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BSG 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R
BSG 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R
Vorinstanz
vorgehend SG München, 10. März 2022, Az: S 46 SO 625/19, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 17. November 2022, Az: L 8 SO 81/22, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17 670,56 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger wegen der Erbringung von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten an den kroatischen Staatsangehörigen L (im Folgenden: L) in Höhe von 17 670,56 Euro.
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Der Kläger betreibt in M eine stationäre Einrichtung zur Versorgung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, für die er mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung sowie eine Leistungsvereinbarung über die Festlegung von Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach den §§ 75 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) abgeschlossen hat. In der Leistungsvereinbarung, die auch im vorliegend maßgeblichen Zeitraum vom 26.11.2018 bis zum 2.4.2019 gültig war, ist unter anderem als Voraussetzung für die Aufnahme geregelt, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 67 SGB XII bestehen muss, ein persönliches Vorstellungsgespräch mit der Hausführung und die sozialpädagogische Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Aufnahme bzw Abklärung der Kostenträgerschaft gemäß der "Bayreuther Vereinbarung" stattzufinden habe und die Aufnahme die Anwendung des gültigen Hilfeplanverfahrens für die Wohnungslosenhilfe des Bezirks Oberbayern voraussetze. Bei positiver Entscheidung solle eine möglichst unmittelbare Aufnahme erfolgen.
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Am 26.11.2018 nahm der Kläger L auf. Er zeigte die Aufnahme beim Beklagten am 26.11.2018 an; L stellte am 6.12.2018 einen Antrag auf Leistungen. Am 3.4.2019 nahm L eine Beschäftigung auf. Der Beklagte bewilligte ihm Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Einrichtung des Klägers von diesem Zeitpunkt an (Bescheid vom 24.5.2019). Für den Zeitraum vom 26.11.2018 bis 2.4.2019 lehnte er entsprechende Leistungen wegen eines Leistungsausschlusses nach § 23 SGB XII gegenüber L ab (bestandskräftiger Bescheid vom 13.9.2019).
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Im Dezember 2019 hat der Kläger nach erfolglos gebliebenem Schriftwechsel mit dem Beklagten eine Klage zum Sozialgericht (SG) München auf Zahlung von 17 670,56 Euro nebst Zinsen wegen der vom 26.11.2018 bis 2.4.2019 erbrachten Leistungen erhoben. Das SG (Beschluss vom 10.2.2021) und das Bayerische Landessozialgericht (LSG) haben vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden; das LSG hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt (Beschluss vom 19.4.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.3.2022). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, aus einer (behaupteten) verspäteten Entscheidung über den Leistungsantrag könne kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungsvereinbarung abgeleitet werden. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbinde das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Sozialhilfeträger und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Über die zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer nach den §§ 75 ff SGB XII zu schließende Vereinbarung werde dem bedürftigen Hilfeempfänger die Sozialleistung verschafft. Habe der Hilfeempfänger - wie hier - keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, entstehe ein sozialhilferechtliches Dreieck nicht und der Sozialhilfeträger sei nicht zur Übernahme der Vergütung des Leistungserbringers verpflichtet. Dem Leistungserbringer verbleibe lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger aus dem Erfüllungsverhältnis. Zweck der zwischen den Beteiligten als Leistungserbringer und Leistungsträger geschlossenen Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII sei die Setzung von Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung. Sie enthielten keine Nebenpflichten, deren Verletzung nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Fall einer positiven Entscheidung über den Leistungsantrag entstehenden Vergütungsanspruchs auslösen würde. Da keine vergleichbare Interessenlage bestehe, komme eine entsprechende Anwendung des § 280 BGB nach § 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht in Betracht. Ansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch schieden ebenso aus (Urteil vom 17.11.2022).
