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BSG 08.05.2024 - B 8 SO 4/23 R
BSG 08.05.2024 - B 8 SO 4/23 R
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 17. September 2021, Az: S 41 SO 42/20, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. Februar 2023, Az: L 9 SO 387/21, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Beiträge für die Alterssicherung der beigeladenen Pflegeperson als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 1.1.2022.
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Die 1933 geborene, alleinstehende Klägerin verfügt nicht über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen und bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Klägerin ist pflegebedürftig; seit dem 9.11.2015 liegen die Voraussetzungen der Pflegestufe I und seit dem 10.4.2019 die des Pflegegrades 3 vor. Sie wird von ihrer beigeladenen Tochter täglich zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Abend gepflegt. Ein Pflegedienst ist nicht im Einsatz. Die Klägerin ist nicht in der sozialen Pflegeversicherung pflegeversichert und erhält von dem beklagten Sozialhilfeträger als Hilfe zur Pflege häusliche Pflege in Form von Pflegegeld.
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Die 1959 geborene Beigeladene bezieht eine Rente aus der Republik Moldau iHv monatlich ca 45 Euro. Sie ist neben der Pflegetätigkeit nicht erwerbstätig und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nordbayern besteht eine Rentenanwartschaft. Die Regelaltersrente hieraus wird ab 1.6.2025 voraussichtlich monatlich 175 Euro betragen. Der Ehemann der Beigeladenen arbeitete zunächst in Vollzeit als Industrie-Elektroniker. Er bezieht seit Mai 2022 eine Rente aus der Republik Moldau iHv monatlich ca 90 Euro und seit dem 1.10.2022 eine Rente von der DRV Bund in Höhe von zunächst monatlich 598,33 Euro. Er arbeitet daneben in Teilzeit und verdient ca 1500 Euro netto. Die Eheleute sind Eigentümer einer selbstbewohnten lastenfreien Eigentumswohnung. Eine weitere Altersvorsorge haben sie nicht.
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Den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Beiträgen für die Alterssicherung für die Beigeladene lehnte die Beklagte ab, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Beigeladene bis zum Erreichen des Rentenalters noch Anwartschaften erwerben könne, mit denen sie (auch unter Berücksichtigung der Rente des Ehemannes) ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe bestreiten könne (Bescheid vom 7.6.2019; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 15.1.2020).
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Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.9.2021). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat nach Abschluss eines sog Unterwerfungsvergleichs für die Zeit vom 25.4.2018 bis 31.12.2021 das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, ab dem 1.1.2022 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen iHv 43 Prozent der Bezugsgröße zu übernehmen (Urteil vom 16.2.2023). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zusätzlich zum Pflegegeld sei erfüllt, weil eine angemessene Alterssicherung der beigeladenen Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt sei. Diese Voraussetzung liege nur vor, wenn während der Pflegetätigkeit ein anderweitiger Aufbau einer Alterssicherung stattfinde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wonach entscheidend sei, ob die Pflegeperson bereits vor der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut habe, sei unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) nicht fortzuführen. Jedenfalls seien die Renteneinkünfte des Ehemannes bei Prüfung der anderweitigen Absicherung nicht zu berücksichtigen. Nicht erforderlich sei zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht werde, die im Alter die Inanspruchnahme von Hilfen zum Lebensunterhalt bzw Grundsicherungsleistungen überflüssig mache. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge folge aus einer analogen Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung des § 64f Abs 1 SGB XII. § 44 SGB XI könne entgegen der Auffassung des LSG wegen der Unterschiede zwischen sozialer Pflegeversicherung und Sozialhilfe zur Auslegung des § 64f Abs 1 SGB XII nicht herangezogen werden. Eine angemessene Alterssicherung sei zudem nur erreicht, wenn damit im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch genommen werden müsse. Es sei nicht angemessen, aus Mitteln der Sozialhilfe wenige Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Aufstockung zu der geringen Rentenanwartschaft der Beigeladenen zu leisten. § 64f Abs 1 SGB XII verfolge den Zweck, Pflegepersonen zur entgeltfreien Übernahme der Pflege zu gewinnen und eine häusliche Pflege zu ermöglichen. Ein