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BAG 23.03.2010 - 1 AZR 981/08
BAG 23.03.2010 - 1 AZR 981/08 - Auslegung eines Sozialplans - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - nachfolgende zweite Betriebsänderung
Normen
§ 112 Abs 1 BetrVG, § 75 BetrVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 13. November 2007, Az: 84 Ca 14239/07, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2008, Az: 22 Sa 364/08, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2008 - 22 Sa 364/08 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. November 2007 - 84 Ca 14239/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
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3. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 22.714,83 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.
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4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
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Die Beklagte betreibt eine Automobilbank, in deren B Filiale die Klägerin seit November 1996 als Finanzierungssachbearbeiterin beschäftigt war. Ende des Jahres 2001 plante die Beklagte eine Zentralisierung von Filialtätigkeiten in das Kundenzentrum K. Wegen der damit einhergehenden Betriebsänderung vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 28. September 2001 einen Interessenausgleich(IA 2001) und einen Sozialplan (SP 2001). Gegenstand der Betriebsänderung war die Reduzierung der Anzahl der Filialen sowie eine Änderung der Organisationsstruktur (§ 2 IA 2001). Diese hatte für die Filiale B zur Folge, dass die dort vorhandenen Arbeitsplätze der Finanzierungssachbearbeiter zum 1. November 2002 nach K verlagert wurden. In B verblieben lediglich in den Bereichen der Händlerfinanzierung und Händlerbestandsabstimmung noch Sachbearbeiterstellen, die nach vorheriger Sozialauswahl mit früheren Finanzierungssachbearbeitern besetzt wurden. Bei der erfolgten sozialen Auswahl erwies sich die Klägerin als sozial am wenigsten schutzwürdig. Die Beklagte sah gleichwohl von einer Kündigung der Klägerin ab, weil sich diese seit dem 1. Januar 2002 in Elternzeit befand.
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Die Elternzeit für das erste Kind der Klägerin endete am 28. März 2004. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsplatz sei im Zusammenhang mit der Zentralisierung wesentlicher Filialtätigkeiten nach K zum 4. November 2002 entfallen. Zugleich bot sie ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 28. März 2004 als Sachbearbeiterin „Spätes Forderungsmanagement“ in K an und stellte sie ab dem 28. März 2004 bis zum Beginn des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für die zweite Schwangerschaft im Juni 2004 von der Arbeitsleistung unter Anrechnung bestehender Urlaubs- und Freischichtenansprüche unwiderruflich frei. Die Klägerin nahm das Angebot einer Beschäftigung in K nicht an. Im Anschluss an die Geburt ihres zweiten Kindes war sie bis zum 31. Dezember 2006 in einer zweiten Elternzeit.
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Wegen einer weiteren Betriebsänderung schlossen die Betriebsparteien am 21. Dezember 2006 einen Rahmen-Interessenausgleich(IA 2006) und einen Sozialplan (SP 2006). Gegenstand des IA 2006 war im Wesentlichen die Schließung von sechs Filialen und die Übertragung der dort wahrgenommenen Aufgaben auf vier Standorte, wozu auch der Standort B gehörte. Des Weiteren wurden mehrere Händlersachbearbeiterstellen gestrichen und die verbliebenen Arbeitsplätze nach K verlagert. Der SP 2006 sieht höhere Abfindungszahlungen vor als der SP 2001.
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2007 zum 31. Mai 2007 und bot ihr an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni 2007 als Sachbearbeiterin in K fortzusetzen. Nachdem die Klägerin das Änderungsangebot nicht annahm, zahlte die Beklagte auf der Grundlage des SP 2001 eine Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 18.033,48 Euro brutto.