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Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch gestützt auf einen Schadensersatz aus einer Nebenpflichtverletzung (§ 61 Abs 2 SGB X iVm §§ 242, 241 Abs 2 BGB) bezogen auf das zwischen den Beteiligten bestehende Vertragsverhältnis nach §§ 75 ff SGB XII weiter. Der Beklagte habe mit der verzögerten Bearbeitung und der ablehnenden Entscheidung erst im September 2019 die aus der Vereinbarung folgende Nebenpflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Die Leistungsvereinbarung verpflichte ihn, den Kläger, den dort definierten Personenkreis im Rahmen seiner Platzkapazitäten aufzunehmen und zu betreuen. Auch wenn die Leistungsvereinbarung regelmäßig vorsehe, dass der Betroffene erst nach Kostenübernahmeerklärung des Beklagten aufgenommen würde, begründe die Leistungsvereinbarung schon im Rahmen des Aufnahmeverfahrens umfangreiche Pflichten des Leistungserbringers, wie ein persönliches Vorstellungsgespräch mit Hausführung, die sozialpädagogische Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Aufnahme, den Beginn des Hilfeplanverfahrens sowie die medizinische Erstuntersuchung und die Erhebung einer Erst-Anamnese. Angesichts des zu betreuenden Personenkreises sei selbstverständlich, dass die Einrichtung bei der Stellung der entsprechenden Leistungsanträge behilflich sei. Die Leistungsvereinbarung setze daher denklogisch die Aufnahme des Betroffenen vor der Leistungsentscheidung voraus. Der Leistungsträger sei daher nach Treu und Glauben zu einer zügigen Entscheidung über den Leistungsantrag verpflichtet, um einem Schaden des Leistungserbringers infolge längerer Fehlbelegung entgegenzuwirken.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2022 und des Sozialgerichts München vom 10. März 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17 670,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung von 17 670,56 Euro nebst Zinsen wegen der Leistungserbringung an L abgewiesen.
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Das LSG hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für das vorliegende Klagebegehren für den Senat verbindlich bejaht (§ 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>). Seinen konkret bezifferten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus der Leistungsvereinbarung macht der Kläger als Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis zutreffend mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend, für die kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl nur BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - SozR 4-3500 § 17 Nr 1 RdNr 10 mwN).
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Als einzig denkbare Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten wegen des Ersatzes der Aufwendungen für die an L erbrachten Leistungen verfolgt der Kläger noch einen Schadensersatzanspruch nach § 61 Satz 2 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001 <BGBl I 130)</em> iVm mit § 280 BGB (idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138) wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus den abgeschlossenen Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII. Eine andere unmittelbare Leistungsbeziehung, aus der er Ansprüche gegen den Beklagten herleiten könnte, besteht nicht. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig.
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Ein Vergütungsanspruch folgt insbesondere nicht bereits daraus, dass der Kläger an L die in der Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten vereinbarten Leistungen erbracht hat. Dem steht entgegen, dass mit der bestandskräftig gewordenen Ablehnungsentscheidung vom 13.9.2019 für den vorliegenden Rechtsstreit bindend feststeht, dass L nicht leistungsberechtigt war und Rechte aus einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt, der gegenüber L zu ergehen hätte, ausscheiden.