solcher Anreiz müsse für die Beigeladene nicht geschaffen werden, weil sie weder eine Erwerbstätigkeit aufgegeben noch unterlassen habe. Für eine analoge Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI auf die Beitragszahlung gemäß § 64f Abs 1 SGB XII bestehe kein Grund. Bei der Frage der bisher erworbenen Alterssicherung seien die voraussichtlichen Einkünfte des Ehemannes zu berücksichtigen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2023 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 2021 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), um beurteilen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf Übernahme von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beigeladene hat.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 SGG) gegen den Bescheid vom 7.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2020 (§ 95 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zulässigerweise macht die Klägerin mit der Klage ausschließlich einen Anspruch auf Übernahme von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung neben dem Pflegegeld als Leistung der Hilfe zur Pflege geltend (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst f, § 64f SGB XII); sie kann auf Grundlage von § 64f Abs 1 SGB XII nicht nur die Erstattung von Aufwendungen verlangen, sondern auch die Übernahme der Beiträge für die Nachentrichtung (vgl bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 89 = juris RdNr 6; BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - juris RdNr 7, insoweit in BVerwGE 56, 96 nicht abgedruckt). Im Verhältnis zu den übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, den die Klägerin im Berufungsverfahren weiter auf die Übernahme der Beiträge für die Nachentrichtung ab dem 1.1.2022 begrenzt hat.
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Für die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis (zu dieser allgemeinen Prozessvoraussetzung nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - RdNr 10 mwN). Freiwillige Beiträge sind zwar grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - <SGB VI>); für Jahre, für die Beiträge für die Pflegeperson von vornherein nicht mehr wirksam bezahlt werden könnten, entfiele auch für die Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Derzeit ist nach Auskunft der DRV Nordbayern indes ein Beitragsverfahren der Beigeladenen iS des § 198 Satz 1 SGB VI anhängig, das die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI unterbricht. Sie hat im März 2022 dort einen Antrag auf Zulassung zur rückwirkenden Zahlung ab 2018 gestellt. Für sie können damit jedenfalls bezüglich der im Berufungs- und Revisionsverfahren streitgegenständlichen Zeit noch wirksam freiwillige Beiträge entrichtet werden. Im Übrigen hat die DRV Nordbayern für die Zeit davor noch nicht entschieden, ob sie die Beigeladene auch nach Ablauf der Frist nach § 197 Abs 2 SGB VI zur freiwilligen Beitragszahlung zulässt, weil ein Fall der besonderen Härte (§ 197 Abs 3 SGB VI) vorliegt. Im Hinblick hierauf und den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Beteiligten wegen der Zeit vor dem 1.1.2022 einen sog Unterwerfungsvergleich geschlossen.
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Der für die Beigeladene zuständige Rentenversicherungsträger ist nicht nach § 75 Abs 2 1. Alternative SGG notwendig zum Verfahren beizuladen (Fall der echten notwendigen Beiladung), weil das hier streitige Rechtsverhältnis nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift. Die Zulässigkeit einer freiwilligen Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beigeladene ist rechtlich nicht abhängig von der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Aufwendungen hierfür hat. Ihren im Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Beiladung hat die DRV Nordbayern ohnehin nicht aufrecht erhalten. Aus dem dargestellten Grund liegen auch bei der Pflegeperson die Voraussetzungen einer echten notwendige Beiladung nicht vor, was das LSG offengelassen hat. Besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, ist die Beigeladene zwar im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießerin (vgl bereits BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 14); dies allein genügt für die Pflicht zur notwendigen Beiladung aber nicht.
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Die Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erbringung der Leistungen der häuslichen Pflege sachlich zuständig (vgl § 97 Abs 1, 2 SGB XII iVm §§ 1, 2a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <GV NRW 2004, 816>; hier in der Fassung vom 21.7.2018). Ihre örtliche Zuständigkeit folgt ausgehend vom Wohnsitz der Klägerin in ihrem Stadtgebiet aus § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII.
