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BAG 24.08.2011 - 4 AZR 566/09
BAG 24.08.2011 - 4 AZR 566/09 - Kein Anspruch auf Anpassung des Bemessungssatzes der Grundvergütung gemäß der Anpassungsklausel in § 3 Abs 1 des VTV Nr 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA - Auslegung der Tarifvertragsbestimmung als schuldrechtliche Vereinbarung - Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflichtversicherung nach Maßgabe des ATV-K
Normen
§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Brandenburg, 3. Februar 2009, Az: 1 Ca 811/08, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 25. Juni 2009, Az: 25 Sa 582/09, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2009 - 25 Sa 582/09 - werden zurückgewiesen.
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2. Die Kosten der Revisionen haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin nach einem Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte und über die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflichtversicherung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (nachfolgend: ATV-K).
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Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 8. Mai 1989 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden im P Krankenhaus R beschäftigt. In dem maßgebenden Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 mit dem P Krankenhaus R, zunächst ein Eigenbetrieb des Landkreises R und später des neuen Landkreises H, heißt es in § 2:
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„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“
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Der Krankenhausträger war bei Abschluss des Arbeitsvertrages an die dort genannten Tarifverträge tarifgebunden. Das gleiche galt für die H Kliniken GmbH, auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 1. Januar 2003 infolge Betriebsübergangs überging. Zum 1. Januar 2005 wurde die nicht tarifgebundene Beklagte nach einem Teilbetriebsübergang Arbeitgeberin der Klägerin.
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Anlässlich des Teilbetriebsübergangs schlossen die H Kliniken GmbH und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat am 16. November 2004 einen Interessenausgleich, in dem es ua. heißt:
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„2.
Teilbetriebsübergang
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Überleitung der Arbeitsverhältnisse die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt und dessen Rechtsfolgen gelten.
Die bei HKG und ihren Rechtsvorgängern bis zum Stichtag erworbenen Rechte aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dem jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis gelten - ihre Gültigkeit zum Stichtag vorausgesetzt - beim übernehmenden Betrieb danach fort. Sie werden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages.“
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Die Beklagte vergütete die Klägerin seit Beginn des Jahres 2005 nach der VergGr. VIb BAT-O in Höhe eines Tarifentgelts mit dem Stand vom 31. Dezember 2004 und demgemäß mit einem Monatsentgelt von 1.747,00 Euro brutto. Das entspricht einem Bemessungssatz von 92,5 vH der Vergütung für das Tarifgebiet West.
-
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA vom 31. Januar 2003 (VTV Nr. 7), aus dem die Klägerin für sich einen weitergehenden Vergütungsanspruch herleitet, enthält ua. folgende Regelungen:
-
„…
§ 3
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1)
Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
91,0 v.H.,
b) vom 1. Januar 2004 an
92,5 v.H.
der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Beträge.
Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.
(2)
Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die Zeit
a)
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 a.1,
b)
vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,
c)
vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c
festgelegt.“
-
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet darüber hinaus unstreitig der ATV-K Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ATV-K (vom 31. Januar 2003) wurde zum 1. Januar 2003 § 37a - „Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost“ - eingefügt, der in Absatz 1 (idF des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003) wie folgt lautet:
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„Bei Pflichtversicherten beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v. H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über dem Bemessungssatz von 92,5 v. H. angehoben wird, erhöht sich zeitlich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v. H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v. H.“
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Die Beklagte brachte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006 einen Arbeitnehmerbeitrag iHv. monatlich 0,8 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und seit dem 1. Juli 2006 iHv. 1,1 vH in Abzug.