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Mit ihrer am 30. August 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe die höhere Abfindung nach dem SP 2006 zu. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der im IA 2001 bezeichneten Betriebsänderung gekündigt worden. Sie sei vielmehr bis Anfang 2007 weiterbeschäftigt worden. Zur Kündigung habe die im IA 2006 vereinbarte Betriebsänderung geführt. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 18.033,48 Euro stünden ihr daher weitere 22.110,76 Euro zu.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.110,76 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die im Januar 2007 erklärte Kündigung beruhe auf der im IA 2001 vereinbarten Betriebsänderung und dem damit einhergehenden Wegfall ihres Arbeitsplatzes. Im Hinblick auf den bestehenden Sonderkündigungsschutz sei die Kündigung erst nach Ablauf der zweiten Elternzeit erfolgt. Die zweite Betriebsänderung sei für die Kündigung nicht ursächlich gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2007 der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat daraufhin am 18. Dezember 2007 den sich aus dem ausgeurteilten Bruttobetrag iHv. 22.714,38 Euro ergebenden Nettobetrag iHv. 16.406,43 Euro an die Klägerin ausbezahlt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt. Die Zahlung erfolgte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Im Hinblick darauf hat die Beklagte im Wege der Widerklage zuletzt beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 22.714,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.
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Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet.
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I. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem SP 2001. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
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1. Der SP 2001 ist auf die Klägerin anwendbar. Die im IA 2001 geregelte Betriebsänderung hat zum Wegfall ihres Arbeitsplatzes in der Filiale B geführt. Aus den gemäß § 2 Nr. 1 IA 2001 zum Interessenausgleich gehörenden Anlagen, welche die Organisationsstruktur der Filiale B vor und nach der Betriebsänderung darstellen, ergibt sich, dass infolge der im IA 2001 vereinbarten Betriebsänderung die Arbeitsplätze der Finanzierungssachbearbeiter weggefallen und Sachbearbeiterstellen lediglich in den Bereichen der Händlerfinanzierung und Händlerbestandsabstimmung verblieben sind. Diese Arbeitsplätze wurden nach erfolgter Sozialauswahl mit früheren Finanzierungssachbearbeitern besetzt. Eine Beschäftigung der Klägerin auf diesen Arbeitsplätzen kam nicht in Betracht, weil sich die Klägerin in dieser Zeit in Elternzeit befand und sie im Übrigen nach sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schutzwürdig war. Die Beklagte war nur wegen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 BErzGG(jetzt: § 18 BEEG) und § 9 MuSchG gehindert, das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2007 betriebsbedingt zu kündigen. Damit beruht die Kündigung vom 18. Januar 2007 auf dem im IA 2001 geregelten Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin als Finanzierungssachbearbeiterin. Ihr steht demzufolge eine Abfindung nach Maßgabe des SP 2001 zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte vor Klageerhebung erfüllt (§ 362 BGB).
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2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin nicht in den Geltungsbereich des SP 2006 fällt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht infolge der im IA 2006 geregelten Betriebsänderung beendet worden. Hierdurch sind die Arbeitsplätze der Händlerfinanzierungssachbearbeiter, die nach Maßgabe des IA 2001 in der Filiale B verblieben sind, weggefallen und nach K verlagert worden. Einen solchen Arbeitsplatz hatte die Klägerin jedoch nicht inne. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist vielmehr bereits durch die im Jahre 2002 in B durchgeführte Betriebsänderung in Wegfall geraten. Auch von den anderen personellen Maßnahmen, die im IA 2006 bezeichnet sind, ist die Klägerin nicht betroffen. Die Klägerin übersieht, dass ihr Arbeitsverhältnis erst am 18. Januar 2007 allein deswegen gekündigt worden ist, weil zuvor eine Kündigung rechtlich nicht möglich war und nicht, weil sie von der im IA 2006 geregelten Betriebsänderung betroffen war. Hätte es im Betrieb der Beklagten lediglich die im IA 2001 geregelte Betriebsänderung gegeben, hätte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen des bestehenden Sonderkündigungsschutzes auch erst Anfang 2007 kündigen können. Diese Kündigung hätte dann auf der in B im November 2002 durchgeführten Betriebsänderung beruht, weil diese zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin als Finanzierungssachbearbeiterin geführt hat. Die Klägerin hätte demzufolge einen Anspruch auf Abfindung nach dem SP 2001 gehabt. Die nachfolgende zweite Betriebsänderung lässt diesen Anspruch unberührt, denn sie wirkt sich auf die Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin nicht mehr aus.
