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BAG 18.11.2010 - 6 AZR 447/09
BAG 18.11.2010 - 6 AZR 447/09
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 8. Oktober 2008, Az: 11 Ca 235/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 27. Mai 2009, Az: 3 Sa 123/08, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2009 - 3 Sa 123/08 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihre zwischen dem 3. Juli 1994 und dem 17. Februar 2005 geborenen vier Kinder nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (KAH) vom 22. November 2006 (TV-Ärzte KAH) ein kinderbezogener Zuschlag in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 90,57 Euro brutto je Kind zusteht.
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Die Beklagte ist ein Universitätsklinikum. Die Klägerin ist bei ihr aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Januar/12. Februar 2008 seit dem 1. März 2008 als vollbeschäftigte Ärztin tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den Vorschriften des TV-Ärzte KAH. In der Anlage A 1 zu diesem Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien in einer Entgelttabelle die Höhe des Entgelts in den einzelnen Stufen der vier Entgeltgruppen auf der Basis einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden festgelegt und in Abs. 2 geregelt:
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„ 1Die Entgelttabelle ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. 2Damit entfallen künftig die allgemeine Zulage und die Ortszuschläge sowie Zuwendung und Urlaubsgeld. 3Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder i.H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags i.H.v. jeweils € 90,57 gewährt.“
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Mit dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar 2010 zum TV-Ärzte KAH (ÄTV Nr. 2) ergänzten die Tarifvertragsparteien Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH um folgenden Satz 4:
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„Auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 findet Satz 3 keine Anwendung mehr.“
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Im Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH vom 22. November 2006 (TVÜ-Ärzte KAH) heißt es ua.:
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„§ 1
Überleitung
Die von § 1 TV-Ärzte KAH erfassten Ärzte werden am 1. Januar 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte KAH übergeleitet.
...
§ 7
Verweisung
Im Übrigen gelten für die Überleitung die Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 sinngemäß.“
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Der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte (Länder)) regelt ua.:
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„§ 8
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT / BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; ...
...
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder der übergeleiteten Ärzte.“
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In dem am 14. Juni 2007 zwischen dem KAH und dem Landesbezirk Hamburg der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des KAH (TVÜ-KAH) ist ua. vereinbart:
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„§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1Für im Dezember 2006 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTV Angestellte oder MTV Arbeiter II in der für Dezember 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt ... 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die / der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ...“
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Die Klägerin hat per E-Mail vom 18. April 2008 von der Beklagten ohne Erfolg die Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags für ihre Kinder ab März 2008 verlangt.
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Sie ist der Auffassung, ihr stehe für ihre sämtlich vor dem 1. April 2007 geborenen Kinder nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH der kinderbezogene Zuschlag iHv. monatlich 90,57 Euro je Kind zu und somit für die Monate März und April 2008 der beanspruchte Betrag iHv. 724,56 Euro brutto. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Besitzstandsregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte. Die Bestimmung finde auch auf nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte mit bis zum 31. März 2007 geborenen Kindern Anwendung. Die Tarifvertragsparteien hätten durch den gleichzeitigen Abschluss des TVÜ-Ärzte KAH und des TV-Ärzte KAH am 22. November 2006 zum Ausdruck gebracht, welche Besitzstandsregelungen nur für bereits am 31. Dezember 2006 beschäftigte und welche Vorschriften für alle Ärztinnen und Ärzte gelten sollten. Sie hätten den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandsregelung im TVÜ-Ärzte KAH, sondern in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH geregelt. Auch fehle eine Bezugnahme auf die Regelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 724,56 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH finde als Besitzstandsregelung nur auf bis zum 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei nicht eindeutig. Die ersten zwei Sätze des Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH verdeutlichten den Zusammenhang der Regelung in Satz 3 mit dem TVÜ-Ärzte KAH, der in § 7 auf § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) verweise. Die Bestimmungen des TVÜ-Ärzte KAH fänden auch auf nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte Anwendung. Im Übrigen hätten die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Vorschriften dieses Tarifvertrags in Bezug genommen. Der mit dem ÄTV Nr. 2 in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH eingefügte Satz 4 zwinge nicht im Wege des Umkehrschlusses zu der Annahme, dass der kinderbezogene Zuschlag auch in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2010 eingestellten Ärztinnen und Ärzten für bis zum 31. März 2010 geborene Kinder zustehe. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nur klargestellt, dass diese Vorschrift jedenfalls auf nach dem 31. März 2010 eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finde.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob die Voraussetzungen im Klagezeitraum erfüllt waren, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 des von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg, abgeschlossenen Manteltarifvertrags für Angestellte vom 1. August 1961 idF vom 1. Oktober 2005 (MTV-Angestellte) geknüpft war. War dies der Fall, wird das Berufungsgericht der zulässigen Klage stattzugeben haben.
