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BSG 19.10.2023 - B 4 AS 47/23 B
BSG 19.10.2023 - B 4 AS 47/23 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs 5 SGG - Voraussetzungen - Ermessensentscheidung - Darlegung von Ermessensfehlern des LSG)
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 153 Abs 5 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, 27. Mai 2022, Az: S 9 AS 195/19, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. März 2023, Az: L 6 AS 320/22, Urteil
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2023 - L 6 AS 320/22 - werden als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist, wenn der Verfahrensmangel nicht zu einem absoluten Revisionsgrund führt, aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger machen zunächst geltend, das LSG habe gegen das Recht der Kläger auf den gesetzlichen Richter verstoßen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), indem es über die Berufung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden habe. Einer Übertragung nach § 153 Abs 5 SGG sei widersprochen worden und die Rechtssache weise besondere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten auf.
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Nach § 153 Abs 5 SGG kann das LSG die Berufung in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Ob das Berufungsgericht nach § 153 Abs 5 SGG entscheidet, steht in seinem nur durch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG), also das Verbot sachfremder Erwägungen und grober Fehleinschätzungen, begrenzten Ermessen (stRspr; vgl zuletzt Senatsbeschluss vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 10 mwN, auch zum Folgenden). Anders als § 105 Abs 1 Satz 1 SGG und § 6 Abs 1 Satz 1 VwGO enthält § 153 Abs 5 SGG keine Anforderungen an den Umfang oder Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. Es ist deshalb für eine Übertragung auf den Berichterstatter auch nicht erforderlich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Einer Zustimmung der Beteiligten bedarf es ebenfalls nicht. Hiervon ausgehend reicht es nicht aus, sich auf Ausführungen dazu zu beschränken, warum die Rechtssache rechtlich oder tatsächlich schwierig gewesen sein soll. Es bedarf vielmehr substantiierter Darlegungen zur Frage, warum das LSG ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Solche fehlen hier. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, worin genau sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen zu sehen sein sollten, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf der Willkür wegen abweichender Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit die Kläger ihre Besetzungsrüge sinngemäß auf eine Befangenheit des Berichterstatters stützen, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, ob sie deshalb im Berufungsverfahren ein Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 41 ff ZPO gestellt haben.
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Mit der Rüge der Kläger, es habe kein faires Verfahren stattgefunden, weil das LSG den Sachverhalt (Beweise; Akteninhalt; Vortrag der Kläger) falsch gewürdigt habe, ist schon deshalb kein Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gestützt werden kann.
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Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das LSG habe ihren Terminverlegungsanträgen nicht entsprochen, haben sie auch zu diesem Punkt nicht schlüssig dargelegt, dass dies verfahrensfehlerhaft war. In der Beschwerdebegründung wird zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels pauschal auf den engen zeitlichen Zusammenhang zur mündlichen Verhandlung in anderen Berufungsverfahren und den Aktenumfang hingewiesen. Der Senat vermag auf der Grundlage dieses Vortrags nicht zu beurteilen, ob tatsächlich eine zeitliche oder sachliche Überlastung der Klägerbevollmächtigten als erheblicher Grund für eine Terminverlegung vorgelegen haben könnte. Im Übrigen haben die Kläger und ihre Bevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und in diesem Rahmen rechtliches Gehör erhalten. Dass sie an entscheidungserheblichem weiterem Vorbringen gehindert waren und ggf an welchem, zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Söhngen
Burkiczak
B. Schmidt
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