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Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII (hier idF des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften <Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III> vom 23.12.2016, BGBl I 3191) begründet - die vom LSG ungeprüft gelassene Zuständigkeit des Beklagten für den Abschluss solcher Vereinbarungen unterstellt (vgl dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 21/15 R - SozR 4-3500 § 97 Nr 1) - keine unmittelbare Leistungsbeziehung des Klägers gegen den Beklagten. Die Beziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger im Leistungsverschaffungsverhältnis werden geprägt durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip in Form einer Gewährleistungsverantwortung, indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers, einer privatrechtlichen Schuld, gegenüber der Einrichtung aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Heimvertrag beitritt (sog sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis). Danach entsteht der Anspruch des Leistungserbringers auf Vergütung ausschließlich aufgrund eines mit dem Leistungsempfänger geschlossenen zivilrechtlichen Vertrags über die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII. Die zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger geschlossenen Normverträge haben zwar privatrechtsgestaltenden Charakter insoweit, als sie die zivilrechtlichen Pflichten zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer modifizieren. Der Leistungserbringer kann jedoch hieraus keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Honoraranspruch herleiten. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger bezogen auf den Einzelfall entsteht erst durch Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Leistungsempfängers aufgrund dessen Vertrag mit dem Leistungserbringer, der regelmäßig in der Leistungsbewilligung gegenüber dem Leistungsberechtigten liegt und der seine Grundlage damit im Zivilrecht findet. Eine weitergehende eigene Rechtsposition in Bezug auf die Vergütung steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht zu. Er ist daher auch nicht berechtigt, eine ablehnende Entscheidung gegenüber dem Leistungsempfänger anzufechten und Rechtsbehelfe auf Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistungsbewilligung zu erheben (stRspr; vgl nur BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 3 RdNr 7; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R - SozR 4-5910 § 28 Nr 1 RdNr 14; ebenso Bundesgerichtshof <BGH> vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260; BGH vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - BGHZ 209, 316; zum Ganzen auch Eicher, SGB 2013, 127, 130 mwN; Lange in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 75 RdNr 47 ff; Krohn in Hauck/Noftz SGB XII, § 75 RdNr 71 ff, Stand 1/2024; Lange in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 75 RdNr 33 ff).
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Infolge dieser abschließenden Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sind auch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 61 SGB X iVm §§ 677 ff BGB) weder im Verhältnis zum Leistungsempfänger (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R - SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 20) noch im Verhältnis zum Leistungserbringer anwendbar, wovon auch der Kläger ausgeht.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der Leistungserbringung an L aber auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Nebenpflichten nach § 61 Satz 2 SGB X iVm § 280 BGB zu. Aus der zwischen Kläger und Beklagtem im Sachleistungsverschaffungsverhältnis vorliegend geschlossenen Leistungsvereinbarung ergeben sich keine Nebenpflichten nach Treu und Glauben (§§ 242, 241 Abs 2 BGB), deren Verletzung Schadensersatzansprüche in Fällen entstehen lässt, in denen es an der Leistungsberechtigung des Empfängers der Leistungen nach dem SGB XII fehlt. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Zeitpunkt an überhaupt von einer "verspäteten" Entscheidung des Beklagten über Ansprüche des L auszugehen wäre und ob nicht ohnehin in der Bewilligung erst ab dem 3.4.2019 mit Bescheid vom 24.5.2019 konkludent bereits eine Ablehnung für den Zeitraum vom 26.11.2018 bis 2.4.2019 lag (dazu etwa BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 34).
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Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den nach § 75 Abs 3 SGB XII abzuschließenden Verträgen um öffentlich-rechtliche Normverträge, auf die im Grundsatz §§ 53 ff SGB X anzuwenden sind (vgl zu Vergütungsvereinbarungen zuletzt BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 21/15 R - SozR 4-3500 § 97 Nr 1 RdNr 18 mwN). Dies folgt schon aus der Erstreckung der Gültigkeit sowohl der Leistungs- als auch der Vergütungsvereinbarung auf andere als am eigentlichen Vertrag unmittelbar Beteiligte (vgl § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung; nunmehr § 75 Abs 1 Satz 3 SGB XII). Nach § 61 Satz 2 SGB X gelten für öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend - soweit sich aus §§ 53 bis 60 SGB X und den übrigen Vorschriften dieses Buches nichts Abweichendes ergibt (§ 61 Satz 1 SGB X) - die Vorschriften des BGB entsprechend. Nach § 280 Abs 1 Satz 1 BGB setzt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis voraus, hier also nach dem Vortrag des Klägers die Verletzung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§§ 242, 241 Abs 2 BGB). Die entsprechende Anwendung des § 280 BGB nach § 61 Satz 2 SGB X verlangt zudem eine vergleichbare Interessenlage für öffentlich-rechtliche Verträge (vgl BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 2/07 R - BSGE 99, 303 = SozR 4-2500 § 132a Nr 4; dort bejaht für öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehungen zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Krankenkassen).
