
c)
Altersruhegeld nach § 1248 RVO, § 25 AVG oder § 48 RKG erhält;
d)
ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre(innen) des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.
…
4.
Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dies 6 Monate vor ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuß auf die Rentenansprüche gezahlt.
…
II. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des DGB.
2.
Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
3.
Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes in voller Höhe.“
-
Durch HV-Beschluss vom 30./31. August 1995 wurde § 26 Abs. 1 TR-DPG gestrichen. Für die bis zum 31. August 1995 Eingestellten sollte die Regelung weitergelten. Dementsprechend erklärte sich der Hauptvorstand der DPG mit Verwaltungsschreiben Nr. 1/1998 vom 30. April 1998, das ua. an alle Bezirksverwaltungen und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen gerichtet war, auszugsweise wie folgt:
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„…
Die mit Wirkung ab 01.09.1995 weggefallenen Regelungen aus den § 17 - Beihilfen - und § 26 - Versorgung - erhalten zur Vermeidung von Unklarheiten den Hinweis, daß diese für die bis zum 31.08.1995 Eingestellten auch weiterhin gelten. …“
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Im Jahr 2000 erhielt § 26 TR-DPG folgende Fassung:
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„§ 26
Versorgung der Beschäftigten
1.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des DGB; für Einstellungen bis 31.12.1982 im Rahmen der Unterstützungsrichtlinien 1988, für Einstellungen ab 1.1.1983 im Rahmen der Unterstützungsrichtlinien 1983, für Einstellungen ab 1.1.2000 im Rahmen der Versorgungsordnung 1995.
2.
Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben.
3.
Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes in voller Höhe.
Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/innen: Rechtsstandswahrungen siehe Anhang II“
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Der Anhang II (im Folgenden: Anhang II TR-DPG) lautet auszugsweise:
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„Rechtsstandswahrungen
…
§ 26
Versorgung der Beschäftigten
Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.
I. Gewerkschaftssekretäre/innen
1.
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte
a)
berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder
b)
erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird oder
c)
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält;
d)
ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie Sekretäre/innen des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag.
…
4.
Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die 6 Monate vor ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragsstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuss auf die Rentenansprüche gezahlt.
…“
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Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde der Kläger vom Abteilungssekretär zum Sekretär des Bezirksvorstands H berufen und gleichzeitig als Bezirkssekretär in den Landesbezirk H versetzt. Am 2. Juli 2001 wurde die DPG auf die Beklagte verschmolzen.
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass für ihn nach § 26 Anhang II TR-DPG bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall eintreten wird. Er hat die Auffassung vertreten, § 26 Anhang II TR-DPG finde auf ihn Anwendung. Die Regelung gelte für die bis zum 31. August 1995 bei der DPG eingestellten Gewerkschaftssekretäre. Es sei nicht erforderlich, dass die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 ausgeübt worden sei. Vielmehr genüge es, wenn einem am 31. August 1995 als Gewerkschaftssekretär Beschäftigten eine solche Funktion zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werde. Dies sei bei ihm - unstreitig - zum 1. April 2001 erfolgt.
-
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass für ihn bei Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Ziffer d) Anhang II der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft (DPG) eintritt.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG finde auf den Kläger keine Anwendung. Die Bestimmung setze voraus, dass eine Beschäftigung als Wahlangestellter oder Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 erfolgt sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass für den Kläger als Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG eintreten kann. Es soll nicht bereits jetzt festgestellt werden, dass der Versorgungsfall ohne weiteres mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten wird. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum, gerichtlich festgestellt zu erhalten, dass er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb die Möglichkeit hat - auf einen noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Dieses Verständnis seines Klageantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
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2. An dieser Feststellung hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und deshalb bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet und es besteht ein Interesse an alsbaldiger Klärung. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Rechtsstreit gegen die Beklagte über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zu führen. Beide Parteien haben vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, diese Frage bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen.
