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BSG 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B
BSG 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 10.8.2022, mit dem ein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Exjade (Deferasirox) verneint wurde. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und die Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Beschluss ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
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1. Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Seinen Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes.
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"Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (vgl BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; BSG vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen unter anderem eine - in der Beschwerdebegründung des Klägers weitgehend fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des LSG (vgl BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) auf diesem Mangel beruhen kann. Nichts anderes gilt für das "Beruhen" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz (vgl BSG vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 5). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (vgl BSG vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 5).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben.
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2. Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung des Klägers aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihm gerügten Verfahrensmängel.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.
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Als Verfahrensmängel rügt der Kläger die Verletzung der Vorschriften über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs 1 SGG iVm §§ 124 Abs 1, 125 SGG), den rechtswidrigen Erlass eines Berichtigungsbeschlusses (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 138 SGG), Verstöße gegen das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 2 Satz 1 GG), die willkürliche Ablehnung eines Aussetzungsantrags (§ 114 SGG, Art 3 Abs 1 GG) sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und das teilweise Fehlen der Entscheidungsgründe im Urteil (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG).
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a) Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Tenor des verkündeten Urteils weiche sowohl von dem protokollierten als auch dem schriftlich abgefassten Urteilstenor ab, ist sein Vorbringen nicht geeignet, den von ihm gerügten Verstoß gegen die Vorschriften über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs 1 SGG iVm §§ 124 Abs 1, 125 SGG) zu begründen. Denn das LSG hat - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe kein wirksames Urteil ("Scheinurteil") verkündet, rügt er der Sache nach einen Verstoß gegen § 132 Abs 2 Satz 1 SGG. Nach § 132 Abs 2 Satz 1 SGG wird ein Urteil nach mündlicher Verhandlung erst und nur durch die wirksame Verkündung wirksam. Diese erfordert das vollständige Verlesen der Urteilsformel. Der Kläger räumt allerdings selbst ein, dass der Vorsitzende am Schluss der mündlichen Verhandlung die Urteilsformel vollständig verlesen hat, wenn auch nach seiner Darstellung und der Niederschrift unter Nennung eines unzutreffenden Aktenzeichens der bestätigten Entscheidung des SG, nämlich L 12 KR 202/22 anstelle des zutreffenden Aktenzeichens S 12 KR 2059/20. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist insoweit ein Urteil durch vollständiges Verlesen der Urteilsformel verkündet worden.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den rechtswidrigen Erlass eines entsprechenden Berichtigungsbeschlusses (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 138 SGG) vom 25.8.2022 rügt, ist aus seinen Ausführungen kein Verfahrensfehler erkennbar. Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Über die Berichtigung entscheidet - wie vorliegend - der Vorsitzende durch Beschluss (§ 138 Satz 2 SGG), nicht der Senat. Die Berichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist unter zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig. Bei der Unrichtigkeit darf es sich nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln. Zudem muss die Unrichtigkeit "offenbar" sein (vgl BSG vom 15.10.1987 - 1 RA 57/85 - SozR 1500 § 164 Nr 33 RdNr 15). Dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben könnten, ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht dargetan. Der Berichtigungsbeschluss bezieht sich ausschließlich auf das Aktenzeichen der vom Kläger selbst angegriffenen Entscheidung des SG, deren Datum der verkündete und protokollierte Tenor auch zutreffend wiedergibt. Es bestehen - zumal der Kläger diese nicht aufgezeigt hat - insoweit keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um einen einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmangel oder Fehler im Ausdruck des Willens gehandelt haben könnte, der auch einem verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein musste. Da die Anbringung des Berichtigungsvermerks nach § 138 Satz 3 SGG für die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit für den Eintritt der Berichtigung unwesentlich ist (BVerwG vom 23.1.1975 - I WB 47/73, I WB 75/73 - NJW 1975, 1795), geht auch das Vorbringen des Klägers, ein Vermerk auf dem Urteil sei nicht auffindbar, ins Leere.
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b) Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 2 Satz 1 GG) sind ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Unzuständigkeit des 12. Senats des Bayerischen LSG (hierzu aa) als auch hinsichtlich der von ihm gerügten nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Senats (hierzu bb).