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Als Anspruchsgrundlage in der Sache kommt nur § 64f Abs 1 iVm § 23 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <BGBl I 3155>), § 61, § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst f SGB XII (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drittes Pflegestärkungsgesetz <PSG III>) vom 23.12.2016 <BGBl I 3191>) in Betracht. Danach sind zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Abs 1 SGB XII die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Es handelt sich - auch nach der sprachlichen Umgestaltung der Anspruchsnorm (vgl zuvor § 65 Abs 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 3022>) mit dem PSG III - um einen Anspruch des Pflegebedürftigen, nicht der Pflegeperson (dazu bereits BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 14). Der Anspruch erfasst - wie ausgeführt - über den Wortlaut hinaus nicht nur die Erstattung von Aufwendungen, sondern erlaubt auch die Übernahme der Nachentrichtung, weil die Regelung ansonsten ihren Zweck, der Pflegeperson zu einer Altersversorgung zu verhelfen, nicht erfüllen könnte, wenn die Pflegeperson mangels eigener Mittel die Beiträge nicht zunächst selbst zu entrichten vermag (vgl BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 89 = juris RdNr 6; BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - juris RdNr 7, insoweit in BVerwGE 56, 96 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch nicht Voraussetzung, ob die Klägerin der beigeladenen Pflegeperson die Beitragsübernahme schuldet (offengelassen in BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 14); denn andernfalls müsste sie Verpflichtungen eingehen, die sie ggf von vornherein wegen Mittellosigkeit nicht erfüllen kann. Erforderlich ist nur, dass nach Bewilligung der Leistung nachweislich Beiträge abgeführt werden (Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64f RdNr 26, Stand 1.5.2024; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 7).
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Der Anspruch auf Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson besteht "zusätzlich zum Pflegegeld"; er ist also davon abhängig, dass der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat und dabei bei einem Pflegegrad von 2 oder mehr häusliche Pflege vom Pflegebedürftigen selbst sichergestellt wird. Ob die Klägerin als im Inland lebende Ausländerin wie Inländer Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat (vgl § 23 SGB XII) in der Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <BGBl I 3155>), hat das LSG bislang ungeprüft gelassen; insbesondere sind ihre Staatsangehörigkeit (wohl die der Republik Moldau) und der Aufenthaltstitel bislang nicht festgestellt. Die Voraussetzungen im Übrigen (vgl §§ 61 ff SGB XII) liegen nach den Feststellungen des LSG vor. Die Klägerin ist aufgrund der bestehenden gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw Fähigkeiten pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3 (vgl §§ 61a, 61b SGB XII) und kann die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht aufbringen. Der notwendige pflegerische Bedarf wird zu Hause durch die beigeladene Pflegeperson, eine Person aus dem nahen Umfeld der Klägerin, gedeckt und die Klägerin erhält zur Sicherstellung der häuslichen Pflege Pflegegeld nach § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a, § 64a Abs 1 SGB XII.
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Sind die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege erfüllt, kommt eine Übernahme der Aufwendungen für Beiträge für eine "angemessene Alterssicherung" der Pflegeperson in Betracht, soweit diese nicht "anderweitig" sichergestellt ist. Nach Auffassung des Senats sind damit jedenfalls freiwillige Beiträge zu einer bereits bestehenden Rentenanwartschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ohne Einschränkung solche für eine "angemessene" Alterssicherung (dazu unten RdNr 18 ff). Wegen des Merkmals der anderweitigen Sicherstellung der Alterssicherung führt der Senat auch nach Einführung der sozialen Pflegeversicherung die Rechtsprechung des BVerwG fort, wonach bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände eine "anderweitige Sicherstellung" besteht, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen (dazu unten RdNr 21 ff). Die für die (gerichtlich voll überprüfbare) Prognoseentscheidung der Beklagten erforderlichen Umstände hat das LSG bislang - ausgehend von seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht festgestellt. Dies wird es nachzuholen haben (im Einzelnen unten RdNr 26 ff). Lebt die Pflegeperson in einer Ehe oder eheähnlichen Partnerschaft, ist dabei auch das vom Partner bereits erreichte Absicherungsniveau miteinzubeziehen (dazu unten RdNr 30). Sollte sich im Ergebnis ein Anspruch dem Grunde nach ergeben, ist für die Berechnung der Höhe der Beiträge für eine Pflegeperson § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 166 Abs 2 SGB VI analog anzuwenden (dazu unten RdNr 33).