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Mit der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2007 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 2.198,00 Euro brutto für 200 geleistete Mehrarbeitsstunden, was einer Stundenvergütung von 10,99 Euro brutto entspricht. Grundlage war dabei ein Bemessungssatz von 92,5 vH des Tabellenentgelts West sowie eine zwischen den Parteien zunächst streitige Anwendung der Regelungen des BAT-O über Mehrarbeitsstunden. Mit Schreiben vom 7. April 2008 machte die Klägerin für abgerechnete Mehrarbeitsstunden einen weiteren Betrag von 532,00 Euro brutto erfolglos geltend. In einem Schreiben vom 9. April 2008 verlangte die Klägerin weiter für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2008 eine Vergütung iHv. 100 vH des Bemessungssatzes der Entgelttabelle West des TVöD.
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Die Klägerin verfolgt mit der Klage ihre Zahlungsbegehren weiter. Für den Fall des Unterliegens will sie zumindest festgestellt wissen, dass der von ihr zu zahlende Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung lediglich 0,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt. Hinsichtlich der geforderten Summe von 532,00 Euro brutto haben die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits einen Teilvergleich iHv. 402,00 Euro brutto geschlossen, der der Entgeltdifferenz entspricht, die sich in Anwendung von §§ 34, 35 Abs. 3 BAT-O ergibt. Die Klägerin meint, sie könne weitergehend ein Tabellenentgelt in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Anlage A zum TVöD/VKA verlangen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Vergütungsdifferenz iHv. 141,65 Euro für jeden Kalendermonat und der Nachforderungsbetrag für die Mehrarbeitsstunden. Aufgrund des Betriebsübergangs am 1. Januar 2005 sei die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nach dem 1. Januar 2002 Vertragsinhalt geworden. Sie sei daher nicht mehr als Gleichstellungsabrede zu bewerten. Darüber hinaus sei das Zahlungsbegehren auch nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 begründet, der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sei. Die Tarifregelung sei eine Stufennorm, die künftige Tarifänderungen konkret und verbindlich festgelegt habe. Das gelte jedenfalls für diejenigen Stufen, deren Höhe betragsmäßig zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte bereits festgestanden habe. Stehe ihr kein Entgelt iHv. 100 vH des Bemessungssatzes zu, könne die Beklagte nach § 37a ATV-K jedenfalls nur einen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,5 vH in Abzug bringen.
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 991,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2008 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 130,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2008 zu zahlen.
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hilfsweise
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festzustellen, dass der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Kommunen vom 1. März 2002 idF des 4. Änderungstarifvertrages vom 22. Juni 2007 0,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Bezugnahmeklausel handele es sich nach wie vor um eine Gleichstellungsabrede, weshalb nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte Tarifänderungen nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Aus dem Interessenausgleich folge nichts anderes. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthalte erkennbar keine normative Inhaltsnorm, sondern eine Selbstverpflichtung der Tarifvertragsparteien. Der Hilfsantrag der Klägerin sei unzulässig. Zudem sei die Beklagte nach § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K verpflichtet, den höheren Vomhundertsatz abzuführen. Es komme nur darauf an, dass sich - wie geschehen - der allgemeine Bemessungssatz erhöht habe.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge weiter und die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Parteien beantragen, die Revision der jeweils anderen Partei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist ebenso wie die der Beklagten unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge unbegründet. Der damit angefallene, weil als unechter Hilfsantrag nur für den Fall des Unterliegens gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht jeweils zutreffend erkannt.
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I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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1. Die Revision der Klägerin bedarf der Auslegung. Danach stützt die Klägerin ihren Anspruch in der Revisionsinstanz lediglich auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantrag sowohl deshalb abgewiesen, weil es sich bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats handele, die nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr den nachfolgenden „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ und die Folgetarifverträge erfasst habe. Aus dem im Jahre 2004 geschlossenen Interessenausgleich folge kein anderes Ergebnis. Der Anspruch ergebe „sich auch nicht aus § 611 BGB iVm. der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel iVm. dem § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 vom 31.01.2003 zum BAT-O.“ Der Inhalt des Tarifvertrages sei zwar nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert wurden. Aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ergebe sich aber kein Anspruch für die Klägerin, weil es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien handele.