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Ob aus Normverträgen nach § 75 SGB XII überhaupt zum Schadensersatz nach § 61 Satz 2 SGB X iVm § 280 BGB berechtigende Nebenpflichten in Bezug auf die Vergütung von an Leistungsempfänger erbrachte Leistungen folgen können, ob also im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien mit Regelungen, wie sie Gegenstand nach §§ 75 ff SGB XII sein können, eine vergleichbare, schuldrechtsähnliche Interessenlage geschaffen werden kann, die eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschrift in § 280 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Normvertrag nach § 61 Satz 2 SGB X rechtfertigt, kann hier offen bleiben (verneinend Bayerisches LSG vom 4.2.2016 - L 18 SO 89/14 - RdNr 30 ff = SRa 2016, 203, 206; Krohn in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 RdNr 17, Stand 1/2024). Die Normverträge nach den §§ 75 ff SGB XII befassen sich allerdings nach ihrer gesetzlichen Konzeption nicht mit Fragen der Vergütungsabrechnung, deren Abwicklung im Verhältnis zum Leistungserbringer oder der Entscheidung darüber. Anders als etwa bei den Verträgen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung nach § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (<SGB V> vgl hier Buchst b: "Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen"), sind Regelungsinhalt der Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs 3 SGB XII ausschließlich Zusammensetzung und Höhe der Vergütung. Daneben konkretisiert die Leistungsvereinbarung im Verhältnis zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger die wesentlichen Leistungsmerkmale. Entsprechend der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs, zu dem der Schuldbeitritt erklärt wird, sind Folgen von Pflichtverletzungen zivilrechtlich zu klären (vgl BGH vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260 zu den Folgen des Verzugs des Sozialhilfeträgers nach Schuldbeitritt). Bestehen also nach der dargelegten Konzeption des §§ 75 ff SGB XII keine im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regelnden Beziehungen bezogen auf die Entstehung von Vergütungsansprüchen im Einzelfall, fehlt es in diesen Vereinbarungen im Grundsatz an einem Anknüpfungspunkt für hieraus folgende Nebenpflichten. Ob weitergehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (etwa über Entscheidungsfristen seitens des Sozialhilfeträgers) überhaupt zulässig wären, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden.
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Jedenfalls aus der vorliegenden Leistungsvereinbarung lässt sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Nebenpflicht zur zügigen Entscheidung über einen Antrag eines Leistungsberechtigten nicht ableiten. Sie trifft nach den Feststellungen des LSG allein Regelungen über die im Gesetz aufgeführten Mindestinhalte, also über die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In erster Linie wird durch die vorgegebenen Mindestinhalte das Leistungsspektrum des Leistungserbringers festgelegt, ohne dass hier überhaupt auf den einzelnen Leistungsfall Bezug genommen wird. Insbesondere aus der gesetzlichen Vorgabe, dass in der Leistungsvereinbarung eine Verpflichtung der Einrichtung aufgenommen werden muss, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen und den in der Leistungsvereinbarung im Hinblick hierauf konkretisierten Pflichten des Klägers zu Beginn des Leistungsfalls, folgen Nebenpflichten für den Beklagten iS des § 241 Abs 2 BGB nicht. Diese Regelung ist notwendig, um dem Sozialhilfeträger die Wahrnehmung seiner Gewährleistungsverantwortung zu ermöglichen und eine bedarfsdeckende Versorgung der bedürftigen Hilfeempfänger auch im Falle der Einschaltung Dritter in die Leistungsgewährung sicherzustellen. Andere Konsequenzen im Sinne einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und dabei einer (bestimmten) Frist für die Prüfung der Leistungsberechtigung hat sie nicht. Auch insoweit regelt die Leistungsvereinbarung keine Modalitäten der Vergütungsabrechnung und -zahlung und verhält sich nicht zu der Frage nach deren Abhängigkeit von einer Entscheidung über den Leistungsanspruch des Leistungsempfängers.
