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BSG 01.11.2023 - B 6 KA 5/23 BH
BSG 01.11.2023 - B 6 KA 5/23 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - nicht rechtskräftig festgestellte und bestrittene rechtswegfremde Gegenforderung - kein Mitentscheidungsrecht - Rechtsstreitaussetzung - Fristsetzung für Klageerhebung im zuständigen Rechtsweg
Normen
§ 17 Abs 2 S 1 GVG, SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 24. August 2022, Az: S 3 KA 54/20, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 18. April 2023, Az: L 5 KA 22/22, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2023 - L 5 KA 22/22 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 107 563,08 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seit 1995 alle Forderungen der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) gegen ihn im Wege der Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Amtshaftung erloschen sind.
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Der 1956 geborene Kläger war von 1983 bis zur 2019 eingetretenen Rechtskraft der 2016 ausgesprochenen Entziehung seiner Zulassung (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - SozR 4-2500 § 95 Nr 37 - juris; das BVerfG <Kammer> lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab) im Bezirk der beklagten KZÄV zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen am 27.5.2019 verstorbenen Vater abtrat. Der Vater des Klägers wurde durch die Schwester des Klägers beerbt; der Kläger hatte das das Erbe zunächst ausgeschlagen, focht die Ausschlagung später jedoch an. Ein Erbschein ist nicht erteilt.
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Der Kläger hat am 9.7.2020 Feststellungsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass seit 1995 alle Forderungen der Beklagten gegen ihn gemäß §§ 387, 362 BGB durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte "wegen systematischem Amtsmissbrauch und vorsätzlicher Missachtung der Abtretung in Globalzession" erloschen seien.
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Die Beklagte bezifferte die gegenüber dem Kläger noch offenen Forderungen auf mindestens 526 423,88 Euro (Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Höhe von 304 252,30 Euro; Vertragsstrafen aus 84 Verstößen in Höhe von 126 000 Euro; beim Amtsgericht <Az 2 HL 18/15> hinterlegter Betrag in Höhe von 96 171,58 Euro).
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Das SG hat den Rechtsstreit zunächst ausgesetzt (Beschluss vom 5.8.2021) und dem Kläger eine Frist bis zum 2.9.2021 gesetzt, um das Bestehen von Schadensersatzforderungen aus Amtshaftung vor dem zuständigen Landgericht Mainz klären zu lassen. Auf Nachfrage des SG hat das Landgericht Koblenz mitgeteilt, die Verfahren des Klägers, die allerdings keine Amtshaftungsansprüche betroffen hätten, seien abgeschlossen. Das Landgericht Mainz hat die Auskunft erteilt, die von dem Kläger gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) seien rechtskräftig abgelehnt worden. Für ein neu von dem Kläger am 19.10.2021 beim Landgericht Mainz anhängig gemachtes Verfahren (4 O 280/21) ist sein Antrag auf Bewilligung von PKH ebenfalls rechtskräftig abgelehnt worden (Beschlüsse des OLG Koblenz vom 13.1.2022 und 15.2.2022 - 1 W 497/21).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.8.2022). Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das SG sei nicht dazu berufen, über das Bestehen vom Kläger behaupteter Schadensersatzansprüche zu entscheiden, weil insoweit aufgrund einer aufdrängenden Sonderzuweisung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei (§ 40 Abs 1 Satz 2 VwGO iVm Art 34 Satz 3 GG). Etwas anderes folge auch nicht aus § 17 Abs 2 Satz 1 GVG, der auf die Aufrechnung mit einer - weder anerkannten noch rechtskräftig festgestellten - rechtswegfremden Forderung nicht anwendbar sei. Das Bestehen der vom Kläger behaupteten Schadensersatzansprüche könne nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast als nicht erwiesen behandelt werden, nachdem der Beklagte die Schadensersatzansprüche bestritten und der Kläger die Klage beim zuständigen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erhoben habe (Hinweis auf BFH Urteil vom 31.5.2005 - VII R 56/04 - juris). Auch nach Ablauf der Frist habe der Kläger im Übrigen eine entsprechende Klage nicht erhoben. Die Erhebung der Klage erfolge gemäß § 253 Abs 1 ZPO mit Zustellung der Klageschrift; erst ab diesem Zeitpunkt werde die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet (§ 261 ZPO). Die Zustellung wiederum erfolge - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - erst, nachdem der Kläger den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt habe (§ 12 Abs 1 Satz 1 GKG). Letzteres sei hier nicht geschehen.
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Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dabei gemäß § 153 Abs 2 SGG vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Rechtlich wesentliche neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten habe der Kläger mit seiner Berufung nicht aufgezeigt. Gründe für eine nochmalige Aussetzung des Rechtsstreits seien nicht gegeben.