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b) Die Revision wendet sich ausweislich ihrer Begründung lediglich gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 sei eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine Rechtsnorm, die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Ein eigenständiger Anspruch auf Grundlage des Interessenausgleichs wird ebenso wenig geltend gemacht wie ein Anspruch aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme des VTV Nr. 7.
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2. Die Zahlungsanträge der Klägerin sind unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung mit einem angepassten Bemessungssatz iHv. 100 vH zu. Der Anspruch ergibt sich nicht nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 handelt es sich nicht um eine normativ wirkende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG und daher auch nicht um Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis der Klägerin die durch Tarifvertrag geregelt sind. Die Tarifregelung wurde daher auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.
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a) Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diejenigen Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelt sind. Diese sog. Transformation erfasst nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich den normativen Teil eines Tarifvertrages. Die schuldrechtlichen Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien sind nicht Gegenstand des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 26. August 2008 - 4 AZR 280/08 - Rn. 31 mwN, AP BGB § 613a Nr. 376 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 112). Der Übergang allein der normativ begründeten Rechte und Pflichten entspricht Sinn und Zweck des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Regelung will die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen gewährleisten, wie es auch Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) vorgibt. Zu diesen Arbeitsbedingungen gehören nur solche Rechte und Pflichten, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien unmittelbar und zwingend gelten.
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b) § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthält lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 zur künftigen Anpassung des Bemessungssatzes Ost, jedoch keine unmittelbar und zwingend geltende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.
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aa) Bereits der Wortlaut der Regelung spricht gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien wollten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der normunterworfenen Arbeitnehmer begründen. Durch die Formulierung, die Anpassung des Bemessungssatzes „wird“ „bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass diese nicht bereits durch den VTV Nr. 7 abschließend geregelt wird, sondern erst noch - zukünftig - erfolgen muss. Dann bedarf es hierfür noch mindestens eines weiteren tariflichen Umsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien dies anderes regeln wollen, hätte es näher gelegen, etwa sinngemäß zu vereinbaren, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt 100 vH des Bemessungssatzes „beträgt“ oder der Bemessungssatz sich zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.
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Für dieses Auslegungsergebnis spricht der weitere Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung - „bis zum 31. Dezember 2009“ - offengelassen wurde. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 VTV Nr. 7 nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nur allgemein das Ziel - „Anpassung des Bemessungssatzes“ -. Abweichend zum voranstehenden Satz werden weder eine genaue Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.
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bb) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 im räumlichen Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.
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cc) Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung stützen diese Auslegung.
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Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der Bemessungssatz für das Tarifgebiet Ost lag im Jahr 1991 ursprünglich bei 60 vH der für das Tarifgebiet West maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die Vergütungstarifverträge Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der VTV Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der Bemessungssatz Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 auf 94 vH, später ab dem 1. Juli 2006 auf 95,5 vH und ab 1. Juli 2007 auf 97 vH. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für ua. diejenige Entgeltgruppe, in die die Klägerin bei Anwendung des TVöD überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:
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„Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt.“
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Für die weiteren Entgeltgruppen wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:
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„Am 1. Januar 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“
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Dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im VTV Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des Bemessungssatzes von 97 vH auf 100 vH. Dieses letzten Umsetzungsschrittes hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im VTV Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.
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II. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet. Die zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist begründet.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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a) Der Antrag ist nach seiner Konkretisierung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das wird auch von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung nicht mehr gerügt.
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b) Der Feststellungsantrag ist auch im Übrigen zulässig.
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aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (s. nur BAG 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 - Rn. 15, BAGE 117, 248). Die Klägerin kann daher auch eine Feststellung hinsichtlich des für sie maßgebenden Arbeitnehmerbeitrages zur Pflichtversicherung begehren.