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II. Die Klage ist begründet. Der Versorgungsfall kann im Falle des Klägers bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG. Er wurde vor dem 31. August 1995 bei der DPG als Gewerkschaftssekretär eingestellt und war seit dem 1. April 2001 Sekretär eines Bezirksvorstands der DPG. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfordert - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 ausgeübt wurde. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende am 31. August 1995 bei der DPG als Gewerkschaftssekretär beschäftigt war und danach in eine der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG genannten Funktionen gewählt bzw. berufen wurde. Dies ergibt eine Auslegung der TR-DPG.
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1. Die Auslegung der TR-DPG einschließlich der Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG als einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Vertragspartner des Verwenders betreffen, sind nur dann von Belang, wenn die Beteiligten im Einzelfall übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (st. Rspr. vgl. etwa BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 und 50 f., BAGE 134, 269).
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2. Danach hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Versorgungsfall für Gewerkschaftssekretäre mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten kann, wenn sie bereits am 31. August 1995 bei der DGP als Gewerkschaftssekretäre beschäftigt waren und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der DPG übertragen wurde.
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a) Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG ist zwar nicht eindeutig. Die Bestimmung ist damit überschrieben, dass die nachfolgende Regelung für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten gilt. Dieser Wortlaut deckt ein Verständnis des Anwendungsbereichs dahingehend ab, dass allein eine Anstellung bei der DPG bis zum 31. August 1995 erforderlich ist und die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands und die Unkündbarkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorliegen müssen. Der Wortlaut lässt jedoch auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die Regelung nur für solche Gewerkschaftssekretäre gelten soll, die bereits am 31. August 1995 die Position eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands innehatten.
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b) Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG sprechen jedoch für die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Die Regelungen des Anhang II TR-DPG dienen, wie sich aus der Überschrift des Anhang II ergibt, der „Rechtsstandswahrung“. Mit einer Rechtsstandswahrung soll der Fortbestand einer bestimmten Rechtslage für die von ihr erfassten Personen gewährleistet werden. Ihre Rechtsposition soll von danach eintretenden Rechtsänderungen nicht mehr betroffen sein. Die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Anhang II TR-DPG gilt für die am 31. August 1995 bei der DPG beschäftigten Gewerkschaftssekretäre. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d TR-DPG in der damals geltenden Fassung war für Gewerkschaftssekretäre bestimmt, dass der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie für Sekretäre des Haupt- oder eines Bezirksvorstands auf Antrag eintritt, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nach dieser Bestimmung genügte es für den Eintritt des Versorgungsfalls, dass der Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahrs unkündbar war und er die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands innehatte. Dieser „Rechtsstand“ sollte durch § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG für die am 31. August 1995 bei der DPG beschäftigten Gewerkschaftssekretäre gewahrt werden. Gewerkschaftssekretäre der DPG, die bereits am 31. August 1995 eingestellt waren, sollten auch zukünftig nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage behandelt werden. Die Rechtsstandswahrung dient daher - anders als eine Besitzstandswahrung - nicht ausschließlich dazu, die bereits erreichte Rechtsposition dem Inhaber des Rechts zu erhalten, sondern die bis zum Stichtag bestehende Rechtslage fortzuschreiben bzw. fortgelten zu lassen.
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Für dieses Verständnis der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG spricht auch das Verwaltungsschreiben Nr. 1/1998 des Hauptvorstands der DPG ua. an die Bezirksverwaltungen und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen vom 30. April 1998. Dieses enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass hinsichtlich der Versorgung für die bis zum 31. August 1995 Eingestellten § 26 TR-DPG weiterhin gilt. Das Verwaltungsschreiben belegt, dass auch der Hauptvorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten davon ausgegangen ist, dass es für die am 31. August 1995 als Gewerkschaftssekretäre der DPG Beschäftigten bei der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d TR-DPG bleiben sollte.
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3. Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG. Er war bereits seit Mai 1990 als Gewerkschaftssekretär bei der DPG tätig, wurde mit Wirkung zum 1. April 2001 zum Sekretär des Bezirksvorstands H berufen und er ist nach § 23 Nr. 4 TR-DPG unkündbar. Der Kläger kann daher - auf seinen zu gegebener Zeit noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten.
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III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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