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BAG 23.02.2011 - 5 AZR 324/10
BAG 23.02.2011 - 5 AZR 324/10 - Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Kassel, 5. August 2009, Az: 9 Ca 118/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17 Sa 1727/09, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.
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Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.
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In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.
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Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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