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Gegen das ihm am 5.5.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.5.2023 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).
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A. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen.
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1. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
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a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass das Gericht, das zur Entscheidung über die Hauptforderung zuständig ist, nicht über das Bestehen einer rechtswegfremden Gegenforderung mitentscheiden darf, wenn diese nicht rechtskräftig festgestellt ist und von einem Beteiligten bestritten wird. § 17 Abs 2 Satz 1 GVG ist insoweit nicht anwendbar (BVerwG Beschluss vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1 = NJW 1993, 2255 = juris RdNr 3; BAG Beschluss vom 23.8.2001 - 5 AZB 3/01 - BAGE 98, 384 = juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 - BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509 = juris RdNr 15 ff; BFH Urteil vom 31.5.2005 - VII R 56/04 - BFH/NV 2005, 1759 = juris RdNr 13 f; vgl auch BSG Urteil vom 23.9.1980 - 7 RAr 97/79 - juris RdNr 53; BVerwG Urteil vom 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19 = juris RdNr 35 ff). Auch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, wie vorzugehen ist, wenn aus diesem Grund eine endgültige Sachentscheidung über die anhängige Klage nicht getroffen werden kann: Das Gericht hat den Rechtsstreit auszusetzen, bis das zuständige Gericht über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung entschieden hat. Zugleich ist dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege - soweit noch nicht erfolgt - eine Frist zu setzen. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das Ausgangsgericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (BFH Beschluss vom 9.4.2002, aaO RdNr 20 unter Hinweis auf BGH Urteil 11.1.1955 - I ZR 106/53 - BGHZ 16, 124 und BVerwG Urteil vom 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19; BFH Urteil vom 31.5.2005, aaO RdNr 16). Das SG ist dementsprechend vorgegangen. Soweit der Kläger eine Amtshaftungsklage beim Landgericht Mainz zwar anhängig, jedoch mangels Einzahlung des Kostenvorschusses nicht rechtshängig gemacht hat, erwächst hieraus kein Klärungsbedarf. Dass eine Klageerhebung vor den Zivilgerichten erst mit der Zustellung der Klageschrift erfolgt, geht unmittelbar aus § 253 Abs 1 ZPO hervor, worauf das SG zu Recht in seinem Urteil hingewiesen hat.
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b) Anhaltspunkte, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, bestehen nicht, weshalb auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
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c) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor. Soweit das LSG zur Begründung seiner Entscheidung vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen SG-Urteils Bezug genommen hat, liegt hierin kein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des Urteils (iS von § 153 Abs 1 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 128 Abs 1 Satz 2 SGG). § 153 Abs 2 SGG sieht eine solche Vorgehensweise ausdrücklich vor, soweit das LSG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
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Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des LSG, ob es gemäß § 153 Abs 2 SGG verfährt. Das Berufungsgericht kann auf diese Vorschrift stets dann zurückgreifen, wenn das Urteil des SG ausreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält und es lediglich aus diesen Gründen die Berufung zurückweisen will. Dann vermeidet es, dem Normzweck der Vorschriften entsprechend, die Argumente der Vorinstanz schlicht zu wiederholen (BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 1/17 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 11.5.2021 - B 9 SB 65/20 B - juris RdNr 8). Nur wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren neue rechtserhebliche Tatsachen oder substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe vorgebracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt hat, muss sich das LSG in jedem dieser Fälle damit auseinandersetzen. In solchen Fällen genügt eine bloße Bezugnahme gemäß § 153 Abs 2 SGG nicht. Sie würde neues rechtserhebliches Vorbringen übergehen und damit das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) des betreffenden Beteiligten verletzen (BSG Beschluss vom 21.8.2017, aaO RdNr 13; BSG Beschluss vom 11.5.2021, aaO RdNr 9). Ein solches neues rechtserhebliches Vorbringen lässt sich den Berufungsakten jedoch nicht entnehmen.
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2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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B. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingereicht worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie weicht insofern von der Festsetzung der Vorinstanz ab, als der von der Beklagten beim Amtsgericht Diez hinterlegte Betrag in Höhe von 96 171,58 Euro, den das LSG bei der Streitwertberechnung aufgrund der Feststellungsklage zu einem Viertel angesetzt hat, nicht berücksichtigt wurde. Der Kläger hat der Berücksichtigung dieses Betrages widersprochen und damit klargestellt, dass sich seine Feststellungsklage nicht hierauf bezieht, sollte es sich bei dem hinterlegten Betrag überhaupt um eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger handeln.
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