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bb) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen (zu diesem Kriterium s. etwa BAG 2 9. November 2001 - 4 AZR 757/00 - aaO) über den anzuwendenden Vomhundertsatz, den die Klägerin als Arbeitnehmerbeitrag nach § 37a Abs. 1 ATV-K zu zahlen hat. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, es bliebe offen, wie sich künftige Entgelterhöhungen in ihrem Betrieb auswirken würden, handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der dem jetzigen Feststellungsinteresse nicht entgegensteht. Bei einer Änderung der Vergütung ist die Beklagte nicht gehindert, eine Abänderung, ggf. im Klagewege herbeizuführen.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 ATV-K beträgt 0,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K ist dahingehend auszulegen, dass bei Beschäftigten, deren Vergütung sich trotz Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes Ost nach wie vor in Anwendung des Bemessungssatzes von 92,5 vH bestimmt, auch ihr Arbeitnehmerbeitrag nach diesem zu berechnen ist.
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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wortlaut des § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K - „allgemeine Bemessungssatz Ost“ - nicht dahingehend eindeutig, dass stets nur auf dessen allgemeine Anhebung unabhängig von der realen Entwicklung des Bemessungssatzes für den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist.
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Ein solches Verständnis des Wortlauts würde nicht berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in den von ihnen geschlossenen Tarifverträgen Rechtsnormen für die Tarifgebundenen und damit für ihre Mitglieder vereinbaren, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Regeln die Tarifvertragsparteien nachfolgend eine Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes, kommt diese Regelung aufgrund der Tarifgebundenheit ihren Mitgliedern unmittelbar in Form eines höheren Entgelts zugute. In der Folge erhöht sich dann automatisch und entsprechend der Festlegung in § 37a Abs. 1 ATV-K der Arbeitnehmerbeitrag für die unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmer. Eine besondere Klarstellung über den Wortlaut der Tarifregelung hinaus, wonach eine Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags nur dann stattfinden soll, wenn die tarifvertragliche Erhöhung des Bemessungssatzes sich auch bei dem Gewerkschaftsmitglied niederschlägt, bedarf es aufgrund der vorausgesetzten Tarifgebundenheit nicht.
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b) Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 37a ATV-K sprechen für das vorliegende Auslegungsergebnis. Den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost sollte im Jahre 2003 zunächst ein niedriger Arbeitnehmerbeitrag auferlegt werden, da ihr Einkommen aufgrund der im VTV Nr. 7 geregelten Bemessungssätze geringer ausfiel als dasjenige, welches im Tarifgebiet West gezahlt wurde. Erst bei einer Anhebung der Bemessungssätze sollten sie mit einem - stufenweise steigenden - höheren Arbeitnehmerbeitrag auch entsprechend am Beitragsaufkommen beteiligt werden. Für ein solches Verständnis spricht auch der zeitgleiche Abschluss des VTV Nr. 7 und des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum ATV-K am 31. Januar 2003.
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Demgemäß erhöht sich der Beitrag zur Pflichtversicherung ausgehend vom Regelungsplan der Tarifvertragsparteien nicht, wenn trotz einer Anhebung des allgemeinen Bemessungssatzes einem Arbeitnehmer - wie vorliegend der Klägerin - eine dementsprechende Entgelterhöhung nicht zugutekommt.
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c) Der Einwand der Beklagten, auch für Teilzeitbeschäftigte seien Sonderregelungen nicht vorgesehen und diese müssten bei einer Anhebung des Bemessungssatzes auf das Niveau des Tarifgebietes West den Höchstbeitrag zahlen, obwohl sie nicht das volle Tabellenentgelt erhielten, ist unzutreffend. Die Beklagte verkennt bereits, dass diese Beschäftigten (nur) einen Beitrag in Höhe eines Vomhundertsatzes ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und nicht vom Tabellenentgelt eines Vollzeitbeschäftigen zu leisten haben.
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d) Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 ATV-K beträgt danach nicht mehr als die im Feststellungsantrag beantragten 0,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes iSd. § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K hat zu Lasten der Klägerin nicht stattgefunden.
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III. Die Parteien haben die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel nach §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.
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Bepler
Winter
Treber
Valentien
J. Ratayczak
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