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Welche Arten der Alterssicherung im Rahmen von § 64f SGB XII als "angemessen" anzusehen sind, bestimmt das Gesetz nicht. In erster Linie kommt eine Absicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, wie sie auch die Beigeladene anstrebt. Im Fall einer solchen Alterssicherung scheidet die Beitragsübernahme von vornherein aus, wenn eine Rentenanwartschaft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erworben werden kann, weil die Wartezeit (§ 50 SGB VI) bis dahin nicht mehr erfüllt wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; denn die Beigeladene hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Dem Aufbau einer angemessenen inländischen Absicherung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene bereits eine Altersrente aus einer ausländischen Rentenversicherung bezieht. Dies ist nur für die Frage nach einer bereits anderweitig erfolgten Absicherung von Bedeutung.
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Nicht erforderlich ist, dass mit der "angemessenen" Alterssicherung ein bestimmtes Mindestsicherungsniveau, also eine Untergrenze, erreicht wird (wie hier Schellhorn in Schellhorn/Hohm/ Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 9). Soweit der Rechtsprechung des BVerwG (vgl BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102, 104 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18) zu § 69b Abs 3 BSHG - wenngleich dort nicht tragend - zu entnehmen ist, dass lediglich eine Altersversorgung, die die Inanspruchnahme von Sozialhilfe überflüssig mache, angemessen sei (ebenso Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64f SGB XII, RdNr 22, Stand 1.5.2024; Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 64f RdNr 3), folgt der Senat dem nicht. Die Forderung eines Mindestsicherungsniveaus widerspricht dem Ziel der Regelung, einen Anreiz für die häusliche Pflege zu setzen und so den Vorrang der Übernahme der häuslichen Pflege durch eine der Pflegebedürftigen nahe stehenden Person zu sichern (vgl auch § 64 SGB XII). Aus Sicht des Pflegebedürftigen, der (ausnahmsweise) keine Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung erhält, besteht das Bedürfnis für eine bessere Absicherung der Pflegeperson, um die Bereitschaft zur Pflege im nahen Umfeld gerade auch in den Fällen zu stärken, in denen (vor allem bei jüngeren Pflegepersonen) eine Mindestsicherung noch nicht erreicht ist.
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Zudem verringert jede Zahlung auf eine bestehende Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mögliche Leistungen der Sozialhilfe und verschafft demnach dem Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII Geltung. Eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt sich damit auch aus Sicht des Sozialhilfeträgers, der zuvor Beiträge (mit)finanziert hat, als wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit dar, Hilfebedürftigkeit der Pflegeperson im Alter zu verringern. Wollte man dem nicht folgen, würde zudem eine prognostische Ermittlung der erreichbaren Alterssicherung der Pflegeperson erforderlich, die in einer Vielzahl der Fälle nicht sinnvoll und belastbar durchführbar erscheint. Vor allem die Dauer der häuslichen Pflege und damit die Frage nach der Belastung des Trägers mit Beitragszahlungen ist in erster Linie vom Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen abhängig und lässt sich nur schwer vorhersagen. Eine Einschränkung des Anspruchs erfolgt schließlich (vor allem bei älteren Pflegepersonen) ohnehin, soweit eine anderweitige (angemessene) Alterssicherung erreicht ist (dazu sogleich). Bei der hierbei anzustellenden Prognose sind auch vom Träger bereits gezahlte Beiträge zu berücksichtigen.