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Nichts anderes folgt aus der in der Leistungsvereinbarung in Bezug genommenen Zweckvereinbarung der bayerischen Bezirke über die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern (sog "Bayreuther Vereinbarung"; hier idF vom 14.9.2009 <AllMBl 2009/11 S 334>) und den Gemeinsamen Richtlinien der bayerischen Bezirke zum Vollzug der Hilfe nach §§ 67 bis 69 SGB XII und zum Vollzug der Bayreuther Vereinbarung, deren Inhalt das LSG im Einzelnen nicht festgestellt hat. Hierbei handelt es sich schon nicht um Regelungen mit Rechts- und Außenwirkung gegenüber den Leistungserbringern. Die vom Kläger in der Revisionsbegründung angeführte Regelung der Gemeinsamen Richtlinien, wonach eine vorläufige Kostenübernahmepflicht des örtlich zuständigen Bezirks verbunden mit einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten eintritt, wenn nicht die Nichtsesshaftigkeit innerhalb von vier Wochen geklärt ist, betrifft nicht die Leistungsberechtigung dem Grunde nach, sondern (in Anknüpfung an § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII) die Zuständigkeitsklärung. Schließlich wird in den vom Kläger dem LSG vorgelegten Hinweisen der bayerischen Bezirke für die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 1.7.2010 vor der Aufnahme von Ausländern "dringend empfohlen, die Entscheidung des jeweiligen Bezirks abzuwarten". Weiter heißt es dort ausdrücklich: "Aufnahmen in die Einrichtungen vor Entscheidung des Kostenträgers gehen insoweit zu Lasten der Einrichtung."
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Es ist nach alledem Sache des Leistungserbringers, bei Aufnahme und in der Folge die weitere Leistungserbringung im Einzelfall davon abhängig zu machen, dass der potentiell Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (ggf durch gerichtlichen Eilrechtsschutz) auf eine baldige Entscheidung über den Leistungsanspruch hinwirkt. Sieht er die Leistungserbringung ohne einen erfolgten Schuldbeitritt nach Bewilligung von Leistungen nach seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation als nicht mehr hinnehmbar an, muss er die Erbringung der Hilfen einstellen und es dem Leistungsberechtigten überlassen, welche rechtlichen Schritte dieser ergreifen will. Selbst eine positive Entscheidung über einen Bewilligungsantrag des Leistungsempfängers (auf die der Kläger nach seinem Vortrag vertraut hätte) bedeutet nicht zwingend, dass der Leistungserbringer die Vergütung auch tatsächlich erhält oder eine gezahlte Vergütung behalten darf. Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab, mithin davon, dass der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs 2, §§ 44 ff SGB X). Damit ist selbst eine gezahlte Vergütung im Fall einer späteren (rückwirkenden) Aufhebung der Bewilligung zurückzuzahlen (vgl BGH vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - BGHZ 209, 316 RdNr 26 f; dazu auch Grube SRa 2017, 121 f). Auch dies macht deutlich, dass eine Nebenpflicht auf eine frühe verbindliche Entscheidung der Konzeption des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses fremd ist.
