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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 07.12.2023 - B 7 AS 51/23 B
BSG 07.12.2023 - B 7 AS 51/23 B
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. März 2023 - L 6 AS 306/20 - werden als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachten die Kläger die Frage: "Sind Ermessensleistungen nach § 23 I, 3 SGB XII a.F. ein Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II"?
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Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Allein der Verweis auf ein damals noch anhängiges Revisionsverfahren (vgl nunmehr BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4) genügt insoweit nicht. Näherer Ausführungen hätte es nicht zuletzt deshalb bedurft, weil sich die Kläger mit ihrer Grundsatzrüge auf eine Rechtslage beziehen, die nicht mehr gilt. Denn eine grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht, soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (BSG vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - RdNr 7). Die Frage der Kläger zielt ab auf eine Bewertung der Leistungen nach dem SGB XII im Verhältnis zu denen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf der Grundlage der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung des § 23 SGB XII. Zum 29.12.2016 (BGBl I 3155) hat insbesondere § 23 Abs 3 SGB XII jedoch eine grundlegend neue Fassung erhalten, die dazu führt, dass es auf die Frage, ob Ermessensleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Träger der Sozialhilfe im Falle des Leistungsausschlusses nach dem SGB II zu erbringen sind, nicht mehr ankommt. Angesichts dessen wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass es noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die entweder die Rechtsfrage heute noch in ihrer Anwendung von Bedeutung ist oder dass es ihrer Beantwortung im Hinblick auf die Bewertung des heutigen Rechts bedarf. Hieran fehlt es.
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2. Ebenso mangelt es an hinreichendem Vorbringen im Hinblick auf die Divergenzrüge.
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Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger rügen, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass "§ 7 SGB II a.F." vor der Gesetzesänderung im Jahre 2016 einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzen würde, während das BSG im Verfahren B 4 AS 54/12 R den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass § 7 SGB II a.F. keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzte und ein anderer/weiterer Aufenthaltsgrund bereits von vorneherein die Anwendung eines Leistungsausschlusses hindere und arbeitssuchend zu sein ausreiche", ist eine Divergenz nicht dargelegt. Es erschließt sich bereits nicht, wo das BSG in seinem Urteil vom 30.1.2013 (B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) eine entsprechende Aussage, die im Übrigen inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, getroffen haben sollte. Darüber hinaus fehlt zur Darlegung einer Divergenz eine Auseinandersetzung ua mit der Entscheidung des BSG vom 3.12.2015 (B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43), in der das BSG entschieden hat, dass ein materiell nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in entsprechender Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende von Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist.
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3. Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
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a) Soweit die Kläger rügen, das LSG habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es ihren Anträgen auf Verlegung und Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass das LSG mit einer Ladungsfrist von über einem Monat an einem Tag drei Berufungsverfahren der Kläger mündlich verhandelt hat, folgt offensichtlich kein Verfahrensfehler und wurden sie nicht zum "Objekt staatlichen Handelns" "degradiert". Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger im Hinblick auf die Frage, was sie bei einer weiteren Stellungnahmefrist vorgetragen hätten, nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, sie hätten zu einer Freizügigkeitsberechtigung ab dem 1.1.2015 weiter vorgetragen, aus der sich auch für den hier streitigen Zeitraum vom 1.1. bis 30.7.2014 eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II ergebe.
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b) Soweit die Kläger rügen, das LSG habe "gegen die gebotene Aussetzung des Verfahrens verstoßen", ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die engen Voraussetzungen, unter denen die fehlende Aussetzung eines Berufungsverfahrens mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (zuletzt BSG vom 11.7.2022 - B 5 R 54/22 B - RdNr 10 mwN), vorliegen. Im Übrigen zeigt die Begründung der Beschwerde nicht auf, dass in dem Revisionsverfahren B 4 AS 4/22 R tatsächlich vorgreifliche Rechtsfragen entscheidungserheblich waren.
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c) Soweit die Kläger zuletzt rügen, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil die Berufsrichter und die Berufsrichterin des LSG "willkürlich einseitig" und überraschend die Berufung zurückgewiesen hätten, indem sie der Entscheidung "schlechtere Rechtsnormen als damals" zugrunde gelegt hätten, ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt.
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Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Harich
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