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aa) Auf Grundlage der Ausführungen des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt, dass nach der von ihm und dem LSG zitierten Regelung in Ziffer VI Nr 1a des Geschäftsverteilungsplans (Folgeregelung bei Anhängigkeit eines Verfahrens) die Zuständigkeit eines anderen Senats des LSG gegeben war. Der Kläger verweist insoweit auf einen in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatz vom 2.4.2022, mit dem er die Wiederaufnahme eines früheren Beschwerdeverfahrens (L 5 KR 403/21 B ER) beantragt habe. In diesem Schriftsatz sind jedoch mehrere Entscheidungen zu diesem Aktenzeichen ohne Nennung des jeweiligen Entscheidungsdatums und damit nicht hinreichend konkretisiert angesprochen. In erster Linie scheint es um Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch bzw eine diesbezügliche Anhörungsrüge zu gehen, die schon nicht ohne Weiteres unter die vom Kläger zitierte Regelung des Geschäftsverteilungsplans fallen würden. Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf hat der Kläger nicht dargetan, sodass schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit das LSG gegen seinen Geschäftsverteilungsplan und damit ggf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 2 Satz 1 GG) verstoßen haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge des Klägers nicht nachvollziehbar, das LSG habe gegen die prozessuale Waffengleichheit verstoßen, zumal dieses Institut das Verhältnis der Beteiligten untereinander betrifft. Auch eine vom Kläger behauptete willkürliche Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) ist nicht dargetan, da das LSG sich mit der Frage der Zuständigkeit auseinandersetzt und ausführt, zum Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens am 4.5.2022 sei beim LSG kein anderes Verfahren des Klägers anhängig gewesen.
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bb) Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei bei Erlass des angefochtenen Urteils fehlerhaft besetzt gewesen, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor zu Unrecht abgewiesen worden sei, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Eine solche Rüge kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, die Zurückweisung des Ablehnungsantrags beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt. Denn das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG grundsätzlich an Entscheidungen gebunden, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind (§§ 60, 177 SGG). Nur in dem aufgezeigten engen Ausnahmerahmen ist das Revisionsgericht wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden (stRspr, vgl BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 70/19 B - juris RdNr 6 mwN).
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Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht hat, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Soweit er sich zentral darauf stützt, die nicht erfolgte Beiziehung von Akten und "übereifrige" Terminierung begründe die Besorgnis der Befangenheit, setzt er sich nicht mit den - zutreffenden - Ausführungen des LSG im ablehnenden Beschluss über das Ablehnungsgesuch auseinander, nach denen ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten ein Ablehnungsgesuch ebenso wenig wie vermeintliche Ermittlungsdefizite begründen kann (vgl etwa BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13). Der Willkürvorwurf ist auch insoweit nicht hinreichend substantiiert, als der Kläger ihn aus der Gestaltung des Verfahrens bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch herleitet. Vom Inhalt der dienstlichen Äußerungen abgelehnter Richter ist den Beteiligten des Rechtsstreits Kenntnis zu geben. Dies hat das LSG vorliegend auch getan, wenn auch erst aufgrund Verfügung vom 5.8.2022 mit Schreiben vom 8.8.2022. Soweit der Kläger vorträgt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, vor Erlass des Beschlusses vom 10.8.2022 Stellung zu nehmen, begründet dies nicht den Willkürvorwurf, sondern kann allenfalls als Rüge seines Rechts auf rechtliches Gehör auszulegen sein (vgl in diesem Sinne BVerfG vom 2.10.2017 - 1 BvR 1574/17 - RdNr 8). Wird jedoch ein Gehörsverstoß gerügt, muss insbesondere dargetan werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen durch die Verfahrensweise des Gerichts verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen kann (vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 juris RdNr 3). Hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Er trägt lediglich vor, aus den dienstlichen Stellungnahmen hätten sich "möglicherweise" selbst neue Befangenheitsgründe ergeben können.
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c) Die Rüge des Klägers, das LSG habe seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens willkürlich abgelehnt (§ 114 SGG, Art 3 Abs 1 GG), ist ebenfalls unzulässig. Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Ermessensvorschrift des § 114 SGG muss dargetan werden, dass das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war (vgl BSG vom 18.10.2016 - B 1 KR 74/16 B - juris RdNr 5). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Das LSG ist auf die Argumentation des Klägers eingegangen und hat ausgeführt, dass beim SG zwar eine Nichtigkeitsklage anhängig sei, über die noch nicht entschieden worden sei. Der Gerichtsbescheid vom 22.3.2021 sei aber nicht aufgehoben worden, er sei rechtskräftig. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern das LSG vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gleichwohl eine Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass das LSG sich hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage nicht nur auf die entgegenstehende Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.3.2021, sondern auch - alternativ - auf die doppelte Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands gestützt hat (vgl Seite 13, Ziffer 7 des Urteilsumbruchs).