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Zählt die hier von der Klägerin begehrte Übernahme der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung damit zu den Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung, ist der Anspruch gleichwohl ausgeschlossen, soweit eine angemessene Alterssicherung anderweitig sichergestellt ist (§ 64f Abs 1 2. Halbsatz SGB XII). Das ist dann der Fall, wenn die zu erwartende Alterssicherung oberhalb des aktuellen Niveaus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte nach §§ 42, 42 a Abs 1 SGB XII (also dem Bedarf für den Regelsatz und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Bedarfen nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels) liegt (vgl BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - BVerwGE 56, 96 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 4; BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102, 107 f = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18). Bei der Beurteilung der anderweitigen Sicherstellung einer Versorgung im Alter kann es nur darum gehen, ob die Pflegeperson voraussichtlich für ihr Alter eine (angemessene) Versorgung zu erwarten haben wird. Entscheidend bleibt bei der Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe, ob bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen (BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18). An dieser Obergrenze für eine mit Mitteln der Sozialhilfe finanzierten Alterssicherung hält der Senat auch nach Einführung der sozialen Pflegeversicherung fest (vgl auch LSG Baden-Württemberg vom 14.7.2022 - L 7 SO 3983/20; LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2010 - L 20 SO 44/08; ebenso Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 64f RdNr 3; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 9; Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64f SGB XII RdNr 21 - Stand: 1.5.2024; Kaiser in BeckOK SozR, 73. Edition, § 64f SGB XII RdNr 2 - Stand 1.6.2024; Palsherm in LPK-SGB XII, 13. Aufl 2024, § 64f SGB XII RdNr 12; für ein höheres Sicherungsniveau dagegen LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2023 - L 9 SO 78/23; Thum, NZS 2024, 670; Plagemann/Schäfer-Kuczynski, FD-SozVR 2024, 806041; Barkhoff, RdLH 2023, 177; offen gelassen Dankelmann in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Losebl Stand EL 91 <September 2020> § 64f RdNr 11).
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Für die Auslegung in diesem Sinne spricht zunächst die Gesetzeshistorie. Schon § 69 Abs 2 Satz 2 BSHG in der Fassung vom 30.6.1961 (BGBl I 815) sah vor, dass dem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten waren, wenn Wartung und Pflege durch Personen erfolgte, die dem Pflegebedürftigen nahestanden oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wurden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetz vom 25.3.1974 (BGBl I 777) wurde § 69 Abs 3 Satz 2 BSHG mit Wirkung vom 1.4.1974 neu gefasst und erstmals eine ausdrückliche Regelung eingeführt, wonach zusätzlich zum Pflegegeld dem Pflegebedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten sind. Der Gesetzgeber sah es als erforderlich an, eine Regelung zu treffen, die gewährleiste, dass in Zukunft die Alterssicherung der Pflegepersonen unabhängig von den unmittelbar mit der Pflege zusammenhängenden Kosten durch die Sozialhilfe ermöglicht werde (Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BT-Drucks 7/1511). Mit dem am 1.1.1982 in Kraft getretenen 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BGBl I 1523) wurde § 69 Abs 2 Satz 2 BSHG ergänzt, wonach der Anspruch nur begründet sein kann, wenn die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht schon anderweitig sichergestellt erscheint. Die Neufassung hat damit in Gesetzesform gebracht, was zuvor ohnehin galt (BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 92 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 5). Mit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung und in der Folge mit Inkrafttreten des SGB XII hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG offensichtlich keine Veranlassung gesehen, die langjährige Gesetzeslage zu ändern. § 69b Abs 3 BSHG (in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG - vom 26.5.1994 <BGBl I 1014>) entspricht der Vorgängernorm wörtlich. Gleiches gilt für den zum 1.1.2005 in Kraft getretenen § 65 Abs 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003). Schließlich ist mit dem PSG III zwar eine weitgehende Angleichung des Siebten Kapitels des SGB XII an das Leistungsrecht des SGB XI erfolgt. Der Gesetzgeber hat aber darauf verzichtet, die Regelung des § 64f Abs 1 SGB XII zu ändern, sondern hat § 65 Abs 2 SGB XII inhaltsgleich übernommen (vgl BT-Drucks 18/9518 S 96).
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Auch Sinn und Zweck der Norm gebieten es entgegen der Auffassung des LSG nicht, wie im Anwendungsbereich des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI nur eine anderweitige Absicherung während der Zeit der Pflege als anspruchsschädlich anzusehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 65 Abs 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) eine andere Struktur als § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI besitzt und es verfassungsrechtlich aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz <GG>) nicht geboten ist, das auf der gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI) und damit auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhende System des SGB XI auf das SGB XII zu übertragen. Es liegt vielmehr in der grundsätzlichen sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, steuerfinanzierte Existenzsicherungssysteme anders zu regeln. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung (§ 33 Abs 2 SGB XI) bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt sind und der Pflegebedürftige deshalb nur bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Sozialhilfe erhält (vgl BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 15).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sinn und Zweck von § 64f Abs 1 SGB XII als Leistung der Sozialhilfe ist mit dem der Vorgängernormen identisch und soll helfen, einen als typisch angesehenen Interessenkonflikt zu lösen. Die Vorschrift dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, häusliche Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde. In einem solchen Konflikt befindet sich eine Pflegeperson nicht, deren Altersversorgung bereits gesichert erscheint (vgl bereits BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102, 105 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 18). Das in § 64f Abs 1 SGB XII geschützte Interesse des Pflegebedürftigen ist mithin von der voraussichtlichen Versorgungssituation der Pflegeperson im Alter abhängig. Erscheint die Altersversorgung der Pflegeperson gesichert, bedarf nach dieser Regelung weder sie der Motivation durch (weitere) der Versorgung dienende Zuwendungen noch der Pflegebedürftige (weiterer) Sozialhilfe, um sich die Pflegebereitschaft der Pflegeperson zu erhalten.
