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BAG 08.12.2010 - 5 AZR 667/09
BAG 08.12.2010 - 5 AZR 667/09 - Arbeitszeit eines nach Dienstplan eingesetzten Arbeitnehmers nach dem TVöD - dienstplanmäßige Freistellung an Wochenfeiertagen
Normen
§ 6 Abs 3 S 3 TVöD, § 49 TVöD BT-K, § 1 TVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Nürnberg, 5. Juni 2008, Az: 15 Ca 8647/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 26. August 2009, Az: 3 Sa 625/08, Urteil
Leitsatz
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Nach § 6 Abs 3 S 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. August 2009 - 3 Sa 625/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage.
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger/Vorarbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung, in dessen § 6 Abs. 3 Satz 3 es heißt:
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„Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.“
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Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD lautet:
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„Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.“
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Der Kläger arbeitet nach einem Dienstplan, der sieben Tage in der Kalenderwoche abdeckt und aufgrund des jeweiligen Saisonflugplans für 26 Wochen im Voraus, jeweils zu Beginn der Sommer- beziehungsweise Wintersaison erstellt wird. An den gesetzlichen Feiertagen werden die Schichten nicht ausgedünnt, sondern wie üblich eingeplant. Die Arbeitszeit eines Beschäftigten ergibt sich aus der Abfolge im Grobdienstplan und dem zeitnah erstellten Feindienstplan.
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Der Kläger hatte am 1. November 2006 (Allerheiligen) und 7. Juni 2007 (Fronleichnam) dienstplanmäßig frei. Die Beklagte erteilte hierfür keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto für die dienstplanmäßig freien Feiertage am 1. November 2006 (Allerheiligen) und am 7. Juni 2007 (Fronleichnam) insgesamt 15,4 Stunden gutzuschreiben.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, Arbeitnehmer, die an Feiertagen ohnehin dienstplanmäßig frei hätten, arbeiteten diese Zeiten nicht „nach“. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD betreffe lediglich Fälle, in denen der Arbeitgeber bei seiner Dienstplanung gezielt Feiertage ausspare.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte war zwar verpflichtet, die Sollarbeitszeit des Klägers im Hinblick auf die beiden gesetzlichen Feiertage am 1. November 2006 und 7. Juni 2007 zu vermindern, ein Anspruch auf „Gutschrift“ der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto steht dem Kläger jedoch nicht zu.
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I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto führt, auf dem zu erfassende Stunden nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - zu I der Gründe). Der Kläger fordert für die beiden Feiertage Gutschriften auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, das für die streitgegenständlichen Feiertage bislang keine Zeitgutschriften ausweist.
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II. Die Klage ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zeitgutschrift gemäß § 2 Abs. 1 EFZG. Allerheiligen (1. November 2006) und Fronleichnam (7. Juni 2007) sind zwar im Freistaat Bayern gesetzliche Feiertage, doch ist die Arbeit des Klägers nicht wegen der Feiertage ausgefallen, sondern wegen der - feiertagsunabhängigen - Gestaltung des Dienstplans. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 1 der Gründe mwN, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3). Eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung - wie vorliegend - aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist (vgl. BAG 10. Juli 1996 - 5 AZR 113/95 - zu 2 c der Gründe, BAGE 83, 283; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 345/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 84, 216).
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2. Der Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift ergibt sich auch nicht aus dem TVöD. Der Kläger hat zwar wegen der Feiertage am 1. November 2006 und am 7. Juni 2007 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD Anspruch auf Verminderung der Sollarbeitszeit, doch folgt hieraus kein Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.
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a) Der Kläger hatte am 1. November 2006 und 7. Juni 2007 dienstplanmäßig frei. Deshalb war seine regelmäßige Arbeitszeit für diese Tage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu verringern. Dem steht die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD nicht entgegen. Sie schränkt den Anwendungsbereich der Tarifnorm nicht ein, sondern erläutert diesen nur. Die von der Beklagten vertretene Auslegung, dass ein Arbeitnehmer wegen der dienstplanmäßigen Freistellung am Feiertag die regelmäßige Arbeitszeit von vornherein außerhalb des Feiertags erbringen müsse und deshalb nicht nacharbeite, würde § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD keinen Anwendungsbereich belassen. Die ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD bestehende Verpflichtung zur Nacharbeit steht in einem durch das Wort „deshalb“ bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Feiertag. Die Arbeitspflicht soll nach der Protokollerklärung „deshalb“ bestehen, weil der Beschäftigte wegen des Dienstplans am Feiertag frei hatte. Dies betrifft nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Feiertag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Feiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart. Der letztere Fall ist nicht regelungsbedürftig, weil solchen Arbeitnehmern bereits nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung zusteht. Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochenfeiertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeitszeit stets an den anderen Tagen der Woche erbringen. Ob diese Arbeitszeit vor dem Feiertag oder danach abgeleistet wird, ist unerheblich. Diese Arbeitnehmer sollen ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Nur bei diesem Verständnis hat die Tarifnorm eine konstitutive Bedeutung.
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b) Der Normsetzungswille zur Schaffung einer eigenständigen, über § 2 Abs. 1 EFZG hinausgehenden Regelung wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag war die Sollarbeitszeit nicht wegen eines Feiertags zu reduzieren oder eine Arbeitszeitgutschrift zu erteilen, wenn ein Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei hatte (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 269/86 - zu II 3 b der Gründe, ZTR 1989, 112; 16. November 2000 - 6 AZR 338/99 - AP BAT § 15 Nr. 44; 21. März 2002 - 6 AZR 194/01 - ZTR 2003, 25). Diese Regelung führte dazu, dass Arbeitnehmer, die an Feiertagen dienstplanmäßig arbeiten mussten, im Ergebnis kürzer arbeiteten als die Arbeitnehmer, die nach dem Dienstplan frei hatten. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ändert diese den Tarifvertragsparteien bekannte und mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Rechtslage.
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c) Dieser Auslegung steht § 49 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (TVöD-BT-K) nicht entgegen. Insbesondere kann kein Umkehrschluss aus § 49 TVöD-BT-K gezogen werden. Die in § 49 TVöD-BT-K ausdrücklich angesprochene Abweichung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD besteht bereits darin, dass § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K zwei auf Feiertage bezogene Fälle regelt: die dienstplanmäßige Arbeit und die dienstplanmäßige Freistellung. Hingegen betrifft § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD nur den zweiten Fall. Zudem sind die Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestaltet. Während sich nach § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit verringert (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 14 ff., ZTR 2008, 600), muss nach § 6 Abs. 3 TVöD individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen.
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3. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD begründet keinen Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto. Vielmehr ist die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern, also die Sollarbeitszeit zu vermindern. Der Kläger beansprucht jedoch im Streitfall keine Gutschrift für an anderen Tagen geleistete „Mehrarbeit“, sondern Arbeitszeitgutschriften für die beiden gesetzlichen Feiertage, an denen er tatsächlich nicht gearbeitet hat, was das Arbeitszeitkonto zutreffend ausweist. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob, wie und bis zu welchem Zeitpunkt Mehrarbeit nach den im Betrieb der Beklagten geltenden Regelungen über Arbeitszeitkonten überhaupt gutgeschrieben werden kann.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
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