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I. Der Umstand, dass die Klägerin erst ab März 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, steht ihrem Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag für ihre vier bis zum 31. März 2007 geborenen Kinder nach Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nicht entgegen.
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1. Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandsregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann.
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a) Dies wird zunächst schon aus der Überschrift der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH deutlich. Ihr Wortlaut „Entgelttabelle für Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH“ erfasst alle Ärztinnen und Ärzte, die nach § 1 TV-Ärzte KAH dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfallen, unabhängig davon, ob sie bis zum oder nach dem 31. Dezember 2006 eingestellt worden sind.
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b) Mit der Formulierung „Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder i.H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags i.H.v. jeweils € 90,57 gewährt“ haben die Tarifvertragsparteien nicht nach dem 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte von der Gewährung des kinderbezogenen Zuschlags ausgenommen. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift vielmehr alle Ärztinnen und Ärzte, die dem Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH unterfallen.
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c) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH den kinderbezogenen Zuschlag nicht als Besitzstandszulage bezeichnet. Sie haben nicht wie der KAH und die Gewerkschaft ver.di in § 11 TVÜ-KAH und die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund, des TVÜ-VKA und des TVÜ-Länder jeweils in § 11 dieser Tarifverträge sowie die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Ärzte (Länder) in § 8 dieses Tarifvertrags in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH angeordnet, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTV-Angestellte bzw. des BAT/BAT-O als Besitzstandszulage fortgezahlt werden. § 7 TVÜ-Ärzte KAH regelt zwar, dass im Übrigen für die Überleitung die Regelungen des TVÜ-Ärzte (Länder) sinngemäß gelten. Diese Verweisung erfasst jedoch nicht die Besitzstandsregelung in § 8 TVÜ-Ärzte (Länder). „Im Übrigen“ bedeutet „abgesehen von diesem einen Fall, ansonsten, außerdem, zudem“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9). Aus den Worten „im Übrigen“ wird damit deutlich, dass die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte KAH auf die Vorschriften des TVÜ-Ärzte (Länder) nur gelten soll, soweit die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH nicht selbst vom TVÜ-Ärzte (Länder) abweichende Regelungen getroffen haben. Die Verweisung in § 7 TVÜ-Ärzte KAH schließt somit entgegen der Ansicht der Beklagten das Verständnis nicht aus, dass Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH sich nicht in einer Besitzstandsregelung erschöpft.