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Es ist bei dieser unterschiedlichen Zielsetzung der Sicherungssysteme nach wie vor folgerichtig, im SGB XII anders als im SGB XI an eine prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson anzuknüpfen und dabei als ausreichendes Alterssicherungsniveau das der Grundsicherung im Alter anzusehen. Eine weitergehende Stärkung der häuslichen Pflege durch eine mit Steuermitteln finanzierte Absicherung der Pflegeperson in allen Fällen, in denen nicht neben der Pflegetätigkeit eine Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden oder mehr ausgeübt wird (vgl § 44 Abs 1 SGB XI), geht über das vom Gesetzgeber mit dem SGB XII beabsichtigte Sicherungsniveau hinaus. Die Vorrangregelung für die häuslichen Pflege in § 64 SGB XII betont zwar den im Sozialhilferecht ohnehin geltenden Grundsatz des Vorrangs ambulanter vor stationären Leistungen (vgl § 13 Abs 1 Satz 3 SGB XII), indem der Sozialhilfeträger darauf hinwirken soll, dass die häusliche Pflege durch Pflegepersonen aus dem nahen Umfeld übernommen wird. Die Regelung dient aber gerade auch der Kostenersparnis (dazu Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 64f RdNr 1; Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64 SGB XII RdNr 11 - Stand: 1.5.2024). Die Sozialhilfe als subsidiäre fürsorgerechtliche Leistung ist in ihrer Ausgestaltung auch vor diesem Hintergrund nicht mit einer beitragsfinanzierten einkommens- und vermögensunabhängigen Pflegeversicherungsleistung vergleichbar.
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Auf Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend klären, ob der Anspruch im konkreten Fall besteht, weil es an einer anderweitigen Alterssicherung der Beigeladenen fehlt. Dafür ist die prognostisch ermittelte abgeleitete Alterssicherung der Pflegeperson den im Zeitpunkt der Prognose geltenden Bedarfen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüberzustellen (vgl bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 93 = juris RdNr 17; BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 20 = NVwZ-RR 1993, 194, 195 = juris RdNr 10). Die Prognoseentscheidung des Beklagten, wonach dies zu verneinen sei, hat das LSG - von seiner Rechtsauffassung aus konsequent - bislang nicht im Einzelnen überprüft. Der Grundannahme des LSG, die bereits erreichte Absicherung des Ehemanns sei bei dieser Frage unerheblich (die ausgehend von einer Auslegung orientiert an § 44 Abs 1 SGB XI folgerichtig ist), kann dabei nicht gefolgt werden.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson und für den gegenüberzustellenden sozialhilferechtlichen Bedarf, die gerichtlich voll zu überprüfen ist, ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Umstände, die nunmehr eine angemessene Altersversorgung der Pflegeperson oder zusätzliche (neue) Versorgungsansprüche im Alter erwarten lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz in die Nachprüfung der behördlichen Versorgungsprognose einzubeziehen (vgl bereits BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 20 = NVwZ-RR 1993, 194, 195 = juris RdNr 14). Dies ergibt sich aus der Natur der in Rede stehenden Leistung. Es geht insoweit gerade nicht um die Feststellung eines der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI ähnlichen Status. Ein Anspruch besteht vielmehr nur solange, bis das angemessene Sicherungsniveau erreicht ist. Auf die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen, die ihren Sicherungszweck gegenüber der Pflegeperson und ihren Sozialhilfezweck gegenüber dem Pflegebedürftigen nicht mehr erfüllen können (und zu einer ungerechtfertigten Übersicherung der Pflegeperson im Alter führen würden), besteht kein Anspruch.