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d) Auch die Rüge des Klägers, das Urteil des LSG leide am Verfahrensmangel des teilweisen Fehlens der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger macht geltend, sein vom LSG als Beweisantrag gewerteter Antrag auf Herausgabe des Prüfergebnisses der KK sei von ihm tatsächlich als Antrag in der Hauptsache gestellt worden. Er teilt selbst mit, das LSG habe seinen Antrag als "Beweisantrag" ins Protokoll aufgenommen, ist hiermit aber nicht einverstanden. Um sich auf einen angeblichen Fehler der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem LSG berufen zu können, hätte der Kläger aber zumindest vortragen müssen, er habe die Berichtigung der Sitzungsniederschrift beantragt (vgl BSG vom 3.11.2014 - B 12 KR 48/14 B - juris RdNr 9). Dies ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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e) Soweit der Kläger schließlich rügt, der mündlichen Verhandlung seien unter Verstoß gegen § 153 Abs 1 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht sämtliche von ihm eingereichten Schriftstücke zugrunde gelegt worden, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der gerügte Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG die Zulassung der Revision nicht eröffnen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein in diesem Zusammenhang insbesondere mit weiterem Schriftsatz vom 12.6.2023 gerügter Gehörsverstoß ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Weder ist nachvollziehbar, inwiefern allein die fehlende Paginierung von Schriftsätzen des Klägers belegen soll, dass diese nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, noch hat der Kläger dargelegt, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll oder welches Vorbringen durch die Verfahrensweise des Gerichts verhindert worden sein soll und inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte.
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3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger eine Divergenz des angegriffenen Beschlusses des LSG zum Urteil des BSG vom 18.5.2011 (B 3 KR 7/10 R) geltend macht. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger rügt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R. Dieses enthalte in RdNr 11 folgenden tragenden abstrakten Rechtssatz:
"Nachgehende Leistungsansprüche sind als Ausnahme von der das Versicherungsprinzip zum Ausdruck bringenden Regel des § 19 Abs. 1 Halbs. 1 SGB V grundsätzlich nur zulässig, wenn sie im SGB V bestimmt sind (§ 19 Abs. 1 Halbs. 2 SGB V). Entsprechende Bestimmungen finden sich ua in § 19 Abs. 2 und 3 SGB V, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen. Darüber hinaus sind Abweichungen nur gestattet, wenn ein nachgehender Leistungsanspruch zum Schutz des Versicherten erforderlich ist."
Das LSG habe dagegen folgenden tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt:
"Gemäß § 19 Abs.1 SGB V erlischt der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist. … Dies gilt auch für bis zum Ende der Mitgliedschaft bereits begründete, aber noch nicht erfüllte Ansprüche."
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Die Beschwerdebegründung enthält indessen bereits keine ausreichenden Darlegungen dazu, inwiefern die vom BSG und LSG aufgestellten Rechtssätze miteinander unvereinbar sein sollen, zumal der vom Kläger zitierten Passage im Urteil des BSG der Satz vorangestellt ist: "Für einen Leistungsanspruch nach beendeter Mitgliedschaft (sog nachgehender Leistungsanspruch) bestehen keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte." Im Übrigen ist erforderlich, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es. Schließlich fehlt es auch an der schlüssigen Darlegung, dass die Divergenzfrage für das BSG entscheidungserheblich wäre (vgl BSG vom 17.5.2021 - B 1 KR 15/20 B - juris RdNr 4 mwN). Entsprechende Ausführungen wären vorliegend schon deswegen erforderlich gewesen, weil das LSG sich tragend bereits auf die Unzulässigkeit der Klage gestützt hat. Soweit der Kläger diesbezüglich erneut die Nichtigkeitsklage im Verfahren S 12 KR 1268/20 erwähnt, fehlt es an Darlegungen, inwiefern diese zur Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren führen sollte.
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4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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