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2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH haben gesehen, dass bezüglich der Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in diesen Tarifvertrag insbesondere Bestimmungen zur Entgeltgruppenzuordnung und Einstufung sowie zur Feststellung des Besitzstandes und Bildung des Vergleichsentgelts erforderlich sind. Diese Regelungen haben sie im TVÜ-Ärzte KAH getroffen. Insoweit haben sie systematisch ebenso wie der KAH und die Gewerkschaft ver.di bei der Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des KAH und die Tarifvertragsparteien des TVöD, des TV-L, des TV-Ärzte (VKA) und des TV-Ärzte (Länder) zwischen dem bisherige Tarifverträge ersetzenden neuen Tarifvertrag (TV-Ärzte KAH) und dem zur Überleitung erforderlichen Tarifvertrag (TVÜ-Ärzte KAH) differenziert und an der üblichen Regelungsverteilung festgehalten. Im Gegensatz zu der von dem KAH und der Gewerkschaft ver.di in § 11 TVÜ-KAH getroffenen Regelung haben sie den Anspruch von Ärztinnen und Ärzten auf den kinderbezogenen Zuschlag jedoch nicht im TVÜ-Ärzte KAH, sondern in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH geregelt. Hätte diese Vorschrift nur den Besitzstand hinsichtlich der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile für in den TV-Ärzte KAH übergeleitete Ärztinnen und Ärzte sichern sollen, hätte eine entsprechende Regelung im TVÜ-Ärzte KAH nahe gelegen. Wenn die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH von einer § 11 TVÜ-KAH, § 11 TVÜ-Bund, § 11 TVÜ-VKA, § 11 TVÜ-Länder und § 8 TVÜ-Ärzte (Länder) nachgebildeten Vorschrift im TVÜ-Ärzte KAH abgesehen und den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH begründet haben, wird daraus deutlich, dass dieser Zuschlag nicht nur übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zustehen soll.
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3. Einem anderen Auslegungsergebnis würde auch der mit dem ÄTV Nr. 2 in Abs. 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH eingefügte Satz 4 entgegenstehen, wonach auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 Satz 3 keine Anwendung mehr findet. Aus dem Wortlaut dieser Einfügung, insbesondere aus dem Wort „mehr“, muss im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH auf Neueinstellungen bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden ist. Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Ergänzung in Kenntnis des Streits über die Auslegung der Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH lediglich klargestellt, dass die in dieser Vorschrift getroffene Regelung jedenfalls auf nach dem 31. März 2010 eingestellte Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung mehr finden solle, trägt nicht. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur eine solche Klarstellung beabsichtigt hätten, hätte dieser Wille im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden und könnte deshalb bei der Tarifauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110). Eine Formulierung wie „Jedenfalls auf Neueinstellungen nach dem 31. März 2010 findet Satz 3 keine Anwendung mehr“ haben die Tarifvertragsparteien nicht gewählt.
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4. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts begünstigt die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH nicht nach dem 31. Dezember 2006 eingestellte Ärztinnen und Ärzte gegenüber den übergeleiteten.
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a) Der kinderbezogene Zuschlag wird bis zu diesem und nach diesem Zeitpunkt eingestellten Ärztinnen und Ärzten in Höhe des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags gewährt. Er beträgt für jedes Kind monatlich 90,57 Euro und wird bis zum 31. März 2010 eingestellten Ärztinnen und Ärzten auch nur für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder gezahlt.
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b) Auch bezüglich der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag bestehen keine Unterschiede. Anders als zB bei der Ausgestaltung der kinderbezogenen Besitzstandszulage in § 11 TVÜ-KAH ist der Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH zwar nicht ausdrücklich daran gebunden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, an die der Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag geknüpft war. Der Wille der Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH, dass der kinderbezogene Zuschlag nur dann zustehen soll, wenn die Voraussetzungen der § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 BAT/BAT-O nachgebildeten Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 MTV-Angestellte vorliegen, kommt jedoch in der Formulierung „Davon abweichend“ in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH hinreichend deutlich zum Ausdruck. Wenn Abs. 2 Satz 2 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH ua. regelt, dass die Ortszuschläge künftig entfallen, und Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH „davon abweichend“ einen Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag in Höhe des bisherigen Ortszuschlags begründet, wird daraus deutlich, dass der bisherige kinderbezogene Ortszuschlag und seine Anspruchsvoraussetzungen letztlich nicht entfallen sollten.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die in § 29 Abschn. B Abs. 3 und Abs. 6 MTV-Angestellte normierten Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag im Klagezeitraum erfüllt hat. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob der Klägerin für ihre Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt worden ist oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt worden wäre. Diese Prüfung hat es nachzuholen.
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