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Die prognostisch ermittelten Ansprüche zur Alterssicherung nach derzeitigem Stand sind daran zu messen, ob sie einen nach heutigen Maßstäben berechneten Anspruch auf Grundsicherungsleistungen übersteigen. Zwar handelt es sich bei beiden Werten nicht um die Beträge, die bei Eintritt in das Regelaltersrentenalter maßgebend sein werden. Es gehört indes zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Die insoweit bestehende Unsicherheiten werden ausreichend dadurch abgefangen, dass beide Einsatzwerte aller Voraussicht nach in der Zukunft Steigerungen erfahren werden (vgl LSG Baden-Württemberg vom 14.7.2022 - L 7 SO 3983/20 - RdNr 32; BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 5).
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Die Höhe der durch eine Rente zu erwartenden Alterssicherung bei Erreichen des Regelaltersrentenalters lässt sich im Fall der Absicherung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend belastbar auf Grundlage einer Renteninformation (vgl § 109 Abs 3 Nr 3 SGB VI) bzw einer Rentenauskunft (vgl § 109 Abs 4 Nr 3 Buchst c SGB VI) prognostizieren. Andere prognostisch zu erwartende Einkünfte, die der Alterssicherung dienen (hier die Rente aus der Republik Moldau), sind ebenfalls einzustellen.
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Bei der Prognoseentscheidung über die zu erwartende anderweitige Alterssicherung sind auch die Ansprüche des Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigen. Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten, insbesondere den Partner, sichergestellt ist (vgl bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - BVerwGE 56, 96, 98 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 4 zur Berücksichtigung einer Hinterbliebenenversorgung; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 20 = NVwZ-RR 1993, 194 = juris RdNr 9 zur betrieblichen Altersversorgung des Ehegatten; Kaiser in BeckOK SozR, 73. Edition, § 64f SGB XII RdNr 2 - Stand 1.6.2024; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 10; Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64f SGB XII RdNr 25 - Stand: 1.5.2024; Dankelmann in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Losebl Stand EL 91 <September 2020> § 64f RdNr 7; Dankelmann in BeckOGK, SGB XII § 64f RdNr 6 - Stand: 1.9.2020; Palsherm in LPK-SGB XII, 13. Aufl 2024, § 64f SGB XII RdNr 12; Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 65 RdNr 15; aA Barkhoff, RdLH 2023, 177). Auch die Ansprüche auf Grundsicherung sind nach den heutigen persönlichen Lebensverhältnissen der Pflegeperson zu bemessen. Insbesondere ist Einkommen und Vermögen auch dann zu berücksichtigen, wenn es vom Partner der Einsatzgemeinschaft erzielt wird (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Solche prognostischen Ansprüche sind unter Ehegatten - anders als die Klägerin meint - für den Fall der späteren Ehescheidung ausreichend durch das Institut des Versorgungsausgleichs gesichert.
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Bei der prognostischen Berechnung des gegenüberzustellenden Werts eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen sind allerdings in Betracht kommende Ansprüche anderer Sozialleistungsträger, die nicht (wie die gesetzliche Rente) auf einer gesicherten Anwartschaft beruhen, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - insbesondere für einen nur fiktiven Anspruch nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), solange er nicht tatsächlich bewilligt und ausbezahlt wird (vgl BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R - SozR 4-3500 § 2 Nr 3 RdNr 13).