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3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verstößt die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des SP 2006 auf die im IA 2006 geregelte Betriebsänderung nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Der Anwendung dieser Vorschrift steht bereits entgegen, dass es sich bei den beiden im IA 2001 und im IA 2006 geregelten Betriebsänderungen um zwei verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten handelt, die unterschiedlich geregelt werden konnten. Die Betriebsparteien haben nach Maßgabe von § 112 Abs. 1 BetrVG in beiden Sozialplänen in den jeweiligen persönlichen Geltungsbereich die Arbeitnehmer aufgenommen, die von den im IA 2001 bzw. IA 2006 geregelten Betriebsänderungen betroffen waren. Die zweite Betriebsänderung ist unstreitig auch nicht der zweite Teil einer einheitlichen Betriebsänderung, die in zwei „Wellen“ durchgeführt wurde, sondern eine eigenständige organisatorische Maßnahme. Die Betriebsparteien waren daher lediglich verpflichtet, bei der Ausgestaltung der jeweiligen Sozialpläne Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Dass sie dem entsprochen haben, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
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4. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Betriebsparteien bei der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs der vereinbarten Sozialpläne den Grundsatz von Recht und Billigkeit(§ 75 Abs. 1 BetrVG) beachtet. Dieser verlangt von ihnen, auch bei der Ausgestaltung von Sozialplänen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 6 GG zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321). Schon die Annahme der Klägerin, der Sonderkündigungsschutz sei „obsolet“, wenn Frauen nach der Rückkehr aus der Elternzeit auf der Grundlage älterer Interessenausgleiche und Sozialpläne gekündigt und abgefunden werden, ist unzutreffend. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass bereits nach der gesetzlichen Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein Anspruch auf Sozialplanleistungen nur besteht, soweit der Arbeitnehmer von der dem Sozialplan zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen ist (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30). Das ist hier die im IA 2001 geregelte Betriebsänderung, denn diese hat zum Wegfall ihres Arbeitsplatzes geführt. Des Weiteren lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass sie wegen der Elternzeit eine höhere Abfindung erhalten hat als sie ohne die Elternzeit hätte verlangen können. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Abfindung nach dem SP 2001 die tatsächliche Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren zugrunde gelegt. Hätte der Sonderkündigungsschutz nicht bestanden, wäre die Klägerin nach der von der Beklagten vorgenommenen sozialen Auswahl bereits im Jahre 2002 gekündigt worden. In diesem Fall hätte die Betriebszugehörigkeit nur sechs Jahre betragen und die Abfindung wäre entsprechend geringer ausgefallen.
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II. Die Widerklage der Beklagten ist begründet.
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1. Der Rückzahlungsanspruch folgt allerdings nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag nicht „zur Abwendung der Vollstreckung“ geleistet. Sie hat sich nicht einem gegen sie ausgeübten „Vollstreckungsdruck“ gebeugt(vgl. dazu BAG 25. September 2003 - 8 AZR 427/02 - AP ZPO § 717 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 2; BGH 30. November 1995 - IX ZR 115/94 - BGHZ 131, 233). Die Beklagte hat vielmehr nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlung erbracht, ohne dass die Klägerin zuvor von ihr die Zahlung verlangt hatte.
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2. Die Klägerin ist der Beklagten jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Sie hat den von der Beklagten geleisteten Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hatte keine positive Kenntnis von der fehlenden Leistungspflicht(vgl. dazu BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - BAGE 120, 104, 111). Mit ihrer Zahlung ist sie vielmehr ihrer Leistungspflicht aus dem gemäß § 62 Abs. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts nachgekommen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ist ebenso wie der Anspruch auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Arbeitsvergütung auf den geleisteten Bruttobetrag gerichtet und umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 20, AP EntgeltFG § 5 Nr. 9; BGH 26. November 2007 - II ZR 161/06 - NJW-RR 2008, 484). Hinzu kommen die bis zum Zahlungstermin aufgelaufenen Prozesszinsen iHv. 603,32 Euro, deren Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) hat sich die Klägerin nicht berufen.
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3. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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