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Zwar stellt der Kläger zutreffend die Praxis dar, wonach gerade bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten regelmäßig erst die tatsächliche Aufnahme in die Einrichtung die Kenntnis vom Leistungsfall vermittelt und dementsprechend dem Sozialhilfeträger keine oder nur kurze Zeit verbleibt, rechtzeitig vor Beginn der Leistung über die Leistungsberechtigung zu entscheiden. Daraus entsteht für die Einrichtung das Risiko einer Fehlbelegung, das für stationäre Einrichtungen mit dem Leistungsspektrum nach §§ 67, 68 SGB XII typischerweise höher sein mag als für andere Einrichtungen - etwa solche der stationären Pflege. Die vorliegende Leistungsvereinbarung nimmt dieses Risiko aber an keiner Stelle erkennbar in Bezug. Sie setzt vielmehr in allen Punkten voraus, dass der Empfänger der Leistung Berechtigter iS des § 19 Abs 3 SGB XII ist. Das alles bedeutet keine unverhältnismäßige Benachteiligung der Position des Klägers; denn das beschriebene unternehmerische Risiko einzelner Fehlbelegungen lässt sich auch anderweitig, insbesondere über eine angemessene Belegungsquote im Rahmen eines Risikozuschlags bei der Vereinbarung der Vergütungshöhe abbilden (vgl hierzu BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R - RdNr 20 mwN). Inwieweit dies hier angemessen erfolgt ist, war im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
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Unabhängig davon scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung von Nebenpflichten aus den Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII aber auch bereits mangels eines möglichen (dem Beklagten zurechenbaren) Schadens aus. Denn der Rechtsgüterstand des Klägers infolge der verzögerten Entscheidung des Beklagten über den Leistungsantrag des L unterscheidet sich nicht von einem hypothetischen Vermögensstand, der bei einer früheren Entscheidung über diesen Antrag bestanden hätte (vgl zum Schadensbegriff zB Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl 2022, § 249 RdNr 19 mwN). Der Kläger macht insoweit geltend, er habe dadurch einen Schaden in Form des Vergütungsausfalls erlitten, dass er den L nicht früher entlassen habe, was er getan hätte, wenn er die ablehnende Entscheidung früher erhalten hätte. Da von dem mittellosen L die Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht zu erwarten gewesen sei, habe er die Leistung an ihn nur wegen der erwarteten Schuldübernahme durch den Beklagten erbracht. Ob hier tatsächlich ein Vergütungsausfall vorliegt bzw ob der Kläger seiner Schadensminderungspflicht (vgl § 254 BGB) nachgekommen ist und versucht hat, seinen Vergütungsanspruch gegenüber L - ggf zum Teil - zu realisieren, hat das LSG nicht festgestellt. Dies kann hier aber auch offen bleiben.
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Jedenfalls wäre ein etwaiger Schaden einer verspäteten Bescheidung als schädigendem Ereignis nicht zuzurechnen. Der Kläger macht mit seinem Vortrag geltend, durch die fortgesetzte Leistungserbringung an L sei ein Schaden in Form eines Vergütungsausfalls eingetreten. Dieser sei der verzögerten Entscheidung über den Leistungsantrag des L als schädigendem Ereignis zuzurechnen. Unmittelbar ist der Schaden danach durch eine fortgesetzte Leistungserbringung auf Grundlage eines mit L geschlossenen Vertrags eingetreten. Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger aufgrund dieses Vertrags zur Leistungserbringung gegenüber L verpflichtet war. Der Kläger macht mit seinem Vortrag jedenfalls für den Schaden ein selbstschädigendes Verhalten verantwortlich, das er unterlassen hätte, wenn der Beklagte früher - ablehnend - über einen Leistungsanspruch des L entschieden hätte. Ein solcher Zurechnungszusammenhang setzt voraus, dass die selbstschädigende Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand (vgl BGH vom 13.10.2016 - IX ZR 149/15 - NJW 2017, 1600, 1601, RdNr 11 mwN). Die Konzeption der §§ 75 ff SGB XII ordnet das Risiko einer Fehlbelegung - wie oben ausgeführt - aber dem Leistungserbringer zu. Eine Schadenszurechnung scheidet damit aus. Eine Rechtfertigung für die Handlungen des Leistungserbringers liegt in der Entscheidungspraxis des Leistungsträgers folglich nicht.
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Eine - vom Kläger in Erwägung gezogene - analoge Anwendung von § 13 Abs 3 und 3a SGB V scheitert bereits daran, dass keine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Denn diese Vorschrift betrifft die Kostenerstattung im Leistungsverhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse, also gerade nicht das Verhältnis zum Leistungserbringer.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
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