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Eine (mittelbare) Benachteiligung von Frauen ist weder durch die Ausrichtung des Alterssicherungsniveaus an der Grundsicherung im Alter noch durch die Berücksichtigung der Alterssicherung des Partners erkennbar. Eine Diskriminierung kann bei Regelungen vorliegen, die zwar geschlechterneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend ein Geschlecht betreffen (vgl BVerfG vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241, 254 f; BVerfG vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30, RdNr 22 ff; BVerfG vom 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373, 393). Auch wenn man unterstellt, dass nicht erwerbsmäßige Pflege im familiären Umfeld ganz überwiegend von Frauen geleistet wird, wird deren Betroffenheit durch eine geringere Absicherung im Alter maßgeblich durch die der Pflege vorangegangene Situation (geringere Einkommensmöglichkeiten für Frauen, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung uÄ) bedingt. Die gesetzgeberische Entscheidung, einen Ausgleich durch Steuermittel hierfür im Grundsatz erst bei Erreichen der Altersgrenze und nur auf einem existenzsichernden Niveau durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu schaffen, ist - als vom Bürger hinzunehmende sozialpolitische Entscheidung - auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 12 RdNr 26). Insoweit folgt die Auslegung des Senats, dass auch die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen während der Pflege nach § 64f Abs 1 SGB XII an diesem später abgesicherten (Sozialhilfe)Niveau zu messen ist, und die Folge, dass auch prognostisch zu erwartende Alterseinkünfte des Partners der Einsatzgemeinschaft einzubeziehen sind, nur dieser Systematik. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die Betroffenheit durch die Pflege eines nicht nach dem SGB XI versicherten Angehörigen von der eigenen Entscheidung der Pflegeperson abhängt (vgl bereits BVerwG vom 14.12.1992 - 5 B 72/92 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr 21).
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Ergibt die vom LSG nachzuholende Prognoseentscheidung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist wegen der angemessenen Höhe der Beiträge - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI analog anzuwenden (ähnlich Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64f SGB XII RdNr 20 - Stand: 1.5.2024; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 6; aA Palsherm in LPK-SGB XII, 13. Aufl 2024, SGB XII, § 64f RdNr 11; Barkhoff, RdLH 2023, 177; offen gelassen Dankelmann in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Losebl Stand EL 91 <September 2020> § 64f RdNr 10). § 64f Abs 1 SGB XII trifft insoweit keine Regelung und auch die historische Auslegung der Norm führt nicht weiter. Systematische Erwägungen sprechen dafür, diese Regelungslücke durch die analoge Anwendung der Vorschrift für Pflegepersonen zu schließen, die Pflegebedürftige versorgen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind. Zwar knüpft der Gesetzgeber mit § 44 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI - wie oben ausgeführt - im Grundsatz an ein abweichendes System der Alterssicherung an, indem er solche Pflegepersonen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezieht. Das spricht indes nicht gegen einen Gleichlauf bezüglich der Höhe der Beiträge, die nach der pauschalierenden Regelung des § 44 Abs 1 SGB XI iVm § 166 Abs 2 SGB VI von der Einstufung des Pflegebedürftigen in die Pflegegrade der sozialen Pflegeversicherung und dem aus dem Pflegegrad folgenden wöchentlichen Zeitaufwand für die Pflegetätigkeit abhängt. Sinn und Zweck der Regelungen stimmen im Grundsatz überein. Drohende Altersarmut wegen des Verzichts der Pflegeperson auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflegetätigkeit soll in beiden Fällen vermieden werden und ein Anreiz für die nicht erwerbsmäßige Pflege im häuslichen Bereich durch Personen aus dem persönlichen Umfeld gegeben werden. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, aus Mitteln der Sozialhilfe zwar das gleiche Pflegegeld, nicht aber gleichhohe Beiträge zur Alterssicherung der Pflegeperson zuzubilligen, ist nicht ersichtlich. Dem unterschiedlichen Absicherungsniveau beider Systeme wird - wie ebenfalls bereits ausgeführt - dadurch Rechnung getragen, dass Beiträge nach § 64f SGB XII nur bis zum Erreichen des Niveaus der Grundsicherung im Alter zu zahlen sind. Im Übrigen führt die analoge Anwendung zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung (vgl Hessisches LSG vom 5.7.2017 - L 4 SO 139/16 - RdNr 20 f). Eine Vergleichsbetrachtung der im Einzelfall geleisteten Pflegetätigkeit mit der Vollzeittätigkeit einer angelernten Pflegekraft mit der Folge der Berechnung der Beiträge aus dem dafür zu entrichtenden durchschnittlich bemessenen Arbeitsentgelt für eine angelernte Berufspflegekraft (Oberverwaltungsgericht <OVG> Bremen vom 3.10.1989 - 2 BA 18/89 - RdNr 31), erscheint dagegen auch aufgrund des nur schwer ermittelbaren und regelmäßig sich ändernden Vergleichsmaßstabs nicht praktikabel.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Krauß
Bieresborn
Stäbler
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